…ihm und dem Gläubiger getroffene Übereinkommen ein Bürgschaftsvertrag genannt. Hier bleibt der erste Schuldner noch immer der Hauptschuldner, und der Bürge kommt nur als Nachschuldner hinzu. (2) Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages ist erforderlich, dass die Verpflichtungserklärung des Bürgen schriftlich abgegeben wird." § 1347 ABGB bestimmt: "Wenn…
…dem Gläubiger getroffene Übereinkommen ein Bürgschaftsvertrag genannt. Hier bleibt der erste Schuldner noch immer der Hauptschuldner, und der Bürge kommt nur als Nachschuldner hinzu. (2) Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages ist erforderlich, dass die Verpflichtungserklärung des Bürgen schriftlich abgegeben wird." § 33 TP 7 Abs 1 wurde…
…den §§ 1346 ff ABGB geregelt. Bürge ist, wer sich zur Befriedigung eines anderen als Nachschuldner verpflichtet, also für den Fall, dass der erste Schuldner (Hauptschuldner) die fällige Verbindlichkeit nicht erfüllt. Die Bürgschaft hat damit - im Vergleich zu anderen Interzessionen - zwei Merkmale: Die Verpflichtung, die Schuld…
…wird ein Bürge, und das zwischen ihm und dem Gläubiger getroffene Übereinkommen ein Bürgschaftsvertrag genannt. Hier bleibt der erste Schuldner noch immer der Hauptschuldner, und der Bürge kommt nur als Nachschuldner hinzu." "b) Als Mitschuldner; § 1347 ABGB: Wenn jemand, ohne die den Bürgen zustatten kommende…
…das zwischen ihm und dem Gläubiger getroffene Übereinkommen ein Bürgschaftsvertrag genannt. Hier bleibt der erste Schuldner noch immer der Hauptschuldner, und der Bürge kommt nur als Nachschuldner hinzu. Abs. 2: Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist erforderlich, daß die Verpflichtungserklärung des Bürgen schriftlich abgegeben wird. Als…
…ihm und dem Gläubiger getroffene Übereinkommen ein Bürgschaftsvertrag genannt. Hier bleibt der erste Schuldner noch immer der Hauptschuldner, und der Bürge kommt nur als Nachschuldner hinzu. (2) Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages ist erforderlich, dass die Verpflichtungserklärung des Bürgen schriftlich abgegeben wird." § 1347 ABGB bestimmt: "Wenn…
Zweiter Säumniszuschlag zur Kest 2007 2011 76,00 fällig 16.3.2012 Zweiter Säumniszuschlag zur Kest 2008 2011 112,00 fällig 16.3.2012 Zweiter Säumniszuschlag zur Kest 2009 2011 189,77 fällig 16.3.2012 Zweiter Säumniszuschlag zur Kest 2010 2011 120,99 fällig…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache BF, ADR1 (Zustelladresse ADR2), über die Beschwerde vom 05.11.2015 gegen die Bescheide des Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 27.10.2015, ERFNR***-GVG 14 betreffend 1. Gebühren…
Zollschuldner ist der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird. Liegen einer Zollanmeldung für ein Verfahren im Sinne des Abs.1 Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die gesetzlich geschuldeten Abgaben ganz oder teilweise…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache A.B., Adresse1, vertreten durch BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs-u. Steuerberatungsgesellschaft, Kohlmarkt 8-10, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 8. November 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 11. Oktober…
Die Heranziehung zur Haftung ist eine Ermessensentscheidung, die im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses des Bf…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse, über die Beschwerde vom 04.11.2015 gegen die Bescheide der belangten Behörde, Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, vom 27.10.2015, ERFNR. 1/2015-GVG 14, betreffend…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Robert Philipp Arthur Igali-Igalffy, Landstraßer Hauptstraße 34 Tür 12A, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 9. September 2019 gegen den…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. K.L in der Beschwerdesache F.H vertreten durch P.F Rechtsanwälte GmbH, A.Str 11/3/4, St gegen den Bescheid des Finanzamtes L vom 26.01.2012 betreffend Haftung gemäß § 9 Bundesabgabenordnung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde des X, Adresse, vertreten durch V, Adresse2, gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 30.10.2014, Zahl, betreffend Haftung gemäß § 12 BAO zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Haftung…
Wie obig aufgezeigt wurde, konnte der Bf. hinsichtlich der in Haftung gezogenen Abgabenschuldigkeiten nicht widerlegen, dass ihn an ihrer Nichtentrichtung kein Verschulden trifft. In einem solchen Fall spricht eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung (siehe dazu z.B. VwGH…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. J.O in der Beschwerdesache G.F gegen den Bescheid des Finanzamtes Ä betreffend Haftung für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten der I- Handelsgesm.b.H. nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. März 2015 in Anwesenheit…
IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Alfred Zinöcker in der Beschwerdesache RA, als Masseverwalter des BF, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 22. Juli 2010 betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der Firma X-GmbH zu…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Müller Schludermann Winkler RA, Ditscheingergasse 22/7, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 6. Juni 2019 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt…
Aignerstraße 10 5026 Salzburg-Aigen www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des A, in B, C, vertreten durch die D GmbH, in E, F, vom 7. Februar 2012, gegen den Bescheid…