…Verpflichtungen, wobei aber ein vertraglicher oder gesetzlicher Rechtsanspruch kein Wesensmerkmal darstellt. Es genügt ein faktischer, aus einer typischen Gefahrengemeinschaft sich ergebender Anspruch. Der VersSt unterliegen danach nicht nur Vereinbarungen, durch welche ein Recht auf eine Leistung im Schadensfall begründet wird, sondern auch solche Verhältnisse, bei…
…kommen, und 3. Versicherungen, die dadurch zustande kommen, dass sich mehrere Personen, ohne dass ein Vertrag vorliegt, und ohne dass ein Gesetz dies anordnet, zur gegenseitigen Hilfe im Rahmen einer Gefahrengemeinschaft zusammenschließen. (Gambke-Flick, (deutsches) Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch 4 , (1966), 94; RFH 13.8.1929, II…
…Versicherungen, die dadurch zustande kommen, dass sich mehrere Personen, ohne dass ein Vertrag vorliegt, und ohne dass ein Gesetz dies anordnet, zur gegenseitigen Hilfe im Rahmen einer Gefahrengemeinschaft zusammenschließen. (Gambke-Flick, (deutsches) Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch4, (1966), 94). Nach der (deutschen) Literatur wird die Annahme einer Versicherung…