…Abgabenbehörde bildet, ist eine Entziehung des genannten Luftfahrzeuges aus der zollamtlichen Überwachung durch die Bf als Pflichteninhaber. Wenn die Zollschuld für die verfahrensgegenständliche Ware schon vorher durch vorschriftswidriges Verbringen nach Artikel 202 ZK oder durch eine Pflichtverletzung gemäß Artikel 204 ZK entstanden sein sollte, ist…
…solcher Beförderungen nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften abhängig. Liegt eine für den grenzüberschreitenden Binnenverkehr Österreich-Portugal gültige verkehrsrechtliche Genehmigung nicht vor, dann hat der Pflichteninhaber (Frachtführer) eine der Pflichten nicht erfüllt, die sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens ergibt. Damit entsteht bereits mit dem Beginn des…
…Februar 2019, somit bereits außerhalb der von der Abgangszollstelle festgesetzten Frist, bei der Bf. angeliefert worden. Pflichteninhaber gem. Art 233 UZK sei zum Zeitpunkt der Fristüberschreitung der Inhaber des Unionsversandverfahrens, die ***Beförd.***, gewesen und keinesfalls die Bf. Die im Unionsversandverfahren angewiesenen Waren seien auch nicht…
…Umsetzung die Verhängung der Sanktionen von der Verwirklichung subjektiver Tatbestandsmerkmale abhängig zu machen. Ein Vergleich mit dem Zollschuldrecht zeigt, dass auch hier der Pflichteninhaber ohne Verschulden für die Entstehung des Abgabenanspruchs auf Grund einer Pflichtverletzung einzustehen hat (siehe Art. 79 Abs. 3 Buchstabe a UZK)…
…Nichterfüllung einer Pflicht. Die Höhe der Einfuhrzollschuld ist nicht vom Umfang oder der Schwere der Pflichtverletzung abhängig. Ebenso entsteht die Einfuhrzollschuld für den Pflichteninhaber nach objektiven Gesichtspunkten. Der Beschwerdeführer sieht in der Vorschreibung der Eingangsgaben auch einen Verstoß gegen Art. 351 AEUV, weil das Zollamt…
…im Vorhalt vom 14.08.2018 im Wesentlichen festgehalten, -dass es für die Geltendmachung der Zollschuld nach Art.203 Abs.1 und Abs.3 vierter Anstrich ZK lediglich um die Verantwortlichkeit geht und somit der Pflichteninhaber auch ohne persönliche Pflichtverletzungen in Anspruch genommen werden kann…
…des Verkehrs geltenden nationalen Bestimmungen einzuhalten, zu erfüllen hatte, aber nicht erfüllt hat und demnach zur Zollschuldnerin geworden ist. Inhaber des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung und damit Pflichteninhaber bzw. Zollschuldner ist regelmäßig das drittländische Fuhrunternehmen und zwar selbst dann, wenn der Fahrer den Binnentransport eigenmächtig…
…3 ZK für den Handelnden, für die Beteiligten, für die Erwerber und für die Pflichteninhaber (darunter Hauptverpflichtete als jene Personen, die Verpflichtungen einzuhalten hatten, die sich aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens - hier des Versandverfahrens - ergeben) eine Zollschuldentstehung bewirkt. Das Entziehen ist ein reiner Realakt…
…3 ZK für den Handelnden, für die Beteiligten, für die Erwerber und für die Pflichteninhaber (darunter Hauptverpflichtete als jene Personen, die Verpflichtungen einzuhalten hatten, die sich aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens - hier des Versandverfahrens - ergeben) eine Zollschuldentstehung bewirkt. Das Entziehen ist ein reiner Realakt…
…Bereich des Verkehrs geltenden nationalen Bestimmungen einzuhalten, zu erfüllen hatte, nicht erfüllt hat und demnach zur Zollschuldnerin geworden ist. Inhaber des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung und damit Pflichteninhaber bzw. Zollschuldner ist regelmäßig das drittländische Fuhrunternehmen und zwar selbst dann, wenn der Fahrer den Binnentransport eigenmächtig…
…Bereich des Verkehrs geltenden nationalen Bestimmungen einzuhalten, zu erfüllen hatte, nicht erfüllt hat und demnach zur Zollschuldnerin geworden ist. Inhaber des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung und damit Pflichteninhaber bzw. Zollschuldner ist regelmäßig das drittländische Fuhrunternehmen und zwar selbst dann, wenn der Fahrer den Binnentransport eigenmächtig…
…die Pflicht, die im Bereich des Verkehrs geltenden nationalen Bestimmungen einzuhalten, zu erfüllen hatte und nicht erfüllt hat und ist demnach zur Zollschuldnerin geworden. Inhaber des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung und damit Pflichteninhaber bzw. Zollschuldner ist regelmäßig das drittländische Fuhrunternehmen und zwar selbst dann, wenn…
…aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Zollverfahren zu erfüllen hat. Inhaber des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung und damit Pflichteninhaber ist das drittländische Fuhrunternehmen und zwar selbst dann, wenn der Fahrer den Binnentransport eigenmächtig…
…die Pflicht, die im Bereich des Verkehrs geltenden nationalen Bestimmungen einzuhalten, zu erfüllen hatte und nicht erfüllt hat und ist demnach zur Zollschuldnerin geworden. Inhaber des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung und damit Pflichteninhaber bzw. Zollschuldner ist regelmäßig das drittländische Fuhrunternehmen und zwar selbst dann, wenn…
…aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Zollverfahren zu erfüllen hat. Inhaber des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung und damit Pflichteninhaber ist das drittländische Fuhrunternehmen und zwar selbst dann, wenn der Fahrer den Binnentransport eigenmächtig…
…welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben. Der Bf. als Pflichteninhaber nach Art. 4 Nr. 21 und 22 ZK hat die sich aus dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung…
…aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Zollverfahren zu erfüllen hat. Inhaber des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung und damit Pflichteninhaber ist das drittländische Fuhrunternehmen und zwar selbst dann, wenn der Fahrer den Binnentransport eigenmächtig…
…gemäß Art.203 Abs.1 beim Entziehen einfuhrabgabenpflichtiger Waren aus der zollamtlichen Überwachung zurück. (BFH v 7.12.2004 VII R 21/04 zfZ 2005,204). Zollschuldner wird gemäß Art.204 Abs.3 ZK der Pflichteninhaber, selbst wenn andere Personen ursächlich für die Pflichtverletzung waren…
…1 Buchstabe a UZK. Zollschuldnerin ist gem. Art. 79 Abs. 3 Buchstabe a UZK die Bf. als Pflichteninhaberin. Die Zollschuld entstand gem. Art. 87 Abs. 1 UZK in Polen an der EU-Außengrenze zu Belarus. Da der Einfuhrabgabenbetrag weniger als € 10.000,00 beträgt…
…zum Existenzminimum gepfändet, weshalb auch eine persönliche Unbilligkeit vorliege. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Firma ***7*** deren Geschäftsführer der Bf war, wurden als Pflichteninhaberin die gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 ZK (i.d.F. bis 30.4…