…2002 und 2003 ist daher nicht eingetreten, da der Haftungsbescheid im Jahr 2014 erging. Im Hinblick auf diese Ausführungen wird auf die Möglichkeit, auch für diese Abgabenschuldigkeiten einen Gleichbehandlungsnachweis vorzulegen, hingewiesen. Als Termin für die Beantwortung dieses Schreibens wurde der 18. März 2016 vorgemerkt.“ In…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache A.B., Adresse1, über die Beschwerde vom 18.2.2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 04.02.2014, betreffend Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO zu Recht erkannt…
…im Parallelverfahren zu RV/7100593/2021 vorgelegten Unterlagen wurde überdies Einsicht genommen. Dass die Abgaben bei der Primärschuldnerin uneinbringlich sind, ergibt sich schon aus deren Löschung im Firmenbuch. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen tauglichen Gleichbehandlungsnachweis bzw. keine Liquiditätsrechnung vorgelegt hat, gründet auf dem Umstand…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache Bf., Wohnadresse, vertreten durch Stefanov Steuerberatung GmbH, Josefstädter Straße 75-77, Tür 20, 1080 Wien, über die Beschwerde vom 01.03.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21…
…und somit auch an einer unabdingbaren Voraussetzung für seine Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gleichbehandlungsnachweis ergibt sich rechnerisch eine Kürzung der im Zeitraum 1/2015 bis 6/2016 zu den einzelnen Stichtagen fälligen und unter den Gleichbehandlungsgrundsatz fallenden Abgabenschuldigkeiten - also exklusive der…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Dr. Herbert Franz Wabnegg, Bösendorferstraße 7, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 25.07.2018 gegen den Haftungsbescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4…
Bereits mit Schreiben vom 31.8.2017 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, bekannt zu geben, ob im Zeitraum, in dem er Geschäftsführer war, andere anfallende Zahlungen geleistet wurden. Dazu gab der Beschwerdeführer - durch seinen Vertreter mit Schreiben vom 29.9.2017 bekannt, dass…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde des X, vertreten durch V, vom 18.06.2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 16.05.2018, Steuernummer SN, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird…
…10.03.1994, 92/15/0164), sodass sowohl die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 08.02.2017 als auch in der Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2017 als nochmalige Aufforderung zur Vorlage von Gleichbehandlungsnachweisen zu verstehen sind. Der Bf. wies mehrmals lediglich darauf hin, er habe…
…92/15/0164), sodass auch die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2017 als nochmalige Aufforderung zur Vorlage von Gleichbehandlungsnachweisen zu verstehen sind. Die Vorlage des Anmeldungsverzeichnisses der Gläubiger im Konkurs war diesbezüglich ungeeignet, weil in die rechnerische Darstellung des Nachweises (Verhältnisrechnung) die gesamte…
…1994, 92/15/0164), sodass auch die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2017 als nochmalige Aufforderung zur Vorlage von Gleichbehandlungsnachweisen zu verstehen sind. Einen Nachweis, welcher konkrete Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger hinsichtlich der übrigen haftungsrelevanten Zeiträume uneinbringlich geworden wäre…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde des NN, Adresse, vertreten durch St, Adresse, vom 10.11.2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 13.10.2016, Abgabenkontonummer AN, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO nach Durchführung einer mündlichen…
Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Reiffenstuhl & Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft OG, Franz Josefs Kai 41/9, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 19. März 2013…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Felfernig & Graschitz Rechtsanwälte GmbH, Thomas A Edison Straße 2, 7000 Eisenstadt, über die Beschwerde vom 27. November 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 23…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde des X, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt RA, Adresse, vom 02.06.2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 05.05.2021, Steuernummer s, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO zu Recht erkannt: Die…
…müssen, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. In der mündlichen Verhandlung wurde ausgeführt, dass Gleichbehandlungsnachweise nicht erstellt werden können, weil die entsprechenden Aktenunterlagen nicht vorhanden sind…
…Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 27.08.2008, 2006/15/0165). Der Bf. hat im Zuge des Verfahrens Gleichbehandlungsnachweise vorgelegt. Diese entsprechen jedoch, worauf das Finanzamt im Haftungsbescheid und der Beschwerdevorentscheidung richtig verwiesen hat, nicht den…
…daher eine Haftung des Bf. für einen Betrag in der Höhe von 7.595,07 Euro. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2018 gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise statt. In den übermittelten Gleichbehandlungsnachweisen seien nicht alle Verbindlichkeiten angeführt worden. Die angeführten Prozentsätze seien nicht…
…am Datum-2 eröffnete Konkurs nach Verteilung einer Quote von 9,55 % aufgehoben. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 ersuchte das Finanzamt den Beschwerdeführer (Bf.) um Erbringung eines Gleichbehandlungsnachweises der fälligen Verbindlichkeiten der Gesellschaft. In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte der Bf. mit Schreiben vom 30…
…1994, 92/15/0164), sodass auch die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2018 als nochmalige Aufforderung zur Vorlage von Gleichbehandlungsnachweisen zu verstehen sind. Einen Nachweis, welcher konkrete Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger hinsichtlich der übrigen haftungsrelevanten Zeiträume uneinbringlich geworden wäre…