…danach nur nach dem Unionsrecht, nicht hingegen nach der österreichischen Rechtslage die Ortsverlagerung wegen Nichtbesteuerung zulässig. Im Übrigen sei im damaligen Beschwerdefall die Besteuerung im Drittland außer Streit gestanden. Nach Ansicht des VwGH konnte im Beschwerdefall auch keine Steuerumgehung vorliegen, weil eine solche nur vorliegen…
…danach nur nach dem Unionsrecht, nicht hingegen nach der österreichischen Rechtslage die Ortsverlagerung wegen Nichtbesteuerung zulässig. Im Übrigen sei im damaligen Beschwerdefall die Besteuerung im Drittland außer Streit gestanden. Nach Ansicht des VwGH konnte im Beschwerdefall auch keine Steuerumgehung vorliegen, weil eine solche nur vorliegen…
…nicht vorgesehen war. Es war danach nur nach dem Unionsrecht, nicht hingegen nach der österreichischen Rechtslage die Ortsverlagerung wegen Nichtbesteuerung zulässig. Im Übrigen sei im damaligen Beschwerdefall die Besteuerung im Drittland außer Streit gestanden. Nach Ansicht des VwGH konnte im Beschwerdefall auch keine Steuerumgehung vorliegen…
…Bf. über keine in der EU ansässigen Kunden verfüge. In vergleichbaren Fällen beurteilte der VwGH hinsichtlich der Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung insoweit als gemeinschaftswidrig, als es zu einer Ortsverlagerung auch für Leistungen kommt, die an ausländische Kunden des ausländischen Anbieters erbracht werden, weil…
…2012 - 2014 führte die Bf. in den Beschwerden vom selben Tag aus, dass keine Ortsverlagerung der erbrachten Telekommunikationsleistungen in das Inland auf Grund der Telekom-Verordnung stattgefunden habe. Die Verordnung sei aus unionsrechtlichen Gründen nicht anwendbar. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 16. Mai 2018 wies das Finanzamt…
…Abs. 4 UStG 1994) und bekomme er auch (nur) dort die Vorsteuern aus der Rechnung des österr. Netzbetreibers. Art. 59a lit. b der RL 2006/112/EG räume eine Ermächtigung zur Ortsverlagerung für Telekommunikationsdienstleistungen, die ein drittländischer Steuerpflichtiger an drittländische Nichtsteuerpflichtige erbringe, ein. Art. 59a…
…Abs. 4 UStG 1994) und bekomme er auch (nur) dort die Vorsteuern aus der Rechnung des österr. Netzbetreibers. Art. 59a lit. b der RL 2006/112/EG räume eine Ermächtigung zur Ortsverlagerung für Telekommunikationsdienstleistungen, die ein drittländischer Steuerpflichtiger an drittländische Nichtsteuerpflichtige erbringe, ein. Art. 59a…
…die außerhalb der Regelungshoheit der EU stehen. Warum das Vorliegen einer "vergleichbaren" Besteuerung im Drittland maßgeblich dafür sein soll, ob es zu einer Ortsverlagerung in das Gemeinschaftsgebiet kommt oder nicht, sei nicht nachvollziehbar und willkürlich. Im Beschwerdefall liege außerdem keine Nutzung oder Auswertung im Inland…
…Roaming-Leistungen erbringen, hätten ein Recht auf Vorsteuererstattung. In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf innerstaatliche Rechtsquellen aus, nach der Verordnung finde dann eine Ortsverlagerung ins Inland statt, wenn sie im Drittland keiner der inländischen Umsatzsteuerbelastung vergleichbaren Belastung unterliege. Von einer…
…und allfällige Bedenken dem Bundesfinanzgericht mitzuteilen. Nach vorgenommener richterlicher Ersteinschätzung dürfte sich die belangte Behörde hinsichtlich der Telefondienstleistungen auf § 3a Abs. 6 Satz 1 UStG 1994 (Ortsverlagerung in die Schweiz, nicht steuerbare Leistung) und hinsichtlich der Aufwendungen für Personenkraftwagen auf den Vorsteuerausschluss nach § 12 Abs…
