…setzt eine Begünstigung für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern voraus, dass "die unterschiedliche Vorgangsweise aus der ausgeübten Tätigkeit sachlich begründbar und nicht willkürlich ist; die Gruppenmerkmale müssen betriebsbezogen sein, um eine unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen" (VwGH 28.5.2002, 96/14/0019). Als Gruppenbildungskriterien kommen…
…Gesellschaft, wie es in den §§ 179 bis 187 UGB niedergelegt wurde. 4.3. Gruppenmerkmal 4.3.1. Die Steuerbegünstigung des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988 verlangt, dass der Arbeitgeber den Vorteil allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewähren muss…
…Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, § 3 Tz 159). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Erfordernis ("Betriebsbezogenheit" der Gruppenmerkmale) nur im Rahmen der Prüfung, ob die Gruppenbildung sachlich begründbar ist, Bedeutung zukommen. Eine willkürliche Gruppenbildung - etwa nach Maßstäben persönlicher Vorlieben oder Nahebeziehungen - kann nicht zur…
…zu verstehen, die nach betriebsbezogenen Merkmalen zusammengefasst werden können. Die Begünstigung für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern setzt voraus, dass die unterschiedliche Vorgangsweise sachlich begründbar und nicht willkürlich ist; die Gruppenmerkmale müssen betriebsbezogen sein, um eine unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen (vgl. z.B. VwGH 28…
…für die Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 15a EStG geforderte Gruppenmerkmal sei somit nicht gegeben. Entsprechend dieser Feststellung erhöhte der Prüfer die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer (LSt), den Dienstgeberbeitrag (DB) und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2008, 2009 und 2010 um…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Josef Wiedeschitz, Bahngasse 33a Tür 43, 2700 Wiener Neustadt, über die Beschwerde vom 4. Oktober 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. RI über die Beschwerde vom 4.4.2018 der BF1 GmbH, der BF2 Management GmbH und der BF3 GmbH , alle vertreten durch die L+C Lohr+Company GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Wien, gegen den Gruppenfeststellungsbescheid…