…vom Bf nicht aufgeklärter - Kapitalzufluss zugeschätzt, da hier von der Abgabenbehörde ein Zusammenhang mit einem der ***U5*** (BBU) - woran der Bf im Ausmaß von 15% beteiligt und gleichzeitig Geschäftsführer war - als Privatdarlehen bezeichneten Betrag iHv € 205.000 gesehen wurde. Zudem war der Darlehensgeber ***5…
…dass - Gewinne aus Finanzgeschäften mit Derivaten, Optionen, Futures und Swaps durch § 27 Abs 4 EStG - im Gegensatz zu Zinserträgen aus Unternehmens- und Privatdarlehen mit dem begünstigten Steuersatz "belohnt werden", vermisst sachliche Rechtfertigung. Spekulationsverluste in Milliardenhöhe, verursacht durch Banken und Verluste der öffentlichen Körperschaften durch eben…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Martin Christoph Wittmann in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Glatzhofer & Matschek Steuerberatungsgesellschaft mbH, Bahnhofstraße 45, 9020 Klagenfurt/Wörthersee, über die Beschwerde vom 8. Februar 2019 gegen die Bescheide des ***FA*** (nunmehr Finanzamt…
Die belangte Behörde hat daher im Jahr 2012 einen Betrag iHv 80.000,- Euro; im Jahr 2013 16.000,- Euro; im Jahr 2014 4.400,- Euro sowie im Jahr 2015 iHv 4.600,- Euro zu Recht als Zinszahlungen qualifiziert und als nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des B, vertreten durch StB, über die Berufung vom 27. August 2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes X vom 10. August 2012 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2007 zu…
…dass - Gewinne aus Finanzgeschäften mit Derivaten, Optionen, Futures und Swaps durch § 27 Abs 4 EStG - im Gegensatz zu Zinserträgen aus Unternehmens- und Privatdarlehen mit dem begünstigten Steuersatz "belohnt werden", vermisst sachliche Rechtfertigung. Spekulationsverluste in Milliardenhöhe, verursacht durch Banken und Verluste der öffentlichen Körperschaften durch eben…
…dass - Gewinne aus Finanzgeschäften mit Derivaten, Optionen, Futures und Swaps durch § 27 Abs 4 EStG - im Gegensatz zu Zinserträgen aus Unternehmens- und Privatdarlehen mit dem begünstigten Steuersatz "belohnt werden", vermisst sachliche Rechtfertigung. Spekulationsverluste in Milliardenhöhe, verursacht durch Banken und Verluste der öffentlichen Körperschaften durch eben…
…dass - Gewinne aus Finanzgeschäften mit Derivaten, Optionen, Futures und Swaps durch § 27 Abs 4 EStG - im Gegensatz zu Zinserträgen aus Unternehmens- und Privatdarlehen mit dem begünstigten Steuersatz "belohnt werden", vermisst sachliche Rechtfertigung. Spekulationsverluste in Milliardenhöhe, verursacht durch Banken und Verluste der öffentlichen Körperschaften durch eben…
…Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) ohne Erlassen Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. (Beschwerdevorlage). Sachverhalt Folgender Sachverhalt wird der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Die Bf vereinnahmte Zinsen aus einem Privatdarlehen iHv. € 2.541,00. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes…
…Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) ohne Erlassen Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. (Beschwerdevorlage). Sachverhalt Folgender Sachverhalt wird der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Die Bf vereinnahmte Zinsen aus einem Privatdarlehen iHv. € 2.691,00. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes…
…dass - Gewinne aus Finanzgeschäften mit Derivaten, Optionen, Futures und Swaps durch § 27 Abs 4 EStG - im Gegensatz zu Zinserträgen aus Unternehmens- und Privatdarlehen mit dem begünstigten Steuersatz "belohnt werden", vermisst jede sachliche Rechtfertigung. Spekulationsverluste in Milliardenhöhe, verursacht durch Banken und Verluste der öffentlichen Körperschaften durch…
…Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. (Beschwerdevorlage). Sachverhalt Folgender Sachverhalt wird der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Die Bf vereinnahmte Zinsen aus einem Privatdarlehen iHv € 2.386,00. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen…
…dass - Gewinne aus Finanzgeschäften mit Derivaten, Optionen, Futures und Swaps durch § 27 Abs 4 EStG - im Gegensatz zu Zinserträgen aus Unternehmens- und Privatdarlehen mit dem begünstigten Steuersatz "belohnt werden", vermisst sachliche Rechtfertigung. Spekulationsverluste in Milliardenhöhe, verursacht durch Banken und Verluste der öffentlichen Körperschaften durch eben…
…dass - Gewinne aus Finanzgeschäften mit Derivaten, Optionen, Futures und Swaps durch § 27 Abs 4 EStG - im Gegensatz zu Zinserträgen aus Unternehmens- und Privatdarlehen mit dem begünstigten Steuersatz "belohnt werden", vermisst sachliche Rechtfertigung. Spekulationsverluste in Milliardenhöhe, verursacht durch Banken und Verluste der öffentlichen Körperschaften durch eben…
…Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. (Beschwerdevorlage). Sachverhalt Folgender Sachverhalt wird der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Die Bf vereinnahmte Zinsen aus einem Privatdarlehen iHv € 2.182,50. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen…
…eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eine außergewöhnliche Belastung beim Gesellschafter (UFS 29.8.2011, RV/0122-K/08). Der Forderungsverlust stellt aber auch keine Werbungskosten dar. Das Privatdarlehen gehört nach den Übergangsbestimmungen des § 124b Z 185 EStG 1988 zum sogenannten „Altbestand“, für den das bisherige Besteuerungssystem (…
…Darlehen nicht aufnehmen müssen. Vorgebracht wird auch, dass ein Darlehen 2017 eingeklagt wurde. (…) Selbst in der Klageschrift wird nie erwähnt, dass ein Darlehen für das hingegebene Privatdarlehen aufgenommen wurde, da es für Klage unerheblich ist. (…)" Dem Finanzamt ist darin beizupflichten, das dem Bf…
…verfassungswidrig ist. Den Sitz der Verfassungswidrigkeit ortet die Beschwerde in der Verletzung des Gleichheitssatzes. Die Nichteinbeziehung der Zinsen aus Privatdarlehen in den besonderen Steuersatz verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot des Art 7 B-VG, da dieser die gleichmäßige Besteuerung des Markteinkommens aller Steuerpflichtigen mitumfasse. Der VfGH…
…weiters ausgeführt, dass "das verbleibende Privatdarlehen" des Bf's in Höhe von 76.303,83 € "wie im Mail vom 31.5.2011 angeführt verzinst wird und die Rückzahlung in monatlichen Pauschalraten in Höhe von 800,00 € ab 1.9.2011 erfolgen soll"; weiters…
…der Bf. an, dass die aus einem Privatdarlehen für einen größeren zurückliegenden Zeitraum erhaltenen Darlehenszinsen im Gesamtausmaß von 4.560,20 Euro mit einem Steuersatz von mehr als 54% belegt worden seien. Eine derartige Steuerlast sei ohne jegliche Rechtsgrundlage und damit völlig unverständlich. Vielmehr wäre…