…hat nur Erstattungsanträge eingereicht, weil sie die Auffassung vertreten hat, dass die VO 383/2003 idF 221/2009 unionsrechtswidrig sei bzw. es zu keiner Ortsverlagerung käme. Dass es sich dabei um eine vertretbare Rechtsansicht handelt, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass das BFG in…
…2016 noch zum Schluss, dass auf Grund der in Südafrika gegebenen Umsatzsteuerbelastung von 14% eine vergleichbare Steuerbelastung mit der österreichischen Umsatzsteuer im Sinne der damaligen Rechtsauffassung gegeben wäre und daher die Ortsverlagerung nach der Telekom-VO (s.o.) nicht zulässig wäre. Diese Rechtsansicht wurde im…
…21 Abs. 4 UStG 1994) und bekommt auch (nur) dort die Vorsteuern aus der Rechnung des österr. Netzbetreibers. Art. 59a lit. b der RL 2006/112/EG räumt eine Ermächtigung zur Ortsverlagerung für Telekommunikationsdienstleistungen, die ein drittländischer Steuerpflichtiger an drittländische Nichtsteuerpflichtige erbringt, ein. Art. 59a…
…Abs. 4 UStG 1994) und bekommt auch (nur) dort die Vorsteuern aus der Rechnung des österr. Netzbetreibers! Art. 59a lit. b der RL 2006/112/EG räumt eine Ermächtigung zur Ortsverlagerung für Telekommunikationsdienstleistungen, die ein drittländischer Steuerpflichtiger an drittländische Nichtsteuerpflichtige erbringt, ein. Art. 59a leg…
…die Bf. Umsätze im Inland erzielt hat. Die umfangreichen Ausführungen der steuerlichen Vertretung, wonach es im Beschwerdefall zu keiner Ortsverlagerung der Telekommunikationsleistungen in das Inland komme, erfolgten noch vor Ergehen der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH und des Urteils des EuGH vom 15.4.2021, C…
…Abs. 4 UStG 1994) und bekommt auch (nur) dort die Vorsteuern aus der Rechnung des österr. Netzbetreibers! Art. 59a lit. b der RL 2006/112/EG räumt eine Ermächtigung zur Ortsverlagerung für Telekommunikationsdienstleistungen, die ein drittländischer Steuerpflichtiger an drittländische Nichtsteuerpflichtige erbringt, ein. Art. 59a leg…
…die Bf. Umsätze im Inland erzielt hat. Die umfangreichen Ausführungen der steuerlichen Vertretung, wonach es im Beschwerdefall zu keiner Ortsverlagerung der Telekommunikationsleistungen in das Inland komme, erfolgten noch vor Ergehen der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH und des Urteils des EuGH vom 15.4.2021, C…
…Abs. 4 UStG 1994) und bekommt auch (nur) dort die Vorsteuern aus der Rechnung des österr. Netzbetreibers! Art. 59a lit. b der RL 2006/112/EG räumt eine Ermächtigung zur Ortsverlagerung für Telekommunikationsdienstleistungen, die ein drittländischer Steuerpflichtiger an drittländische Nichtsteuerpflichtige erbringt, ein. Art. 59a leg…
…Abs. 4 UStG 1994) und bekommt auch (nur) dort die Vorsteuern aus der Rechnung des österr. Netzbetreibers! Art. 59a lit. b der RL 2006/112/EG räumt eine Ermächtigung zur Ortsverlagerung für Telekommunikationsdienstleistungen, die ein drittländischer Steuerpflichtiger an drittländische Nichtsteuerpflichtige erbringt, ein. Art. 59a leg…
…Abs. 4 UStG 1994) und bekommt auch (nur) dort die Vorsteuern aus der Rechnung des österr. Netzbetreibers! Art. 59a lit. b der RL 2006/112/EG räumt eine Ermächtigung zur Ortsverlagerung für Telekommunikationsdienstleistungen, die ein drittländischer Steuerpflichtiger an drittländische Nichtsteuerpflichtige erbringt, ein. Art. 59a leg…