…daher sei mit 14. Februar 2018 ein Exekutionstitel in Form eines Rückstandsausweises ausgefertigt worden. Aufgrund des Rückstandsausweises und der Tatsache, dass keine Hemmungstatbestände vorlagen, sei die Pfändung am 8. August 2019 durchgeführt worden. Am 1. Oktober 2019 stellte der Bf einen als Beschwerde bezeichneten Vorlageantrag…
…würden die Abgabenvorschriften Möglichkeiten vorsehen, die Einbringung von Abgaben- bzw. Haftungsschulden zu hemmen, jedoch stelle selbst die rechtskonforme potentielle Inanspruchnahme eines solchen Hemmungstatbestandes im Sinne von § 230 BAO eine Erschwerung der Einbringung dar. In Ausübung des gemäß § 232 BAO in Verbindung mit § 20 BAO eingeräumten…
…würden die Abgabenvorschriften Möglichkeiten vorsehen, die Einbringung von Abgaben- bzw. Haftungsschulden zu hemmen, jedoch stelle selbst die rechtskonforme potentielle Inanspruchnahme eines solchen Hemmungstatbestandes im Sinne von § 230 BAO eine Erschwerung der Einbringung dar. In Ausübung des gemäß § 232 BAO in Verbindung mit § 20 BAO eingeräumten…
…Komplementären einer KG § 238 BAO von den einschlägigen Verjährungsbestimmungen des UGB verdrängt wird, muss dies auch zur Folge haben, dass Unterbrechungs- und Hemmungstatbestände, die erst nach dem Ausscheiden des Gesellschafters verwirklicht wurden, wie im Zivilrecht nur dann gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter wirken, wenn sie (auch…
…die Säumnisfolgen seien zu Recht verhängt worden, zumal der Hemmungstatbestand nicht gegeben wäre. In ihrer weiteren Ausführung hielt die belangte Behörde fest, auf Grund der abgabenbehördlichen Prüfung und des vorhandenen Sicherstellungsauftrages habe die beantragte Umbuchung nicht zum beantragten Zeitpunkt durchgeführt werden können und sie könne…
…Juni 2023 (und somit ebenfalls nicht rechtzeitig) eingebracht. Eine Hemmung der Einbringung gemäß § 230 Abs. 3 BAO liegt daher nicht vor. Auch sind die anderen Hemmungstatbestände des § 230 Abs. 2, 5 oder 6 BAO nicht gegeben. Die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Festsetzung eines ersten…
…Dies ist gemäß § 4 Abgabenexekutionsordnung ein Exekutionstitel und berechtigt die Finanzbehörde zur Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen und auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen. Da zum Zeitpunkt der Pfändung ein aufrechter Exekutionstitel vorlag und keine Hemmungstatbestände bekannt waren, entsprach die Pfändung den rechtlichen Bestimmungen. Der zur…
…die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. § 238 Abs. 3 BAO sieht drei Hemmungstatbestände vor. Die Einhebungsverjährung wird gehemmt, solange die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist (§ 238 Abs…
…Bf. bis zu diesem Termin und auch in der Folge keinerlei Zahlungen getätigt hat, trat Terminverlust ein. Da somit mangels Vorliegen eines Hemmungstatbestandes der Rückstandausweis zu Recht ausgefertigt wurde, lastet auch der Pfändung insoweit keine Rechtswidrigkeit an. Ergänzend ist zu den beantragten Raten anzumerken, dass…
Das zweite ist die Frage, ob überhaupt BG einen Vorsatz oder einen bedingten Vorsatz gehabt hat. Das ist eine reine Hypothese. Wenn ich mir ihre Vernehmung ansehe, ist die einzige Aussage, dass sie in der Schule mal etwas über Steuern gelernt hat. Das war zum…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen NN, GebDat, Adresse1 bzw. Adresse2 , wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Verwaltungsstrafsache gegen den Beschwerdeführer Bf, AdresseBf, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 über dessen Beschwerde vom 28.03.2018 gegen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Mag. A., Rechtsanwalt, Wien, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 21. Jänner 2019 gegen das Erkenntnis…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 1025-2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen des Finanzvergehens der grob fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG über die Beschwerde…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***33***, den Richter ***34*** und die fachkundigen Laienrichter ***35*** und ***36*** ***51*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a und…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Mag. Hannes Prosen und die fachkundigen Laienrichter Dr. Georg Lamp und Mag. Andreas Michor in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, kaufmännische Angestellte und ehem. Gesellschafterin…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR. über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 24. September 2020, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 26. August 2020, Zl. Zahl, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. H.P in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, geboren am ***1***, Str. 17, ***2*** Ort, Warenhandel, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 34 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom 12.11…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde vom 22.4.2014 des zwischenzeitig verstorbenen H**** R**** sen., StNr **-***/****, zuletzt [Adresse], nunmehr der Verlassenschaft nach H**** R**** sen., vertreten durch Mag. Xe**** No****, öffentliche Notarin, [Adresse], als…
weitere GZ. RV/5300038/2013 IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Dr. Karl Penninger und Ing. Johannes Gruber in der Finanzstrafsache gegen 1. A, geb…