…0166). Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifel den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 138 Abs 1 BAO). …
… 2005: Arbeitsmittel und Reisekosten; 2006: Arbeitsmittel; 2007: Gewerkschaftsbeiträge) seien weitere Nachweise oder Glaubhaftmachungen trotz Aufforderungen des Finanzamtes nicht beigebracht worden, weshalb diese nicht steuermindernd berücksichtigt werden konnten. Bei den Personenversicherungen seien für 2007 und 2008 bisher nicht beantragte Aufwendungen berücksichtigt worden. In der gegen die…
…ergangenen Berufungsentscheidung vom 19.1.2012 die Ansicht vertreten, dass die geltend gemachten Zinsen mangels Nachweises oder Glaubhaftmachung einer betrieblichen Veranlassung nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Da es sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren um dieselben Zinsen handelt, wird auf die detaillierten Ausführungen in der Berufungsentscheidung…
…der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Betriebsausgaben sind dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Kann dem Steuerpflichtigen ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalles nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 138 Abs. 1 BAO). Der Nachweis einer Betriebsausgabe hat durch einen schriftlichen Beleg zu…
…kann die Bf. über den hier fraglichen Transport der PKW nach Deutschland und zurück keine Nachweise vorlegen. Der Transport kann daher nur glaubhaft gemacht werden. De Bf. ist bei der Glaubhaftmachung auf Zeugenaussagen angewiesen. Die Bf. brachte dazu eine „schriftlichen Zeugenaussage“ von Herrn D. E.…
…des Verstoßes gegen die formellen Anforderungen, für die alternative Nachweisführung der materiellen Voraussetzung der Steuerfreiheit, den sicheren Nachweis und nicht bloß eine Glaubhaftmachung. Die nachträglich erstellten Gelangensbestätigungen hätten mangelnde Beweiskraft. Allerdings räumt das Finanzamt ein (Seite 5 letzter Absatz), dass die Vorlage der Buchhaltungsunterlagen über…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Mag. Susanne Haim und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Gisela Praschl, Leopold Pichlbauer und Dr. Karl Penninger in der Beschwerdesache Bf., Adr., vertreten durch Stb2, Adr3, über die Beschwerde vom 28.11.2014 gegen den Bescheid…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Name Senatsvorsitzender, die RichterinName Ri sowie die fachkundigen Laienrichter Name Laienrichter und Name Laienrichter in der Beschwerdesache BF, BF-Adr, vertreten durch Name Stb , Adresse Stb, über die Beschwerde vom 3. August 2016 betreffend Festsetzung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers, unvertreten, aufgrund der Bescheidbeschwerde vom 5. Oktober 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 07. Juli 2010, betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge…
…der Abgabenbehörde bzw. des Bundesfinanzgerichts in Erfüllung dieser Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt seiner Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Schneider Rechtsanwalts KG, Rechte Bahngasse 10 Tür 19D, 1030 Wien, wegen der Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 des…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Gertraud Hausherr als beisitzende Richterin, Kommerzialrat Ing. Friedrich Nagl als fachkundigen Laienrichter und Mag. Johannes Denk als fachkundigen Laienrichter über die als Beschwerde weitergeltende Berufung der VNBf…
…zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Nach § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung…
…Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Gem. § 138 Abs. 2 BAO sind Bücher…
• Alltagstheorien, Vorurteilen etc kommt kein ernstzunehmender Beweiswert zu. Das gilt bspw für die ungesicherte Meinung, dass derjenige, der sich in einem einer Aussage geirrt hat, auch in allen übrigen Punkten falsch liege (VwGH 20.02.1986, 85/02/0229; VwGH 27.07.2001, 95/08…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Volker Mayer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch INTEGRA Steuerberatungs GmbH, Sanzingasse 8, 1100 Wien und Gerhard Stich, Wirtschaftstreuhänder - Steuerberater Schulweg 2, 3442 Langenschönbichl, und Salztorgasse 5, 1010 Wien, über die Beschwerde…
3.2.2.1. Nicht einmal die Behörde zieht - zu Recht - das Bestehen einer Leistungsbeziehung zu den (damaligen) Subunternehmern in Zweifel. Es habe also Leistungsbeziehungen dorthin aus dem alleinigen Grund gegeben, die Kundenaufträge ordnungsgemäß durchführen zu können und die Auftraggeber solcherart zufrieden zu stellen. 3…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag.Dr. Thomas Leitner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch PWC PricewaterhouseCoopers WP u StB, Donau-City-Straße 7, 1220 Wien, und WTSB Steuerberatungs GmbH, Loferer Bundesstraße 5, 5700 Zell am See / Pinzgau…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache A, Adresse1, vertreten durch V, Rechtsanwältin, Adresse2, über die Beschwerde vom 13. Oktober 2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 11. September 2015…
Im Zuge der Betriebsprüfung sei erstmals festgestellt worden, dass Fremdleistungsaufwand des Subunternehmers S-GmbH aufwandwirksam geltend gemacht wurde. Die Bf. konnte allerdings keine ausreichenden Nachweise erbringen, dass die Leistungen auch tatsächlich durch die S-GmbH erbracht wurden. Vielmehr seien zur Leistungsbeziehung zur rechnungsausstellenden S-GmbH…