…FH Wiener Neustadt, Johann Giefing-Straße 4, ein Pendlerpauschale anerkannt werden. Aufgrund der Zumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels würde nur das kleine Pendlerpauschale zustehen, jedoch fehlt es hier an der Voraussetzung der Mindestentfernung von 20 km gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG…
…EStG § 34 Rz 69): Mindestentfernung (80 km in eine Richtung) oder Mindestwegzeit (eine Stunde in eine Richtung) oder Zumutbarkeit nach den VO zu § 26 Abs 3 StudienfördG (mit Möglichkeit zum Gegenbeweis) oder Zumutbarkeit für Schüler oder Lehrlinge bzw Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Im verfahrensgegenständlichen…
… 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988) zu unterscheiden, weil der Begriff "Reise" durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entwickelt (Mindestentfernung ca. 25km) wurde, während der Begriff "Dienstreise" stets durch Gesetz/Verordnung definiert war. Lohngestaltende Vorschriften können - für steuerliche Zwecke - eine Dienstreise nicht anders festlegen als…
…tatsächlich gefahren ist bzw., ob die Nutzung eines Massenverkehrsmittels zumutbar wäre oder nicht. Da selbst bei Unzumutbarkeit der Benützung eines Verkehrsmittels für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales eine Mindestentfernung des Wohnsitzes vom Arbeitsort von 2 km gefordert (hier aber nicht erreicht) wird, steht keinesfalls ein Pendlerpauschale…
…1995/624 idF BGBl II 2001/449, BGBl II 2018/37); die Verordnung richtet sich nach folgenden (hier maßgeblichen) Kriterien: Mindestentfernung (80 km in eine Richtung) oder Mindestwegzeit (eine Stunde in eine Richtung) oder Zumutbarkeit nach den Verordnungen zu § 26 Abs 3 Studienförderungsgesetz, […]. Ausbildungsstätten…
…FJ 2012, 144 ff): Mindestentfernung (80 km in eine Richtung) oder Mindestwegzeit (eine Stunde in eine Richtung) oder Zumutbarkeit nach den VO zu § 26 Abs 3 StudienfördG (mit Möglichkeit zum Gegenbeweis) oder Zumutbarkeit für Schüler oder Lehrlinge bzw Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Konkret hält…
…des Pendlerpauschales der näher befindliche Familienwohnsitz in ***Arbeitsort*** maßgeblich. Für Fahrten von diesem Wohnsitz zur Arbeitsstätte stehe kein Pendlerpauschale zu, weil die Mindestentfernung von 20 km nicht überschritten wird. Mit Schriftsatz vom 22. September 2021 beantragte das FA zusätzlich, auch den Pendlereuro nicht zu gewähren (…
…nämlich • eine Mindestentfernung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort, • das Fehlen einer privaten Veranlassung der doppelten Haushaltsführung sowie • die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort. Aus dem Gesetzeswortlaut und den parlamentarischen Materialien ergibt sich damit das folgende Prüfschema für den konkreten Fall: • Handelte es sich…
… 4 Abs. 5 EStG 1988 (ebenso wie für eine Reise nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988) ist Voraussetzung, dass eine Mindestentfernung von zumindest 25 km zurückgelegt wird (vgl. VwGH 22.12.2011, 2008/15/0164). Erwähnt sei, dass die Entfernung von weniger als…
…Flug, Taxi,) Werbungskosten, auch wenn die Mindestentfernung von 25 und die Mindestdauer von drei Stunden unterschritten werden. Auch für Fahrten zwischen zwei oder mehreren Mittelpunkten der Tätigkeit stehen grundsätzlich Fahrtkosten zu. Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind hingegen bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein gegebenenfalls…
…2015) folgt, dass an dieser Reise Schüler der HTL Z teilgenommen haben, da insgesamt 16 Personen ein Geburtsdatum im Jahr 1997 oder 1998 aufweisen. Auch die von der Rechtsprechung, Lehre und Verwaltungspraxis geforderte Mindestentfernung vom Mittelpunkt der Tätigkeit des Bf. (HTL Z; 25 km; vgl…
…1 Z 6 lit. c EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 105/2014 eine Mindestentfernung von 20 km vorausgesetzt wird (lt. Routenplaner beträgt die einfache Wegstrecke jedoch nur 13 km). Angesichts dieser abschließenden Überlegungen kann sich der Bf. mit der Vorgehensweise der Abgabenbehörde wohl nicht…
…die Zurücklegung einer bestimmten Mindestentfernung nicht verlangt (vgl VwGH 22.12.2011, 2008/15/0164). Darüber hinaus ist eine auf § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 gestützte Berücksichtigung von Tagesgeldern (Verpflegungsmehraufwendungen) als Werbungskosten selbst bei einer Zurücklegung der vorgenannten Mindestentfernung nach der Rechtsprechung des…
…Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt aufgegeben wird. Weiters ist erst bei einer Mindestentfernung von 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit und bei einer Dauer von mehr als drei Stunden eine Reise anzunehmen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass kein weiterer Mittelpunkt…
…konnte auch dahingestellt bleiben, ob nicht ohnehin die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar war und damit eine Mindestentfernung von 20 Kilometern erforderlich wäre. D Die Abzugsfähigkeit bzw Nichtabzugsfähigkeit der in den einzelnen Jahren als Sonderausgaben beantragten Versicherungsprämien (für Personenversicherungen) und Spenden ist unstrittig. Diese Ausgaben wurden…
…der Tätigkeit begründet wird. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz am neuen Mittelpunkt der Tätigkeit, lebt der Anspruch auf Tagesgelder wieder neu auf. Setzt eine "Reise" auf jeden Fall eine zurückgelegte Mindestentfernung voraus, beginnt eine "Dienstreise" mit dem Verlassen des Dienstortes. "Dienstreisen" sind Reisen…
…anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung erforderlich, nämlich eine Mindestentfernung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort, das Fehlen einer privaten Veranlassung der doppelten Haushaltsführung sowie die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort. Würden Werbungskosten als Familienheimfahrten (gegebenenfalls begrenzt mit EUR 3.672,00) tatsächlich berücksichtigt, bestehe für diese…
…der "auswärtigen" Dienstverrichtung, als auch die Mindestentfernung von 25 km und die zeitliche Mindestanforderung von über drei Stunden - dh den Tatbestand einer Reise - erfüllen. Bedauerlicherweise spielt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein für das Vorliegen einer "Reise" - hier im gegenständlichen Sachverhalt - keine Rolle. Es ist auch…
…1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 161/2005 eine Mindestentfernung der Entsendung vom Stammsitz des Arbeitgebers nicht vorgesehen war und auch für eine Auslegung dahingehend, dass der Arbeitnehmer außerhalb jener Gemeinde tätig werde musste, in der sich der Sitz seines Arbeitgebers befand…
…a. eine Auslandstätigkeit. Eine Mindestentfernung der Entsendung vom Stammsitz des Arbeitgebers war nicht vorgesehen. Einer Auslegung, wonach dieses Tatbestandsmerkmal im Sinne einer Mindestentfernung (in Kilometern) zu verstehen gewesen wäre, stand - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt hat - der Zweck der Regelung entgegen…