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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100363/2020

Außergewöhnliche Belastung auswärtige Berufsausbildung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100363/2020vom 27.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Zwilling in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. Juni 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 10. Juni 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juni 2020 wurde die Einkommensteuer für 2019 festgesetzt. Die beantragten Kosten für die doppelte Haushaltsführung wurden nicht berücksichtigt. Am 15. Juni 2020 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde zum Bescheid vom 10. Juni 2020 ein und gab im Zuge dessen an, dass der Antrag falsch ausgefüllt wurde, da die doppelte Haushaltsführung nicht sie selbst, sondern ihre in Wien studierende Tochter betreffe. Sie beantragte eine Pauschale in Höhe von 110,00 Euro. Im Anhang übermittelte sie einen aktuellen ZMR-Auszug ihrer Tochter, Überweisungsbestätigungen der überwiesenen Miete für die Wohnung ihrer Tochter in Wien, eine Studienbestätigung der Universität Wien für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften sowie zahlreiche Belege für gekaufte Lehrbücher für das Studium der Tochter. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. Juli 2020 wurde die Beschwerde vom 15. Juni 2020 als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass Mehraufwendungen, die durch ein auswärtiges Studium entstanden sind, dann nicht als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 Abs 8 EStG 1988 gelten, wenn dieses Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten an einer im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Universität absolviert werden kann. Indem das Diplomstudium der Rechtswissenschaften auch an der Universität Salzburg angeboten wird und daher eine Ausbildungsstätte, die weniger als 80 km vom Wohnort entfernt ist, dieselbe Ausbildung anbietet, konnte die Pauschale nicht berücksichtigt werden. Am 22. Juli 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Sie führte aus, dass die Tochter das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien gewählt habe, da vermehrt Rechtskurse in englischer Sprache angeboten werden, wobei die Universität Salzburg diese Kurse nicht in englischer Sprache anbietet. Im Anhang übermittelte sie eine Bestätigung der positiv absolvierten Prüfungen. Die Beschwerde wurde am 24. August 2020 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin hat ihren Hauptwohnsitz am ***Bf1-Adr***. Die Tochter der Beschwerdeführerin hatte bis ***Datum1*** ebenfalls ihren Hauptwohnsitz am ***Bf1-Adr*** und hat nach wie vor ihren Nebenwohnsitz an besagter Adresse. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist seit ***Datum2*** an der Universität Wien inskribiert und studiert das Diplomstudium Rechtswissenschaften. Das Diplomstudium Rechtswissenschaften wird an der Universität Salzburg ebenfalls angeboten. Die Strecke zwischen der Adresse am ***Bf1-Adr*** und der Rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg beträgt 24,7 km. Die Strecke zwischen der Adresse am ***Bf1-Adr*** und der Universität Wien beträgt 293 km. Aus dem Aufbau der Studien der Rechtswissenschaften laut Studienplan ist ersichtlich, dass sich die Lehrinhalte im Kernbereich an den Universitäten Wien und Salzburg weitgehend gleichen. 2. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten und aus den im Verfahrensverlauf angeführten elektronischen Verwaltungsakten und den darin vorgelegten Unterlagen/Belegen/Rechnungen sowie den Abfragen des Bundesfinanzgerichtes im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung. Die Feststellungen zu den Wohnsitzen ergeben sich aus einem aktuellen ZMR-Auszug. Die Feststellungen zu den Entfernungen werden Google Maps entnommen. Die Feststellung zu den Lehrinhalten der Studien werden der übermittelten Bestätigung der positiv absolvierten Noten sowie einer Recherche bezüglich der Curricula des Studiums an den beiden Universitäten entnommen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132). Gemäß § 167 Abs 2 BAO ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 34 Abs 8 EStG 1988: "Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt." Die Regelung des § 34 Abs 8 EStG 1988 betrifft nur den Sonderfall einer Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes (Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG § 34 Rz 60). Aufwendungen für eine derartige auswärtige Berufsausbildung gelten nach dieser Bestimmung dann als außergewöhnliche Belastung, "wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht" (§ 34 Abs 8 erster Satz); diese außergewöhnliche Belastung wird durch "Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt". Die entsprechende Ausbildungsmöglichkeit ist nach der Gleichartigkeit des Ausbildungsabschlusses und der Vergleichbarkeit der Ausbildung der Art nach zu beurteilen (Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG § 34 Rz 63). Als "Wohnort" gilt der Familienwohnsitz, an dem der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit hat, an der familiären Haushaltsführung und Verpflegung teilzunehmen (VwGH 31.5.2000, 2000/13/0075; Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG § 34 Rz 68). Verfügt das Kind über eine eigene Wohnung am Studienort, erfolgt die Berufsausbildung dennoch außerhalb des Wohnorts, wenn sich der Familienwohnsitz nicht am Ausbildungsort befindet (Jakom/Peyerl EStG, 2025 § 34 Rz 77). Unter dem Einzugsbereich (des Wohnorts) ist jener Bereich zu verstehen, in dem die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Ausbildungsort zeitlich noch als zumutbar anzusehen ist (Jakom/Peyerl EStG, 2025 § 34 Rz 77). Die Beurteilung, ob die Ausbildungsstätte außerhalb des Einzugsbereichs des Wohnortes liegt, richtet sich nach den folgenden Kriterien (Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG § 34 Rz 69): Mindestentfernung (80 km in eine Richtung) oder Mindestwegzeit (eine Stunde in eine Richtung) oder Zumutbarkeit nach den VO zu § 26 Abs 3 StudienfördG (mit Möglichkeit zum Gegenbeweis) oder Zumutbarkeit für Schüler oder Lehrlinge bzw Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Im verfahrensgegenständlichen Fall ist das Kriterium der Mindestentfernung von 80 km in eine Richtung einschlägig. Nach § 1 der Verordnung liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, jedenfalls nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Die durch ein auswärtiges Studium verursachten Mehraufwendungen sind nicht zwangsläufig erwachsen, wenn ein der Art nach vergleichbares Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Nahebereich gelegenen Universität absolviert werden kann. Entscheidend ist, dass die betreffenden Studien ihrer Art nach vergleichbar sind (VwGH 25.4.13, 2010/15/0099). Abweichungen der einzelnen Studienordnungen verschiedener Universitäten außerhalb des "Kernbereichs" führen zu keinem Fehlen einer entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit (VwGH 24.5.12, 2008/15/0169). Im verfahrensgegenständlichen Fall bringt die Beschwerdeführerin hervor, dass der Studienplan in Wien mehr Rechtskurse in englischer Sprache anbieten würde. Inwieweit zwei Studien ihrer Art nach vergleichbar sind, ist eine auf Ebene der Sachverhaltsermittlung zu lösende Frage. Die belangte Behörde hat die zu Studienbeginn der Tochter in Geltung stehenden Studienpläne der beiden Universitäten einander gegenübergestellt und ist dabei zur Feststellung gelangt, dass in den Kernbereichen des Studiums keine gravierenden Unterschiede zwischen den Universitäten bestünden und beide Studienangebote als gleichwertig angesehen werden könnten. Auch wenn die Vermittlung von Rechtskursen in englischer Sprache in der heutigen Zeit wichtig sein kann, würde das Diplomstudium der Rechtswissenschaften sowohl an der Universität Salzburg als auch an der Universität Wien einen unbeschränkten Zugang zu allen juristischen Berufen (einschließlich jener in englischer Sprache) ermöglichen. Damit ist es als schlüssig zu erachten, dass die belangte Behörde zur Feststellung gelangt ist, dass beide Ausbildungsstätten ihren Absolventen grundsätzlich gleiche Bildungschancen und gleiche Berufsaussichten eröffnen. Die Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung werden somit nicht anerkannt. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw ergeben sich die Rechtsfolgen aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war. Salzburg, am 27. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100363/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100363.2020
Stammnummer
150253
Gültig
27.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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