…33 Abs 1 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Nach § 23 FinStrG bemisst sich die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgrunde, sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung war mildernd: der…
…durchaus einen wesentlichen Milderungsgrund darstellt. 9. Zur Strafbemessung ist auszuführen: 9.1. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld der Täterin. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe…
…gegeben. Zur Strafbemessung: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §…
…Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die…
…der Fenstermontage tätig ist. Er hat vor, dies auch noch bis zum nächsten Jahr so fort zu setzen. Als weiterer Milderungsgrund liegt die nicht unbeträchtliche Schadensgutmachung vor." Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter…
…FinStrG): Im Rahmen der mildernden Umstände wurden bei S nur das umfassende reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel sowie die 63 %ige Schadensgutmachung herangezogen. Es wurden jedoch weitere Milderungsgründe nicht berücksichtigt, welche auch schon in den Schriftsätzen des Rechtsvertreters vom 23.08.2018 und 03…
…egründung wird ausgeführt, im Rahmen der mildernden Umstände seien bei der Bf1 nur das reumütige Geständnis sowie die Schadensgutmachung herangezogen worden. Unberücksichtigt seien jedoch weitere Milderungsgründe geblieben, welche auch schon im Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 01.06.2017 angeführt seien: Insbesondere der Umstand, dass sich…
…wurde erwogen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Abs. 2: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu…
…Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die…
…rechtskräftigen Vormerkung gewertet. Milderungsgründe sind nicht hervorgetreten. Weiters wurde auf Ihre bekannt gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte…
…mit § 41 StGB vergleichbare Ausnahmebestimmung, was auch in den Gesetzesmaterialien zum StReformG 2005 BGBl I 2004/57 zum Ausdruck komme, die den Ausnahmetatbestand "bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen und fehlenden spezialpräventiven Erfordernissen", also exakt unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 StGB…
…Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die…
…Grundlage für die Strafbemessung ist gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, wobei im Übrigen die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches gelten. Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung…
…und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien. Der Ausspruch über die Kosten gründe sich auf § 64 Abs. 2 VStG. Am 30. Dezember 2014 erhob der Bf…
…fiskalischen Interesse und dient dem Strafzweck weit mehr als eine nicht einbringliche Geldstrafe, die letztlich in Form einer Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt werden müsste. Der Spruchsenat hat die angespannte wirtschaftliche Lage zwar als Milderungsgrund erwähnt, diesem Umstand aber bei der konkreten Strafhöhe offensichtlich nicht das ihm zukommende…
…Schuldgehalt des Beschwerdeführers mindert. Die belangte Behörde hat es zudem unterlassen, folgende Umstände als Milderungsgründe heranzuziehen: Der Beschwerdeführer zeigte sich mit seinem E-Mail vom 16.02.2021 an die Finanzstrafbehörde geständig dazu, die UVA für den Zeitraum 07-09/2019 nicht eingereicht zu haben…
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder…
…der Strafe. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, sowie weiters die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Als mildernder Umstand wurden zwar "der ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis, die schlechten…
…a) FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Nach § 23 FinStrG bemisst sich die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung war mildernd: das reumütige Geständnis…
…sondern lediglich eine, da ansonsten eine unrechtmäßige Doppelbestrafung vorliegen würde. Da der Bf. bisher verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei, es sich seinerseits um eine erstmalige Verwaltungsübertretung des GAG handle, keine Erschwerungsgründe vorlägen und demzufolge die Milderungsgründe überwiegen würden, stelle er den Antrag, es gemäß § 45 Abs. 1…