…Haupt- und Familienwohnsitz in K) zurück. Da die Bf. ihren Angaben zufolge im Jahr 2009 überwiegend die Fahrtstrecke zwischen der Wohnung in der Gasse in Wien und der Arbeitsstätte in der Straße zurücklegte, sind die Voraussetzungen für die beantragte Gewährung des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs…
…Fahrtstrecke) überwiegend (das sei mindestens 11-mal im Monat) nicht zumutbar sei. Nach den vorgelegten Monatslisten sei dies nur im Juli 2008 (11 Spätschichten) der Fall gewesen. Im Vorlageantrag vom 24. August 2011 führte der Bf aus, die Begründung des Finanzamtes, dass das „große“ Pendlerpauschale…
…anwendbar (vgl. § 5 der Verordnung). Im gegenständlichen Fall ist zunächst strittig, ob bei der Bemessung der zu berücksichtigenden Pendlerpauschale von der tatsächlich überwiegend zurückgelegten Fahrtstrecke zwischen dem Arbeitsort A und dem Hauptwohnsitz des Bf. in C auszugehen war („große“ Pauschale iSd § 16 Abs. 1 Z…
…Der Wortlaut des Gesetzes spricht dafür, dass es beim Pendlerpauschale darauf ankommt, welche Fahrtstrecke der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte "im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt.“ Damit kann nur die im Lohnzahlungszeitraum für die Fahrt zur Arbeitsstätte tatsächlich (überwiegend) genutzte Wohnung gemeint sein; dabei spielt es auch…
…als Pauschbeträge berücksichtigt ("kleines Pendlerpauschale"): Bei einer Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km: 696 Euro jährlich 40 km bis 60 km: 1.356 Euro jährlich über 60 km: 2.016 Euro jährlich c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen…
…dass sich schon aus dem Wortlaut ("Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt") der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ergib, dass es bei der Pendlerpauschale auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt. In den Monaten Jänner bis Juli…
…und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit b und c EStG 1988 ist unter anderem, dass die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückgelegt wird (vgl…
…§ 77 EStG 1988) jeweils überwiegend die Fahrtstrecke A - B bzw. B - A zurückgelegt wurde. Für den vollen Kalendermonat können auf Grund einer Durchschnittsbetrachtung 20 Arbeitstage angenommen werden, sodass ein Pendlerpauschale nur dann zusteht, wenn im Kalendermonat an mindestens 11 Tagen die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung…
…Dezember | 2 | 2 Ein großes Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG steht einem Arbeitnehmer nur zu, wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke überwiegend im Lohnzahlungszeitraum nicht möglich oder nicht zumutbar ist…
…hinsichtlich der Hälfte dieser Fahrtstrecke nicht zumutbar war und die Fahrtstrecke zumindest 2 km betrug, war das so genannte große Pendlerpauschale - in vier Abstufungen - zu gewähren (Z 6 lit c aF). Das Pendlerpauschale stand nur zu, wenn der Arbeitnehmer die Fahrtstrecke überwiegend im Lohnzahlungszeitraum zurücklegte…
…einer Abzahlung von Schulden. Unter bestimmten Bedingungen können die Kosten eines Arbeitszimmers geltend gemacht werden (siehe § 20 Abs. 1 lit. d). Die von Ihnen angeführte Pendlerpauschale stand nur zu, wenn die Fahrtstrecke "überwiegend" zurückgelegt wird (§ 16 Abs. 1 Z 6), d.h., die Fahrten mussten…
…1 Z 6 lit b EStG 1988, dass der Arbeitnehmer die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Beweismittel konnte nicht festgestellt werden, dass der Bf im beschwerdegegenständlichen Zeitraum dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt. Das Pendlerpauschale nach § 16 Abs…
…die gesamten Privat-Kilometer betrugen 4.682 km. In der Rubrik Fahrtstrecke sind keine genauen Fahrtziele, sondern lediglich Orte vermerkt, anhand dieser die zurückgelegten Kilometer nicht nachvollziehbar sind, die zurückgelegte Kilometer enden überwiegend und 0. Aufgrund der aufgezählten Unstimmigkeiten wurde für die Kalendermonate 01/2006…
…Die Bestätigung des Arbeitgebers über den unregelmäßig geleisteten Schichtdienst kommt als Nachweis für die Voraussetzungen des Pendlerpauschales jedenfalls nicht in Frage, wird doch damit nichts über die überwiegend täglich zurückgelegten Fahrtstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder einen Ersatz von Fahrtkosten ausgesagt. Der Beschwerde war daher…
…Wohnort und Arbeitsort): Da die Zumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln für die Zuerkennung des großen Pendlerpauschales ausgeschlossen sein muss, bedarf es in Ihrem vorliegenden Spezialfall (Beförderung von Geräten vom Wohnort zum Arbeitsort) einer Firmenbestätigung. In Ihrem Fall beträgt die Wegstrecke beider regelmäßig (=überwiegend im Lohnzahlungszeitraum…
…diese Fahrtstrecke nicht gewährt werden. 1.11.) Bei (mehreren) Dienstverhältnissen steht ein zusätzliches Pendlerpauschale für ein weiteres Dienstverhältnis nur dann zu, wenn dadurch im Lohnzahlungszeitraum überwiegend das Zurücklegen zusätzlicher Wegstrecken (zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) verursacht wird. In diesem Fall ist für die Zuerkennung des Pendlerpauschales…
…dass er im Berufungszeitraum zweimal wöchentlich die Fahrtstrecke nach Slowenien zurücklegt hat; mit dieser Fahrtanzahl ist jedoch das vom Gesetz geforderte Überwiegen im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht gegeben. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des großen Pendlerpauschales liegen daher ebenfalls nicht vor. Zulässigkeit einer Revision Gegen…
…A steuerlich nicht als Sonderausgaben absetzbar. Den Anspruch auf Pendlerpauschale für eine Entfernung von 26 km (überwiegend keine öffentlichen Verkehrsmittel für Schichtdienst) anerkannte das Finanzamt nach einer Rücksprache mit dem Bundesfinanzgericht (EUR 1.476,00). Das Bundesfinanzgericht konfrontierte daraufhin den Bf. mit Schreiben vom 16…
…steht für die Familienheimfahrten kein (großes) Pendlerpauschale zu. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG in der für das Veranlagungsjahr 2010 noch anzuwendenden Fassung BGBl I 85/2008 mussten in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für das (große und kleine) Pendlerpauschale im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein…
…fraglichen Zeitraum überwiegend bzw. an mehr als der Hälfte der Arbeitstage unzumutbar gewesen wäre. Die Wegzeit liegt gegenständlich jedenfalls unter zweieinhalb Stunden. Angesichts der obigen Überlegungen kann im Berufungsfall von der Erfüllung des Tatbestandes "Unzumutbarkeit", den der Gesetzgeber für die Zuerkennung des "großen" Pendlerpauschales voraussetzt…