IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. September 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. September 2025 betreffend Einkommensteuer 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Unger in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Kalcik & Co Steuerberatung GmbH, Huttengasse 45, 1160 Wien, über die Beschwerde vom 23.12.2013 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17…
…mit "00" angegeben worden. In einer weiteren Eingabe vom 11. Dezember 2023 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er in die Schweiz übersiedelt sei. Diesem Schreiben war eine "Erklärung natürlicher Personen für Zwecke der DBA-Quellensteuerentlastung" vom 27. November 2023 beigefügt. < Adresse: A-Straße, Zürich…
…240a Abs. 2 BAO eingebracht wurde. Das mit Begleitschreiben vom 7.12.2018 eingebrachte Antragsformular ZS-Qu2 vom 8.2.2018 der Bf. hat - wie sich schon aus der eindeutigen Antragsbezeichnung ergibt - eine begehrte Quellensteuerentlastung zum Antrags- und Prozessgegenstand, nicht aber eine Rückerstattung gemäß § 240…
…werden können. Zudem sei weder ein Mietvertrag mit der Z GmbH abgeschlossen worden noch sei eine polizeiliche Anmeldung erfolgt. Auch sei in den Formularen ZS-QU1 (Erklärung natürlicher Personen für Zwecke der DBA-Quellensteuerentlastung) die Frage, ob in Österreich über einen Wohnsitz verfügt werde, mit…
…28.04.2011 ua. festgestellt worden, dass für Zahlungen an F in Höhe von 17.480,-- Euro 20 % beschränkte Einkommensteuer anzunehmen sei, weil kein Nachweis zur DBA-Quellensteuerentlastung vorgelegt worden sei. Diese Feststellung hat einen Haftungsbescheid gemäß § 100 Abs. 2 EStG 1988 iVm § 224 BAO…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Halbwachs Schmitt & Partner STB, Mariahilfer Straße 126/24, 1070 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid des ***FA*** vom 12. März 2013, betreffend Körperschaftsteuer 2011 zu…
…Es erscheint dem Gericht naheliegend, dass die Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt bezogen und hierfür das zu adaptierende Wohnhaus in Ungarn wählten. Die Ummeldung seines Automobils als auch die Erklärung natürlicher Personen zum Zwecke der DBA-Quellensteuerentlastung, nach der kein Wohnsitz mehr in Österreich gegeben ist…
…9***, da sie in ***15*** studiere und ihr Lebensgefährte dort eine Gaststätte betreibe. Die Haftung bezüglich dieser Gesellschafterin bestehe daher allenfalls im Ausmaß von 15 %. Beigelegt war eine vom zuständigen ***9*** Finanzamt abgezeichnete Erklärung natürlicher Personen für Zwecke der DBA-Quellensteuerentlastung vom 4. Oktober 2018…
…ausgeblieben. Mit Eingabe vom 1. August 2023 wurde das von der albanischen Steuerbehörde am 31. Jänner 2023 ordnungsgemäß abgestempelte und unterzeichnete Formular ZS-QU2 (Erklärung juristischer Personen für Zwecke der DBA-Quellensteuerentlastung) im Original an das Bundesfinanzgericht zugesendet. Unter Punkt I. - Angaben zur Person der…
…aus gleichheitsrechtlichen Gründen nicht deshalb zurückwiesen werden, dass der Fonds kein Antragsrecht hat. Die Anteilsinhaber erfüllen die Voraussetzung der vollen Quellensteuerentlastung, weil es sich bei diesen einerseits um eine ausländische Pensionskasse handelt und andererseits um eine Aktiengesellschaft. Wenn ein Investmentfonds, welcher in seinem eigenen Namen…
…EStG) keine "unmittelbare" Beteiligung mehr. Die Zwischenschaltung einer Personengesellschaft steht unabhängig davon, ob diese in einem anderen EU-Staat oder in einem Drittstaat ansässig ist, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einer Quellensteuerentlastung nicht im Wege (Stefaner/Schragl, Grenzüberschreitende Beteiligungserträge, S. 264). Auch im Anwendungsbereich der…
…Widerspruch stehe. Am 9. November 2015 bestätigte das Finanzamt FA-D auf dem Formular der deutschen Steuerverwaltung ZS-QU1 „Erklärung natürlicher Personen für Zwecke der DBA - Quellensteuerentlastung“ die Ansässigkeit des BF in Deutschland. Beweiswürdigung Dieser festgestellte Sachverhalt gründet sich, neben dem unwiderlegten und in der…
…in Widerspruch stehe. Am 9. November 2015 bestätigte das Finanzamt NA auf dem Formular der deutschen Steuerverwaltung ZS-QU1 „Erklärung natürlicher Personen für Zwecke der DBA - Quellensteuerentlastung“ die Ansässigkeit des BF in Deutschland. Beweiswürdigung Dieser festgestellte Sachverhalt gründet sich, neben dem unwiderlegten und in der…
…5%) unzulässig. Vielmehr seien die Einkünfte direkt der Beschwerdeführerin (in Liechtenstein) zuzurechnen; eine entsprechende Quellensteuerentlastung sei daher nicht möglich. Von der Abgabenbehörde werde daher „erkennbar abweichend von den Beteiligungsverhältnissen“ eine verdeckte Ausschüttung an die Beschwerdeführerin als Empfängerin der Kapitalerträge vorgenommen. Dem Vorbringen, es liege, sollten…
…Rechtsform abzustellen und daher die steuerliche Behandlung von inländischen Kapitalgesellschaften bedeutsam wäre, kann diese von der Bf. angestrebte volle Quellensteuerentlastung, wodurch auch die steuerliche Reziprozität der DBA-Vertragspartner zu Lasten Österreichs verletzt würde, im Rahmen der erweiterten Rechtsfertigungsgründe bei Drittstaatsangehörigen nicht das gemeinschaftsrechtlich normierte Ergebnis…
…der sogenannten "Außentheorie" orientierten Bestimmungen aber zum einen der Mutter-Tochter-Richtlinie, die nach der "lnnentheorie" organisiert sei (vgl. nur Stieglitz/Volpini de Maestri, Einschränkung der Quellensteuerentlastung bei Gewinnausschüttungen, SWK 2014, 422 (423)). Zum anderen widerspreche die gegenständliche Verordnung aber auch den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen - in…
…Einführung des § 21 Abs. 1 Z 1a KStG mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 wurde aufgrund der europarechtlichen Vorgaben eine Möglichkeit der Rückerstattung von österreichischer Kapitalertragsteuern geschaffen. Die Quellensteuerentlastung nach § 21 Abs 1 Z 1a KStG knüpft dabei nicht an bereits bestehende Rückerstattungsmöglichkeiten an (z.B. § 94…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Romuald Kopf in der Beschwerdesache der Bf, vertreten durch Lenz Bereuter Gehrer Steuerberatungs GmbH, Kirchstraße 6, 6971 Hard, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 07.11.2012 betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. Mai 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 18. April 2023 betreffend Einkommensteuer 2018 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der…