…Begründung des Bescheides führte die Behörde u.a. aus, dass Unterhaltsleistungen (Alimentationszahlungen, Heiratsausstattung, Unterstützungsleistungen für bedürftige Angehörige) nur dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, wenn die Aufwendungen auch beim Unterhaltsberechtigten selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung führen würden. Die geltend gemachten Aufwendungen wären mangels dieser Voraussetzung…
…7 EStG (nicht absetzbare Unterhaltsleistungen) aus, dass Unterhaltsleistungen (Alimentationszahlungen, Heiratsausstattung, Unterstützungsleistungen für bedürftige Angehörige) nur dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, wenn die Aufwendungen auch beim Unterhaltsberechtigten selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung führen würden. Die geltend gemachten Aufwendungen an die geschiedene (Ehe-)Partnerin für Unterhaltszahlungen…
…von 36.056,02 € nicht berücksichtigt. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass Unterhaltsleistungen (Alimentationszahlungen, Heiratsausstattung, Unterstützungsleistungen für bedürftige Angehörige) nur dann eine außergewöhnliche Belastung seien, wenn die Aufwendungen auch beim Unterhaltsberechtigten selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung führen könnten. Die geltend gemachten Aufwendungen seien mangels…
…06.2014 betreffend die Einkommensteuer 2012 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In den Bescheidbegründungen führte das FA Folgendes aus: "Unterhaltsleistungen (Alimentationszahlungen, Heiratsausstattung, Unterstützungsleistungen für bedürftige Angehörige) sind nur dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn die Aufwendungen auch beim Unterhaltsberechtigten selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung führen…
…EStG "etwa Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Erholung, Freizeitgestaltung, medizinische Versorgung und Pflege" sowie die Leistung einer Heiratsausstattung (eines Heiratsgutes). Daraus ist zu schließen, dass einkommensteuerlich beim Unterhalt die materielle Seite, d.h. durch Geldunterhalt substituierbare Leistungen, entscheidend sind. Unterhaltsleistungen im Sinne des EStG sind…
…Personen, wie zB die Stiefmutter /VwGH 29.1.03, 99/13/0179); weiters einmalige Unterhaltsleistungen, zB Abgeltungsbeträge iSd § 98 ABGB, das Heiratsgut und die Heiratsausstattung (§§ 1220, 1231 ABGB) sowie Nachzahlungen (VwGH 8.2.07, 2006/15/0108 uneheliche Tochter). Umfasst sind Aufwendungen für Nahrung. Kleidung…
…sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden könnten. Die Aufwendungen hätten daher nur mit dem übersteigenden Betrag von 405,79 € berücksichtigt werden können. Unterhaltsleistungen (Alimentationszahlungen, Heiratsausstattung, Unterstützungsleistungen für bedürftige Angehörige) seien nur dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn die Aufwendungen auch beim Unterhaltsberechtigten selbst zu…