…Pflege des Großvaters mit Pflegestufe 5 ist bei der Bf kein Grund, der gegen eine Zumutbarkeit der Verlegung des Hauptwohnsitzes (Ledigenhaushalt) der Bf nach Adr2***** nach 6 Monaten nach Aufnahme ihres Arbeitsverhältnisses dort spricht. Es leben und arbeiten sowohl ihre Eltern und ihre Geschwister am…
…Des Weiteren ist im Umstand, dass die Bf ihren Ledigenhaushalt in Köln (Deutschland) für einen Zeitraum von 6 Monaten aus privat- und wirtschaftlichen Überlegungen weiterhin aufrecht erhalten hat ein Tatbestandsmerkmal dafür zu erblicken, dass nach dem „äußeren Erscheinungsbild“ die privaten Lebensumstände und das Zusammenleben der…
…93/15/0244), und [es] sind die Aufwendungen für den Ledigenhaushalt in (…) nach § 20 EStG 1988 im Veranlagungsjahr (…) nicht mehr als Werbungskosten für eine beruflich bedingte "doppelte Haushaltsführung" abzugsfähig (…) Informativ wird noch Folgendes festgehalten: Auch aus den Lohnsteuerrichtlinien lässt sich nichts für…
…zuzurechnen (vgl. auch VwGH 18.5.1995, 93/15/0244) und sind die Aufwendungen für den Ledigenhaushalt in Wien nach § 20 EStG 1988 im Veranlagungsjahr 2013 nicht mehr als Werbungskosten für eine beruflich bedingte "doppelte Haushaltsführung" abzugsfähig. Kosten für Familienheimfahrten sind steuerlich nur absetzbar, wenn…
…des Bundesfinanzgerichtes lassen die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Argumente keine entscheidungsrelevanten Gründe erkennen die gegen eine Zumutbarkeit der Verlegung des Hauptwohnsitzes (Ledigenhaushaltes) des Beschwerdeführers in die Nähe des Beschäftigungsortes im Laufe des Streitjahres 2012 sprechen zumal dieser nachweislich bereits ab November 2011 in einem…
…EStG. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit eigener Wohnung bzw. eigenem Hausstand am Heimatort wird die Verlegung des Ledigenhaushaltes zum neuen Beschäftigungsort nach der Verwaltungspraxis und bestätigt durch die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes mit einem Zeitraum von sechs Monaten als zumutbar angesehen (vgl. VwGH 18.12.1997…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Feichtenschlager in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. Jänner 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. Jänner 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016, Steuernummer ***Bf1StNr1***, zu Recht erkannt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, Adr, gegen den Bescheid des FA Wien 2/20/21/22 vom 08.03.2013, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., O-Strasse, NÖ, Beschwerde vom 19.09.2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 16.09.2014 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben. Der…