…sein. Zudem ist auf die lange Normgeltungsdauer (über 100 Jahre) und den Grundsatz der Rechtsbeständigkeit hinzuweisen. 2. Zur Verfassungswidrigkeit des Einkommensteuergesetzes (EStG 1988): Die Argumentation, das Gesetz sei wegen der fehlerhaften Kompetenzabgrenzung verfassungswidrig, überzeugt das BFG nicht. Die bestehende Regelung genügt den Anforderungen der Bundesverfassung…
…hat. Der Beschwerdeführer war gemeinsam mit dem weiteren Geschäftsführer ***GF2*** zur Vertretung der Primärschuldnerin bestellt. Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, ob zwischen diesen eine Kompetenzabgrenzung bestand oder nicht. Bestand eine solche Abgrenzung nicht, trifft die Haftung sämtliche Vertreter gleichermaßen…
…geht hervor, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem weiteren Geschäftsführer zur Vertretung befugt war. Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, ob zwischen diesen eine Kompetenzabgrenzung bestand oder nicht. Bestand eine solche Abgrenzung nicht, trifft die Haftung sämtliche Vertreter gleichermaßen, außer…
…zwischen diesen eine Kompetenzabgrenzung bestand oder nicht. Bestand eine solche Abgrenzung nicht, trifft die Haftung sämtlicher Vertreter gleichermaßen, außer der Einzelne hätte aus triftigen Gründen seine abgabenrechtlichen Pflichten nicht erfüllen können (vgl. VwGH 22.2.1993, 91/15/0065). Dass eine Kompetenzabgrenzung zwischen den Geschäftsführern…
…z. B. VwGH 19.03.2015, 2013/16/0166), sieht das Finanzamt an der Tatsache vorbei, dass im vorliegenden Fall eine Kompetenzabgrenzung bestand, wonach mit der Abgabenentrichtung nicht der Bf., sondern C. befasst war. Solange der für die steuerlichen Angelegenheiten zuständige Geschäftsführer handlungsfähig war, kann…
…diesem Vorbringen ist zunächst festzustellen, dass sich bei einer Mehrheit von Geschäftsführern die haftungsrechtliche Verantwortung danach richtet, ob zwischen diesen eine Kompetenzabgrenzung bestand oder nicht. War eine interne Arbeitsaufteilung vereinbart, so trifft die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in der Regel denjenigen Geschäftsführer, dem die Besorgung der steuerlichen…
…kann daher gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung herangezogen werden. Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, ob zwischen diesen eine Kompetenzabgrenzung bestand oder nicht. Bestand eine solche Abgrenzung nicht, trifft die Haftung sämtliche Vertreter gleichermaßen, außer der Einzelne hätte…
…kann daher gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung herangezogen werden. Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, ob zwischen diesen eine Kompetenzabgrenzung bestand oder nicht. Bestand eine solche Abgrenzung nicht, trifft die Haftung sämtliche Vertreter gleichermaßen, außer der Einzelne hätte…
…und Nachweise ermöglicht (vgl. VwGH 24.2.2011, 2009/16/0108). Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, ob zwischen diesen eine Kompetenzabgrenzung bestand oder nicht. Bestand eine solche Abgrenzung nicht, trifft die Haftung sämtlicher Vertreter gleichermaßen, außer der Einzelne hätte…
…in dem Umfang, in dem eine Kausalität zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung des Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht. Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, ob zwischen diesen eine Kompetenzabgrenzung bestand oder nicht. Bestand eine solche Abgrenzung nicht, trifft die…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin MMag.Dr. Ingrid Fehrer in der Beschwerdesache Bf GmbH, Straße, Ort, vertreten durch Schrömbges + Partner Partnerschaftsgesellschaft Rechtsanwälte Steuerberater mbH, Ballindamm 13, 20095 Hamburg, gegen den zu StNr. xxxx ergangenen Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 28.05…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache X, vertreten durch Dr. Peter Dösinger, Heinrichstraße 97, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Finanzamts Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 12. Mai 2015 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 beschlossen: Es wird die Unzuständigkeit des…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Mag. Günter Narat über die Beschwerde vom 11. September 2020 des Beschwerdeführers ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch die Dr. Heinz Häupl Rechtsanwalts GmbH, 4865 Nußdorf, Stockwinkl 18, gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr (nunmehr Finanzamt Österreich…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache der Bf gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Wiederaufnahme der Verfahren 1. vom 28.1.2014 bezüglich Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer des Jahres 2009, 2. vom 31.1.2014 bezüglich Körperschaftsteuer und…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth Traxler in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Kudlichstraße 41, 4020 Linz, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 28.05.2014, betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf., gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom 19. November 2014, betreffend Abweisung des Antrages vom 25. August 2014 auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides (Beschwerdevorentscheidung) 2012 vom 26. März 2014 beschlossen…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf. , vertreten durch Stb , a) vom 23. Dezember 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens vom 26. November 2013 bezüglich Umsatzsteuer für das…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde der Bf., Adresse, PLZ-Ort, vertreten durch Ludwig & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Schreyvogelgasse 2/4, PLZ-Ort, gegen den Bescheid der belangten Behörde, Finanzamt Wien 1/23, vom 6. Mai 2014, betreffend Wiederaufnahme…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA über die Beschwerde des *****, *****, *****, vertreten durch die Garantie Wirtschaftstreuhandges.m.b.H., Wintergasse 28/5, 3002 Purkersdorf, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 27.9.2013, betreffend Einkommensteuer 2011…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Beschwerdesache GmbH, Adresse, vertreten durch Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte, Rathausstraße 15, 1010 Wien, über die Beschwerde der Abgabepflichtigen vom 11. Juli 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 11. Juni…