IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des Herrn Dr. A B, ADR, über die Beschwerde vom 16.07.2004 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 15.06.2004, ErfNr*** betreffend…
…EUR 250.000,00 (in Worten: Euro zweihundertfünfzigtausend) geschenkt und den Schenkungsgegenstand auch übergeben bzw. den geschenkten Geldbetrag an die Ehefrau überwiesen, über welche Geldschenkung fristgerecht eine Schenkungsmeldung an das Finanzamt Österreich erstattet wurde. Beide Ehegatten stellen fest, vereinbaren und bestätigen es mit Ihrer Unterschrift…
…2014, zu verweisen, wonach auch die Zweckwidmung der Zuwendung (die Erträge sind laut Schreiben vom 23.11.2012 für die Ausbildung des bedachten Enkels zu verwenden) gegen eine Übertragung der Einkunftsquelle und für eine bloße Geldschenkung spricht. Wer nämlich selbst über eine Einkunftsquelle verfügt, kann…
…Einkunftsquelle gekommen wäre, welche die oben angeführten Kriterien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllen würde. Gegen eine Übertragung der Einkunftsquelle und für eine bloße Geldschenkung spricht auch die Zweckwidmung der Zuwendung, wonach die Erträge für die Ausbildung des bedachten Enkels zu verwenden sind. Wer nämlich selbst…
…eines Auslandsbezuges bereits kraft der gesetzlichen Anordnung des § 115 Abs. 1 BAO eine erhöhte Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Sachverhaltes trifft, erweist sich das Vorbringen zu den Geldschenkungen als völlig unsubstantiiert. Es wäre an der Bf. gelegen, die behaupteten Übergaben durch Fakten bestmöglich zu untermauern…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Friedrich Gaigg, Kurhausstraße 7, 4820 Bad Ischl, über die Beschwerde vom 09.08.2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 13.07.2011…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf, Adr1, vertreten durch KL, Khevenhüllerstraße 12, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 7. Jänner 2008, betreffend Schenkungssteuer im fortgesetzten Verfahren zu Recht erkannt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Josef Schoffnegger, Pfarrplatz 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 31. März 2016 betreffend Grunderwerbsteuer (Erf. Nr…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A, Adr, vertreten durch Notar , gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 1.12.2014, ErfNr, betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A, Adr, vertreten durch Notar , gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 1.12.2014, ErfNr, betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der…
- Das Anbot war von der Zuwendenden ohne Bedingung der Unterlassung des Weiterverkaufes gestellt worden- -auch im Falle einer, in Folge der Annahme des Anbotes, zu Tage getretenen Veräusserungsabsicht seines Sohnes wäre es dem Bf., zur Vermeidung eines künftigen betrieblichen Unruheherdes, möglich gewesen, alleiniger Gesellschafter der…
Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.Dr. Hedwig Bavenek-Weber in der Beschwerdesache Bf. vertreten durch Partnerschaft Schuppich Sporn und Winischhofer Rechtsanwälte, Falkestraße 6, 1010 Wien, gegen den…
Zum Wesen der Schenkung gehört deren Unentgeltlichkeit und Freigebigkeit. Es gilt das Bereicherungsprinzip, wonach zu prüfen ist, ob neben einer objektiv eingetretenen Bereicherung des Begünstigten auch ein subjektiver Bereicherungswille beim Zuwendenden bestanden hat. Ein solcher Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter zu sein; es genügt, dass…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache A. B., Adr., vertreten durch Dr. Werner Heissig, Johannesgasse 14, 1010 Wien über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 13. Mai 2008, ErfNr. 1…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. Februar 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. Februar 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 zu Recht erkannt: I. Die…
Stattdessen sei ergänzend auf die Ansicht von Hayden verwiesen, wonach Schranken hinsichtlich der Änderung von Begünstigten nicht bestünden, soweit diesen kein klagbarer Anspruch auf Zuwendungen zustehe (vgl. Hayden, in: Das Änderungs- und Widerrufsrecht im Privatstiftungsgesetz, S 176). Wie erwähnt habe ein solcher klagbare Anspruch dem…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina Deutsch LL.M. in der Beschwerdesache RA ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 20. August 2015 gegen die Bescheide…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerden des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, zunächst vertreten durch LMG Lechner / Max / Graber Steuerberatungsgesellschaft m. b. H., 2512 Oeynhausen, Sochorgasse 3, nunmehr vertreten durch Dr. Schnabl und Partner OG, Steuerberatungsgesellschaft…
Aignerstraße 10 5026 Salzburg-Aigen www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch | den Richter | Mag. Erich Schwaiger, | über die Beschwerde | | der Beschwerdeführerin | PS, Anschrift vertreten durch die mit Zustellvollmacht ausgewiesene Höllermeier Schaller…
Die Steuerschuld entsteht nach § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Steuerschuldner ist auf Grund des § 13 Abs. 1 ErbStG 1955 der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Geschenkgeber und bei einer Zweckzuwendung der…