…Wiederaufnahmegrund darstellen, muss die Berufungsbehörde – ab 1.1. 2014 das Bundesfinanzgericht – den vor ihr angefochtenen Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos beheben. Verstößt die Berufungsbehörde – ab 1.1. 2014 das Bundesfinanzgericht – gegen diese ihre Beschränkung auf die Sache des Berufungsverfahrens, belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. …
…die Sache erster Instanz schließt es daher aus, dass jene neue Wiederaufnahmsgründe einführt und solcherart an Stelle der Behörde, die gemäß § 305 Abs. 1 BAO zuständig ist, aus anderen Gründen die Wiederaufnahme bewilligt. Verstößt die Berufungsbehörde gegen diese ihre Beschränkung auf die Sache des Berufungsverfahrens…
…Wiederaufnahme tatsächlich auf Umstände gestützt, die keinen Wiederaufnahmegrund darstellen, muss die Berufungsbehörde den vor ihr angefochtenen Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos beheben. Verstößt die Berufungsbehörde gegen diese ihre Beschränkung auf die Sache des Berufungsverfahrens, belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 16.11.2006…
…die vom § 7 GebG verlangte Gemeinschaftlichkeit des Rechtsgrundes nicht herzustellen (vgl. VwGH 4.11.1994, 94/16/0102). Es kann bei jeweils verschiedenen Verfahrensgegenständen und der sich daraus ergebenden Verschiedenheit der jeweiligen Sache des Berufungsverfahrens nicht von einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund gesprochen werden, weil bloß die…
…insgesamt iHv € 74.315,60, begehrt wurde. Diese Abgaben in der genannten Höhe sind somit "Sache des Beschwerdeverfahrens". Da die Einkommensteuer 1998 am 28.7.2023 zur Gänze gutgeschrieben wurde, ist die dahingehende Abgabenschuld weggefallen, sodass schon aus diesem Grund die Beschwerde abzuweisen war…
…die vom § 7 GebG verlangte Gemeinschaftlichkeit des Rechtsgrundes nicht herzustellen (vgl. VwGH 4.11.1994, 94/16/0102). Es kann bei jeweils verschiedenen Verfahrensgegenständen und der sich daraus ergebenden Verschiedenheit der jeweiligen Sache des Berufungsverfahrens nicht von einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund gesprochen werden, weil bloß die…
…die diese Gesellschaft treffenden Abgaben insoweit hafte, als die Abgabe infolge schuldhafter Pflichtverletzung der ihm als Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Dabei sei es Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig…
…2003 sei festzuhalten, dass gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988 der Arbeitnehmer die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten habe. Es wäre daher Sache des Bf. gewesen, für eine zeitgerechte Lohnsteuerabfuhr Sorge zu tragen. Er hingegen habe die fälligen Lohnsteuerbetrag dem Finanzamt gemeldet, eine Abfuhr jedoch…
…keine Wirkung gem. § 254 BAO zugekommen sei. Darauf, dass die bezughabenden Abgabenbescheide durch die Einstellung des Berufungsverfahrens (nunmehr Beschwerde) rechtsentkleidet seien wurde wiederum verwiesen. Demnach bestünden auch keine wirksamen Abgabenrückstände der GmbH, weshalb eine Haftungsinanspruchnahme unzulässig sei. Auf das umfangreiche ausführliche Vorbringen dazu, wird verwiesen…
…die Sache erster Instanz schließt es daher aus, dass jene neue Wiederaufnahmsgründe einführt und solcherart an Stelle der Behörde, die gemäß § 305 Abs. 1 BAO zuständig ist, aus anderen Gründen die Wiederaufnahme bewilligt. Verstößt die Berufungsbehörde gegen diese ihre Beschränkung auf die Sache des Berufungsverfahrens…
…zur Insolvenz geführt habe, sei gewesen, dass zwei Auftraggeber die Rechnungen der Primärschuldnerin nicht bezahlt hätten. Im Zuge des Berufungsverfahrens werde Bf darlegen, dass ihm keine ausreichenden Mittel für die Abgabenentrichtung zur Verfügung gestanden seien. Der Nachweis könne allerdings erst erbracht werden, wenn die von…
…7 BAO zuerkannte Nachfrist beseitigt werden sollen. Damit wäre aber auch die Sache des Beschwerdeverfahrens festgelegt und die Rechtsmittelbehörde werde daher nun das Vorliegen der Voraussetzungen eines Vollstreckungsbescheides nur in Bezug auf die von diesem intendierte Beseitigung der hemmenden Wirkung der Frist nach § 230 Abs…
…VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. Läuft die Verjährungsfrist während des Berufungsverfahrens ab, ist der Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Diesfalls darf auch ein die erstinstanzliche Entscheidung bestätigender…
…die gleiche Sache beziehen, die bereits durch einen Bescheid der Abgabenbehörde erledigt wurde (vgl VwGH vom 28. Februar 2008, 2006/16/0129; vgl auch § 281 Abs 1 BAO in der Fassung vor BGBl I Nr 14/2013, der die Möglichkeit der Aussetzung des Berufungsverfahrens regelte…
…der VwGH aus, dass der Bf. in seinem Antrag vom 22. Dezember 1999 ausschließlich die Nachsicht der Anzeigenabgabe begehrt hat. Damit ist Sache des Berufungsverfahrens ausschließlich die begehrte Nachsicht an Anzeigenabgabe, Verspätungs- und Säumniszuschlag. Der VwGH führte weiters aus, dass der Bf. in seinem Vorlageantrag…
…hat. Eine Überschreitung der Sache des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor. 3. Der Bf. rügt weiters, er habe eine mündliche Berufungsverhandlung und auch die Entscheidung durch den gesamten Senat beantragt. Gemäß § 282 Abs. 1 BAO obliegt die Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten…
…würden, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihm als Geschäftsführer bzw. Vorstand auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Dabei sei es Sache des Geschäftsführers/Vertreters darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür habe tragen können, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet habe, ansonsten…
…außer in den Fällen des Absatzes I, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Einstellung des Berufungsverfahrens sehe die BAO, sohin die Österreichische Rechtsordnung, nicht vor. Die vom UFS dargelegte Begründung, dass die Berufungsentscheidung mangels Existenz des Berufungswerbers nicht mehr zugestellt und daher durch…
…Wiederaufnahme tatsächlich auf Umstände gestützt, die keinen Wiederaufnahmegrund darstellen, muss die Berufungsbehörde den vor ihr angefochtenen Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos beheben. Verstößt die Berufungsbehörde gegen diese ihre Beschränkung auf die Sache des Berufungsverfahrens, belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 16.11.2006…
…Wiederaufnahme tatsächlich auf Umstände gestützt, die keinen Wiederaufnahmegrund darstellen, muss die Berufungsbehörde den vor ihr angefochtenen Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos beheben. Verstößt die Berufungsbehörde gegen diese ihre Beschränkung auf die Sache des Berufungsverfahrens, belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 16.11.2006…