…des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden." - aus nachstehenden Erwägungen nichts zu ändern: Diese Bestimmung gilt nicht, wenn sich die Nichtigkeit als Feststellungsbescheid beabsichtigter Schriftstücke beispielsweise ergibt, weil die Adressierung an eine bereits beendete Personenvereinigung (-gemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit erfolgte (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar…
…des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden." - aus nachstehenden Erwägungen nichts zu ändern: Diese Bestimmung gilt nicht, wenn sich die Nichtigkeit als Feststellungsbescheid beabsichtigter Schriftstücke beispielsweise ergibt, weil die Adressierung an eine bereits beendete Personenvereinigung (-gemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit erfolgte (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar…
…des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden." - aus nachstehenden Erwägungen nichts zu ändern: Diese Bestimmung gilt nicht, wenn sich die Nichtigkeit als Feststellungsbescheid beabsichtigter Schriftstücke beispielsweise ergibt, weil die Adressierung an eine bereits beendete Personenvereinigung (-gemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit erfolgte (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar…
…Feststellungsbescheid nicht an den von der Personenvereinigung (gemäß § 81 Abs. 2 BAO) namhaft gemachten bzw. an den von der Abgabenbehörde bescheidmäßig Bestellten zugestellt, sondern z.B. an einen der Gesellschafter (Mitglieder), so wird der Bescheid überhaupt nicht wirksam und zwar weder gegen die Personenvereinigung (-gemeinschaft)…
…an den von der Personenvereinigung (gem. § 81 Abs. 2) namhaft Gemachten bzw. an den von der Abgabenbehörde bescheidmäßig Bestellten zugestellt, sondern z.B. an einen der Gesellschafter (Mitglieder), so wird der Bescheid überhaupt nicht wirksam; und zwar weder gegen die Personenvereinigung(-gemeinschaft) noch gegen irgendeinen…
…an den von der Personenvereinigung (gem. § 81 Abs. 2) namhaft Gemachten bzw. an den von der Abgabenbehörde bescheidmäßig Bestellten zugestellt, sondern z.B. an einen der Gesellschafter (Mitglieder), so wird der Bescheid überhaupt nicht wirksam; und zwar weder gegen die Personenvereinigung(-gemeinschaft) noch gegen irgendeinen…
…Absetzung gem. § 28 Abs. 2 und 3 EStG 1988 kann nur der in Anspruch nehmen, der Bauherr der entsprechenden Baumaßnahme ist. Im Falle einer Personenvereinigung (-gemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit können Aufwendungen gem. § 28 Abs. 2 und 3 nur von jenen Steuerpflichtigen abgesetzt werden, die die…
…191 Abs. 1 lit. a BAO ergeht der Einheitswertbescheid an denjenigen, dem die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) zugerechnet wird, wenn jedoch am Gegenstand der Feststellung mehrere beteiligt sind, an die Personenvereinigung(-gemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, an der die Beteiligung im Feststellungszeitpunkt bestanden hat (vgl. Ritz, BAO5, §…
…an den von der Personenvereinigung (gem. § 81 Abs. 2) namhaft Gemachten bzw. an den von der Abgabenbehörde bescheidmäßig Bestellten zugestellt, sondern z.B. an einen der Gesellschafter (Mitglieder), so wird der Bescheid überhaupt nicht wirksam; und zwar weder gegen die Personenvereinigung(-gemeinschaft) noch gegen irgendeinen…
…an den von der Personenvereinigung (gem. § 81 Abs. 2) namhaft Gemachten bzw. an den von der Abgabenbehörde bescheidmäßig Bestellten zugestellt, sondern z.B. an einen der Gesellschafter (Mitglieder), so wird der Bescheid überhaupt nicht wirksam; und zwar weder gegen die Personenvereinigung(-gemeinschaft) noch gegen irgendeinen…
…Danach gilt die Zustellung schriftlicher Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind, mit der Zustellung an die nach § 81 vertretungsbefugte Person an alle Mitglieder der Personenvereinigung (-gemeinschaft) als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird…
…nach § 9 Abs 1 ZustG zugestellt werden könne, nur klarstellenden Charakter hat. Nach § 191 Abs 2 BAO haben Feststellungsbescheide gem § 188 BAO nach Beendigung der Personenvereinigung(-gemeinschaft) an diejenigen zu ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (vgl Ritz/Koran, BAO7 § 191 Rz 2). Vorliegendes Erkenntnis…
…nach § 9 Abs 1 ZustG zugestellt werden könne, nur klarstellenden Charakter hat. Nach § 191 Abs 2 BAO haben Feststellungsbescheide gem § 188 BAO nach Beendigung der Personenvereinigung(-gemeinschaft) an diejenigen zu ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (vgl Ritz/Koran, BAO7 § 191 Rz 2). Vorliegendes Erkenntnis…
…nach § 9 Abs 1 ZustG zugestellt werden könne, nur klarstellenden Charakter hat. Nach § 191 Abs 2 BAO haben Feststellungsbescheide gem § 188 BAO nach Beendigung der Personenvereinigung(-gemeinschaft) an diejenigen zu ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (vgl Ritz/Koran, BAO7 § 191 Rz 2). Vorliegendes Erkenntnis…
…nach § 9 Abs 1 ZustG zugestellt werden könne, nur klarstellenden Charakter hat. Nach § 191 Abs 2 BAO haben Feststellungsbescheide gem § 188 BAO nach Beendigung der Personenvereinigung(-gemeinschaft) an diejenigen zu ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (vgl Ritz/Koran, BAO7 § 191 Rz 2). Vorliegendes Erkenntnis…
…nach § 9 Abs 1 ZustG zugestellt werden könne, nur klarstellenden Charakter hat. Nach § 191 Abs 2 BAO haben Feststellungsbescheide gem § 188 BAO nach Beendigung der Personenvereinigung(-gemeinschaft) an diejenigen zu ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (vgl Ritz/Koran, BAO7 § 191 Rz 2). Vorliegendes Erkenntnis…
…nach § 9 Abs 1 ZustG zugestellt werden könne, nur klarstellenden Charakter hat. Nach § 191 Abs 2 BAO haben Feststellungsbescheide gem § 188 BAO nach Beendigung der Personenvereinigung(-gemeinschaft) an diejenigen zu ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (vgl Ritz/Koran, BAO7 § 191 Rz 2). Vorliegendes Erkenntnis…
…an den von der Personenvereinigung (gemäß § 81 Abs. 2 BAO) namhaft Gemachten bzw. an den von der Abgabenbehörde bescheidmäßig Bestellten zugestellt, sondern z. B. an einen der Gesellschafter, so wird der Bescheid überhaupt nicht wirksam; und zwar weder gegen die Personenvereinigung(-gemeinschaft) noch gegen irgendeinen…
…Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit Zustellung einer Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung (-gemeinschaft) als vollzogen, wenn…
…Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 BAO) einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit Zustellung einer Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung (-gemeinschaft) als vollzogen, wenn…