…lebten im gemeinsamen Haushalt und ihre gemeinsamen Interessen führten zu gemeinsamen Theater- und Konzertbesuchen. Des Weiteren verbrächten die Bf. und WZ. ihren Urlaub gemeinsam in der Schweiz oder im Ausland. Damit sei dargelegt, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. in der Schweiz liege. Sollte…
…Österreich), kurz vor der Geburt ihres Sohnes (wiederum) nach Österreich gezogen sei, wo sich seit diesem Zeitpunkt erneut der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befinde. Ihr ausländischer Ehegatte sei in A (HS) beschäftigt, sei aber im Rahmen seiner Tätigkeit für eine internationale Beratungsfirma beruflich viel unterwegs. Sie…
…bzw. "Mittelpunkt der Lebensinteressen" im Wesentlichen dahin begründet, dass die Bf seit August 2008 in Österreich einen gemeldeten Wohnsitz sowie eine Beschäftigung habe und zudem ihr Freund hier wohnhaft sei. Unabhängig vom zunächst gemeldeten "Nebenwohnsitz" sei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung abzustellen auf die engeren beruflichen…
…1967). Für den Bezug der Familienbeihilfe ist es grundsätzlich allein nicht schädlich, wenn sich die Kinder von Berufungschwerdeführern überwiegend im EU-Ausland aufhalten. Als zweite Voraussetzung ist zu untersuchen, ob sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. im streitgegenständlichen Zeitraum in Österreich befunden hat. Wie…
…Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet eingeschränkt. Auch zahlreiche Informationen im Internet stellten lediglich auf das Vorhandensein eines Wohnsitzes in Österreich ab bzw. gebe die aktuelle Broschüre des Familienministeriums zur Familienbeihilfe auf Seite 18 die lnformation, dass Familienbeihilfe zustehe, wenn ein Kind unter Umständen im Ausland…
…der überwiegend körperlichen Anwesenheit - im Ausland/in Italien auch hinsichtlich des Sohnes C, sodass auch für dieses Kind gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe zugestanden hat. 6.) Hinzu kommt, dass aufgrund obiger Umstände als Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf infolge der…
…hatte der Beschwerdeführer seit 10.7.2017 seinen Hauptwohnsitz in PlZl B, Str 24/1. Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers bildete auch im Beschwerdejahr den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug mit ausländischen Kennzeichen im Februar 2018 nach Österreich eingebracht und seither…
…nur eines von mehreren Indizien im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung aller gegebenen Umstände und Verhältnisse dahin darstellt, wo eine Person tatsächlich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat. Dem Umstand, dass die Bf zwischenzeitlich von Juli 2012 bis Dezember 2015 "nur" mit "Nebenwohnsitz" im Inland angemeldet war…
…dahingehend, dass der Bf. und seine 3 Kinder über mehrere Monate bei ihm gewohnt hätten, von dem Wunsch getragen, dass der Bf. selbst die Familienbeihilfen nicht zurückzahlen muss. D. Mittelpunkt der Lebensinteressen Im vorliegenden Fall verfügte der Bf. ab dem Jahr 2022 über keinen Wohnsitz…
…die Bf. – wenn auch erst mit der Einbringung des Vorlageantrages - entsprechende Unterlagen und Beweismittel beibrachte, die ihr Beschwerdevorbringen belegen, ist es ihr letztendlich gelungen, den erforderlichen Gegenbeweis dafür, dass sich das Fahrzeug überwiegend im Ausland befindet bzw. dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. in…
…ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Bei der beruflichen Tätigkeit in Mexiko handelte es sich um eine solche, die von vorneherein zeitlich befristet war und die anschließende Rückkehr des Bf. nach Österreich vorsah. Eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit lässt den Mittelpunkt der Lebensinteressen auch dann im Inland bestehen…
…Lebensinteressen ist regelmäßig nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen (vgl. wiederum VwGH 25.9.2013, 2011/15/0193; 15.9.2016, Ra 2016/15/0057, mwN). Eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit lässt den Mittelpunkt der Lebensinteressen auch dann im…
…soziale Verankerung der Bf. in Italien scheint im Beschwerdejahr demnach ebenso schwach ausgeprägt zu sein wie die soziale Verankerung in Österreich. Jedoch ist auf die Ansicht der OECD und des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit den Mittelpunkt der Lebensinteressen auch dann im Inland…
…im In- u. Ausland: Mietwohnung Inland. Fragen zur familiären Situation: Wo liegt der Wohnsitz des (Ehe)Partners? Ich habe keinen Partner. Gibt es minderjährige Kinder? Nein. Beziehen Sie noch andere Beihilfen oder Unterstützungen? Nein, nur den AMS-Bezug. Wo befindet sich der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen…
…den Mittelpunkt der Lebensinteressen im ersten Staat beibehalten hat (vgl. Vogel/Lehner, aaO, Rn 193; Wassermeyer, aaO, Rn 59; Beiser, Doppelwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen im zwischenstaatlichen Steuerrecht, ÖStZ 1989, 241, 243). Eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit lässt den Mittelpunkt der Lebensinteressen auch dann im Inland…
…ihre im anderen Staat schon bestehende Wohnstätte aufzugeben, so kann die Tatsache, dass sie die erste Wohnstätte beibehält, zusammen mit anderen Gesichtspunkten dafür sprechen, dass sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im ersten Staat beibehalten hat. Eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit lässt den Mittelpunkt der Lebensinteressen auch…
…hinausgingen, wobei der VwGH übliche Kontakte zu Arbeitskollegen und Mitbewohnern für nicht als persönliche Beziehungen ins Gewicht fallend erachtete (so auch VwGH 16.12.2015, 2013/15/0117). Nach der Judikatur lässt eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit den Mittelpunkt der Lebensinteressen selbst dann im Inland bestehen…
…Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinne des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 in Österreich hat und ihr die Familienbeihilfe für ihr Kind zusteht. Rechtsgrundlagen und rechtliche Erwägungen: Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe für minder- bzw. volljährige Kinder solche Personen, die im…
…Mittelpunkt der Lebensinteressen könnte auch dann in Österreich liegen, wenn die Absicht bestünde, Österreich nach einer gewissen Zeit wieder zu verlassen. Ein Zuzug für immer ist nicht erforderlich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. November 2009, 2008/13/0218). Diese Annahme setzt allerdings im…
…dass der Ehemann und die Tochter sie nach Slowenien und die tschechische Republik begleitet haben. Die Tochter habe auch in dieser Zeit jeweils im Ausland Schulen besucht. Trifft dies zu, kann nach Ansicht der Berufungsbehörde angenommen werden, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Streitjahr…