…während der seinen Präsenzdienst leistete. Die belangte Behörde begründete die Rückforderung dahin, dass "Während der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes […] keine Berufsausbildung angenommen werden [könne], da die Erfüllung der Wehrpflicht eine Haupttätigkeit darstell[e]." Strittig ist allein, ob die Beschwerdeführerin (Bf) gegen die…
…einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung « Zeiten zwischen der Beendigung des «Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung « das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen…
…1967 dar, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung (§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967) oder dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes (§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967) und dem Beginn der Ausbildung steht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu (vgl. BFG…
…unter bestimmten Voraussetzungen auch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Diese Voraussetzungen liegen bei Ihnen nicht vor. Ihre Ausbildungszeit hat sich durch die Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes nicht verkürzt und kann die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 nicht angewendet werden."…
…haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter anderem Anspruch auf Familienbeihilfe "für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach §…
…wieder entstehen sollte (z. B. bei Berufsausbildung oder Fortsetzung der Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes). Bezug nehmend auf diese Mitteilung beantragte der Bf. die Auszahlung der Familienbeihilfe für die Zeit vom 17.11.2019 bis 30.6.2020, für die der Anspruch auf…
…Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn…
…dass während des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes kein Familienbeihilfeanspruch bestehe. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde und führte in der Begründung aus, dass sie am 31.03.2021 das Finanzamt über den Antritt des Zivildienstes ihres Sohnes ab 01.04.2021 informiert…
…dass Sie die Familienbeihilfe erneut beantragen können, wenn in späterer Folge der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder entstehen sollte (z.B. Fortsetzung der Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes). Antrag Mit am 31. 12. 2015 persönlich am Finanzamt überreichtem Formular Beih 1 (OZ 8) beantragte…
…dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben…
…dem Beginn des freiwilligen Sozialjahres festzulegen, so hat der Gesetzgeber gerade damit den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes einerseits oder dem Beginn eines freiwilligen Sozialjahres andererseits in gleicher Weise behandelt, nämlich dass für diesen Zeitraum kein…
…auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ... e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs…
…volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten, die sich also in diesem Monat nicht in Berufsausbildung befinden, der verlängerte Beihilfenanspruch besteht. Der Beschwerde war daher insgesamt, wie im Spruch geschehen, teilweise Folge…
…sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, (Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis…
…sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, (Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis…
…haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, weiters Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2…
…sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, (Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis…
…sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, (Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis…
…sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, (Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis…
…D.. Wird der frühestmögliche Beginn der Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht wahrgenommen, erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe für die gesamte Zwischenzeit. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Sohn des Bf. vor Antreten des Zivildienstes offenbar die Entscheidung getroffen hatte, nach…