3.1.2.1. Buschenschank ist grundsätzlich Teil des (Haupt)BetriebesErtragsteuerlich ist ein Buschenschank kein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb, sondern unmittelbarer Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes. Der Weinbuschenschank stellt eine besondere Vermarktungsform des selbsterzeugten Weines im Rahmen des Weinbaubetriebs dar und ist nach der…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke in den Beschwerdesachen der als Beschwerde weiterwirkenden Berufungen des Josef und der Marianne S, *****Adresse*****, vertreten durch PWB Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 2380 Perchtoldsdorf, Ketzergasse 253, vom 7. 6. 2006 und vom 4. 9. 2007…
Die steuerlichen Agenden wurden in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen durch die bestellte Steuerberatungskanzlei wahrgenommen, die auch Erstauskünfte für eine Betriebsaufnahme als Buschenschank im Rahmen einer Pauschalierung für landwirtschaftliche Betriebe erteilt hat. Die Beschuldigten haben jedoch in Kenntnis der dafür bestehenden Vorgaben diese Kriterien nicht erfüllt und…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Szerva Steuerberatung GmbH & Co KG, Wildfellnerstraße 28, 4910 Ried im Innkreis, über die Beschwerde vom 25. April 2017 gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2014 des ***FA…