…damit verbundenen rechtlichen SÄUMNISSBESCHWERDE greifen, zu unserem zustehenden RECHT, noch eine damit verbundene GEBÜHR bezahlen, welches uns als Parteien zu einem damit verbundenen "zugestellten BESCHEID" NICHT zur Zahlung gerecht worden wäre.“ 2. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht 2.1. Vorlage der Beschwerden an den UFS Mit…
…entnehmen kann, dass die Bf. auf eine schnellere Erledigung gedrängt hätte. Bis zum 31. Dezember 2013 hätte die Entscheidung über die damalige Berufung (durch den Unabhängigen Finanzsenat) nach dem Ablauf von sechs Monaten mit Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erzwungen werden können. Diese Frist war gem. §…
…2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt. (4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist. (5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die…
…noch nicht entschieden worden wäre, hätte dies bis 31.12.2013 mit Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 130 Abs. 1 lit. b Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idF. BGBl. I Nr. 100/2003 und ab 1.1.2014 mit Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO idF BGBl…
…wirksame Einbringung einer Berufung behauptet, so hätte dies bis 31.12.2013 mit Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 130 Abs. 1 lit. b Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idF. BGBl. I Nr. 100/2003 und ab 1.1.2014 mit Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO geltend…
… 262), dass die Pflicht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung keiner Frist unterliegt; sie besteht nach § 85a BAO ohne unnötigen Aufschub. Bei Verletzung der Entscheidungspflicht kommt nach Maßgabe des § 284 BAO eine Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht in Betracht (vgl. z.B. Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 262 Anm 2). Wenn…
…Rechtsmittel dem Bf. als "Einschreiter" zuzurechnen ist, könnte nach Ansicht des erkennenden Senates durch Einbringung einer Säumnisbeschwerde beim Bundesfinanzgericht geklärt werden und bliebe dadurch der Rechtsschutz des Bf. gewahrt. Da der Zurückweisungsbescheid vom 8. November 2014 nicht an den Bf. gerichtet wurde, vermag er keine…
… UFS 3.3.2010, RV/0071-G/10). Zur Einbringung einer Berufung ist gemäß § 246 Abs. 1 jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist (im gegenständlichen Fall Herr Bf..)." Mit Vorhalt vom 25.8.2014 bracht das Bundesfindesfinanzgericht dem…
…27.8.1990, 90/15/0078; UFS 3.3.2010, RV/0071-G/10). Zur Einbringung einer Berufung ist gemäß § 246 Abs. 1 jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist (im gegenständlichen Fall Herr Bf, )." III. Rechtslage und Erwägungen…
…einer solchen Beschwerdevorentscheidung mittlerweile abgelaufen, sodass der Bf. sich gezwungen sehe, gemäß § 284 BAO eine Säumnisbeschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben. Die Tatsache, dass das Finanzamt in einem Auskunftsersuchen vom 17. April 2014 vorgegeben habe, die ursprüngliche Beschwerde vom 5. Dezember 2013 nicht erhalten zu…
…am 23.9.2013 berufen müsste...." Dieser Antrag wurde vom Finanzamt Salzburg Stadt mittels Bescheid am 20.11.2013 als unzulässig zurückgewiesen. Der an den UFS (jetzt: BFG) gerichtete Devolutionsantrag (jetzt: Säumnisbeschwerde) in dem die Entscheidungpflicht des Finanzamtes Salzburg Stadt iBa den Abrechnungsbescheid gerügt wurde…
…durch den UFS Außenstelle Salzburg am 1.10.2013 war der Antrag vom 26.11.2012 wiederum unerledigt. Die Sechsmonatsfrist des § 284 Abs 1 BAO begann mit 4.10.2013 (Zustellung der Entscheidung an das Finanzamt Salzburg Stadt) neu zu laufen. Eine Säumnisbeschwerde ist ua…
…weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass Säumnisbeschwerden, in denen eine Behörde als belangte Behörde bezeichnet wird, welche die behauptete Entscheidungspflicht nicht (mehr)…
… 284 Abs. 7 lit b BAO ist § 260 Abs. 1 lit a BAO sinngemäß auf Säumnisbeschwerden anzuwenden. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde zielt darauf ab, Korrekturen des Finanzamtes auf Grundlage der sich aus der 2. Berufungsvorentscheidung vom 7. Mai 2009 ergebenden Änderungen auf die - Folgejahre betreffenden Bescheide…
…wenn die Frist (Abs 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt. (4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist. (5) Das Verwaltungsgericht kann sein…
…Schreiben vom 24.10.2018 leitete das Finanzamt Wien 4/5/10 ein am 31.07.2017 eingebrachtes Schreiben des Beschwerdeführers (Bf) vom 15.07.2017 als Devolutionsantrag (nunmehr Säumnisbeschwerde) zuständigkeitshalber an das BFG weiter. Es liege folgender Sachverhalt zugrunde: „31.07.2017: Der Pfl…
…2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt. (4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist. (5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die…
…man mich doch nicht verantwortlich machen. Ich stelle den Antrag meiner Wiedereinsetzung endlich statt zu geben. Im Falle der Weiterleitung an den UFS beantrage ich mündliche Verhandlung." Am 23.10.2012 legte das Finanzamt diese Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Gemäß § 323 Abs…
…Beschwerde) an den UFS und gleichzeitig die "Befassung eines vollen Senats und eine mündliche Verhandlung". Das Finanzamt legte die Beschwerde in der Folge (am 10.4.2013) an den - nach damaliger Rechtslage als Rechtsmittelbehörde zuständigen - Unabhängigen Finanzsenat (UFS) vor. Mit der Auflösung des UFS mit…
…eine Säumnisbeschwerde ein und brachte dazu vor, dass das FA über seine Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Gesellschaftsteuerbescheid vom 10.6.2010 weder eine Beschwerdevorentscheidung erlassen noch die Beschwerde dem UFS bzw dem BFG zur Entscheidung vorgelegt habe. Mit Beschluss vom 10.4.2019 wurde…