…0019). Ein Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlichen Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter (VwGH 24.10.2000, 95/14/0090). Kommt der Geschäftsführer der Aufforderung zu einer…
…hinsichtlich des teilweisen Fehlens liquider Mitteln und der (anteiligen) Verwendung dieser Mittel nicht nachgekommen ist (vgl. z.B. VwGH 9.8.2001, 98/16/0348; VwGH 31.10.2001, 98/14/0082). Auch fehlt es an einem konkreten Nachweis hinsichtlich der behaupteten Entrichtung von Lohnsteuer…
…zum Nachweis der Gleichbehandlungspflicht, jene Beträge bekannt zu geben, die bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger zu den jeweiligen Fälligkeiten der strittigen haftungsgegenständlichen Abgaben zu entrichten gewesen wären. Mit Eingabe vom 16.06.2016 legte die Bf. dem Bundesfinanzgericht eine Aufstellung über die vorhandenen liquiden Mittel und…
…Abgabenkonto des Finanzamtes könnten jedoch die geforderte Liquiditätsaufstellung nicht ersetzen. Der Vertreter habe nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre…
…des Geschäftsbetriebes erforderlich sind. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Auf diesem, nicht aber auf der Behörde, lastet auch die Verpflichtung…
…untermauert worden. Lediglich eine Aufstellung Ausgangsrechnungen - Fälligkeit - Zahlungseingang betreffend der Firma ***B*** GmbH sei vorgelegt worden. Die bloße Behauptung, eine gewisse Quote - im Vergleich zu anderen Gläubigern und den zu den jeweiligen Fälligkeitszeiträumen vorhandenen liquiden Mittel - entrichtet zu haben, würde für eine Beurteilung hinsichtlich Nichtvorliegens…
…Beträgen dargestellt, wie sich dieser Gesamtbetrag zusammensetzt. Laut Begründung obliege dem Bf als Vertreter der GmbH der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Mit den…
…Monat ohne Berücksichtigung der vorhandenen liquiden Mittel für die Zeiträume nach der Fälligkeit der Abgaben keinen Nachweis über eine Gläubigergleichbehandlung geben kann. Mit Beschluss vom 7. Februar 2023 forderte das Bundesfinanzgericht den Bf. auf, einen Gleichbehandlungsnachweis zu erstellen und vorzulegen. Einen Gleichbehandlungsnachweis hat der Bf…
…den Nachweis zu erbringen, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Da in der Stellungnahme zum Haftungsvorhalt vom 17.03.2017 keine Unterlagen für den Nachweis der…
…des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger – bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits – an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, zu erbringen. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an…
…Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliege dem Geschäftsführer. Vermöge er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen…
…unstrittig fest, dass liquide Mittel vorhanden waren, da bis zum 15. Mai 2014 Überweisungen auf das Abgabenkonto der Primärschuldnerin geleistet wurden. Zum Vorbringen des Bf., wonach der Gesellschaft keine liquiden Mittel zur Verfügung standen und Zahlungen durch die Gesellschafter und von dritter Seite erfolgten, ist…
…um den der Abgabengläubiger bei gleichmäßiger Befriedigung aller Forderungen mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich erhalten hat. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die…
…um den der Abgabengläubiger bei gleichmäßiger Befriedigung aller Forderungen mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich erhalten hat. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die…
…seiner Geschäftsführungsfunktion ausbezahlt wurden (siehe dazu auch BFG 13.02.2019, RV/2100041/2019). Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter (vgl…
…stehenden Mittel anteilig für die Begleichung aller fälligen Verbindlichkeiten verwendet würden. Die Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger beziehe sich auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits. Der Vertreter dürfe hierbei Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen Schulden. Dem Vertreter obliege der Nachweis…
…die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenbehörde im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen liquiden Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (Gleichbehandlungsgrundsatz). Der Nachweis…
…Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen…
… der Haftende hat vielmehr darzutun, dass er die vorhandenen liquiden Mittel ab der Fälligkeit für eine (im Vergleich zu anderen Gläubigern) anteilige Befriedigung des Abgabengläubigers verwendet hat. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Haftung des Vertreters dennoch mit jenem Betrag…
… der Haftende hat vielmehr darzutun, dass er die vorhandenen liquiden Mittel ab der Fälligkeit für eine (im Vergleich zu anderen Gläubigern) anteilige Befriedigung des Abgabengläubigers verwendet hat. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist die Haftung des Vertreters dennoch mit jenem Betrag begrenzt, um den der Abgabengläubiger…