…führte das Finanzamt Erhebungen durch und ersuchte die Z um Übersendung einer Kopie der befundgegenständlichen Rechnungen, aus der die gebührenpflichtigen Schriften sowie die detaillierte Höhe der Gebühr zu ersehen sei. Am 22. März 2012 erließ das Finanzamt folgende Berufungsvorentscheidung: "Es ergeht die Berufungsvorentscheidung betreffend die…
…der Bezeichnung "Bewerber" ist zu erkennen, dass dem Antrag ein bestimmtes Begehren zu Grunde liegt und dass dieser Antrag somit eine gebührenpflichtige Eingabe i.S des § 14 TP 6 Abs. 2 GebG (Eingabengebühr i.H. v. 47,30 €) darstellt. Die diesem Schreiben angeschlossene Schrift…
…mit Zustimmung des Bewerbers bei der Behörde überreicht, so liegt dennoch eine gebührenpflichtige Eingabe vor. Gemäß § 14 TP 5 Abs.1 GebG unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden, von jedem Bogen einer festen Gebühr (hier…
…Bewerber" ist zu erkennen, dass dem Antrag ein bestimmtes Begehren zu Grunde liegt und dass dieser Antrag somit eine gebührenpflichtige Eingabe i.S. des §14 TP6 Abs.2 GebG (Eingabengebühr i.H.v. 43,60 €) darstellt. Die diesem Schreiben angeschlossene Schrift, die zur Stützung…
…Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden, von jedem Bogen einer festen Gebühr von 3,90 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage. Beilagen im Sinne des §14 TP5 GebG sind Schriften, die in der Absicht, eine gebührenpflichtige Eingabe zu stützen…
…aber sicherlich mit seiner Zustimmung bei der Behörde überreicht wird, liegt eine gebührenpflichtige Eingabe i.S. des § 14 TP 6 Abs. 2 GebG (Eingabengebühr i.H. v. 43,60 E) vor. Die diesem Schreiben angeschlossenen Schriften, die zur Stützung des Begehrens auf Verlängerung der Berechtigung…
…aber sicherlich mit seiner Zustimmung bei der Behörde überreicht wird, liegt eine gebührenpflichtige Eingabe i.S. des § 14 TP 6 Abs. 2 GebG (Eingabengebühr i.H. v. 43,60 E) vor. Die diesem Schreiben angeschlossenen Schriften, die zur Stützung des Begehrens auf Verlängerung der Berechtigung…
…Dezember 2011 und vom 16. Juli 2013 um gebührenpflichtige Schriften handelt und dass die diesbezüglichen Gebühren nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurden. Der dazu ergangene Gebührenbescheid gemäß § 203 BAO ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Strittig ist lediglich die Vorschreibung der Gebührenerhöhung von 50%. Eingaben von Privatpersonen (natürlichen…
…2012 an die Bf.. Über die Beschwerde wurde erwogen: Unstrittig ist die Nichtentrichtung der Gebühr bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schriften angefallen sind. Unbekämpft ist auch die Vorschreibung der Gebühr von 107 € durch das Finanzamt geblieben. Strittig ist lediglich die Vorschreibung der…
…auf den Zeitpunkt der Zustellung der aufgrund der Eingabe ergehenden Erledigung hinausgeschoben. Durch die Zustellung der Erledigung entsteht die Gebührenschuld für alle bei der betreffenden Behördeninstanz im jeweiligen Verfahren angefallenen gebührenpflichtigen Schriften (BFG 20.6.2017, RV/7105945/2016). Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur…
…als Abschrift, amtliche Ausfertigung, Eingabe usw. darstellt. Im § 10 werden nur einige gebührenpflichtige Schriften beispielmäßig aufgezählt, doch müssen darunter wohl auch Zulassungsscheine (TP 15), Reisedokumente (TP 9), Führerscheine (TP 16) und eben auch Waffendokumente (TP 11) verstanden werden. Nach § 14 TP 11 Abs. 1 und…
…der Zurückweisung vorgeschriebenen Gebühr zugrundegelegt wurde." Vorlagebericht Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 11.9.2018 - eine Kopie davon erging an die Beschwerdeführerin - zur Entscheidung vorgelegt. Die belange Behörde führte in ihrer Stellungnahme aus: "Unbestritten ist, dass gebührenpflichtige Schriften (Eingaben, Beilagen, Protokolle) vorliegen. Gemäß …
…Gebühren geregelt. Danach sind die Gebühren nicht an die Abgabenbehörde, sondern vielmehr an die Verwaltungsbehörde zu entrichten, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch…
…oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose Zahlungsformen zu entrichten. Die zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder…
…dass der Bf. die Gebühr für die o.a. gebührenpflichtige Eingabe vom 06.11.2017 trotz mehrmaliger Mahnungen nicht einbezahlt habe. Rechtslage: Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich…
…enthaltenen Anbringen zugestellt wird (vgl VwGH 22.5.2003, 2003/16/0066). Durch die Zustellung der Erledigung entsteht die Gebührenschuld für alle bei der betreffenden Behördeninstanz im jeweiligen Verfahren angefallenen gebührenpflichtigen Schriften. Auf die Rechtskraft der abschließenden Erledigung kommt es nicht an. Gemäß § 3 Abs…
… 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 einer feste Gebühr von 14,30 Euro. Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden, unterliegen gemäß § 14 TP 5 GebG 1957 von jedem Bogen einer feste Gebühr von…
…bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die…
…bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die…
…bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die…