…Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung stünde nicht im Ermessen der Behörde. Daraufhin stellte der Bf am 9. September 2018 Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht. Das FAGVG legte den Akt am 8. Oktober 2018 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht wurde im Wesentlichen der Inhalt der Beschwerdevorentscheidung…
…ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist." § 9 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 (GebG) lautet: "(1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH…
…vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben." Das Gesetz würde zwingend eine Erhöhung vorsehen, die Vorschreibung der Gebührenerhöhung würde nicht im Ermessen der Behörde stehen. Werde eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig…
…des Beschwerdeführers im Lichte vorstehender Ausführungen somit aber von vorneherein ins Leere. Anzumerken ist, dass das der Abgabenbehörde nach § 9 Abs 2 GebG zukommende Ermessen im Beschwerdefall ohnehin zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgeübt wurde, indem die belangte Behörde von der Festsetzung einer zusätzlichen Gebührenerhöhung gem…
…Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde. Die Gebührenschuld ist mit Zustellung des Zurückweisungsbescheides vom 16.2.2018 entstanden. Mit Bezahlung der Gebühr (samt Gebührenerhöhung) durch die Beschwerdeführerin am 29.6.2018 war die (Gebühren)Schuld - wie durch die belangte Behörde…
…im Ausmaß von 50 % der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben - unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (VwGH 16.3.1987, 86/15/0114). Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung ist also zwingend und steht damit nicht im Ermessen…
…gegenständlichen Mietvertrages jedenfalls bekannt gewesen ist, worauf schon das FA in seiner Begründung der BVE zutreffend hingewiesen hat. Nach der Judikatur des VwGH ist zur Verhängung einer Gebührenerhöhung im Ermessen des FA jedoch ein persönliches Verschulden des Abgabepflichtigen erforderlich. In diesem Sinne wendet der Bf…
…worauf schon das FA in seiner Begründung der BVE zutreffend hingewiesen hat. Nach der Judikatur des VwGH ist zur Verhängung einer Gebührenerhöhung im Ermessen des FA jedoch ein persönliches Verschulden des Abgabepflichtigen erforderlich. In diesem Sinne wendet der Bf. ein, die Gebührenerhöhung sei nicht gerechtfertigt…
…1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis…
…nicht nachgewiesen worden sei, handle es sich um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO, sodass der angefochtene Gebührenbescheid zu erlassen gewesen sei. Die Gebührenerhöhung sei im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Der entrichtete Betrag…
…nach § 203 BAO. Der angefochtene Gebührenbescheid mit der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 wurde daher zu Recht vom Finanzamt erlassen. Die Gebührenerhöhung in einem solchen Fall steht nicht im Ermessen des Finanzamtes: Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, hat das Finanzamt gemäß …
…angefochtene Bescheid zu erlassen war, weil es sich um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO handelt, da im gegenständlichen Fall die Entrichtung der Gebühr dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber nicht nachgewiesen wurde. Gemäß § 9 Abs. 1 GebG sieht das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtslage…
…erheben. Diese Gebührenerhöhung im Sinne des § 9 Abs. 1 GebG ist als eine objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet (VwGH 19.9.2001, 2001/16/0306 und 20.12.2001, 2001/16/0413) und liege daher nicht im Ermessen der Abgabenbehörde…
…einen Gebührenbescheid sowie einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung mit dem Betreff "Außerordentliche Revision vom 30.03.2015 gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 26.02.2015 zur Zl. ***2***, eingebracht beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. ***3***". Es setzte im Zusammenhang mit der angeführten Schrift 1…
…eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (VwGH 16.3.1987, 86/15/0114). Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der…
…ist nach § 203 BAO und gleichzeitig eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG festzusetzen. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde (BFG 26.1.2016, RV/7105175/2015) Im Übrigen darf auf das Erkenntnis des VwGH vom 12.9.2017, Ra 2017…
…angefochtene Bescheid zu erlassen war, weil es sich um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO handelt, da im gegenständlichen Fall die Entrichtung der Gebühr dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber nicht nachgewiesen wurde. Gemäß § 9 Abs. 1 GebG sieht das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtslage…
…auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde…
…Vorschreibung einer Gebührenerhöhung nicht im Ermessen der Behörde und knüpft lediglich an den Tatbestand der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung an. Sie ist zwingend zu erheben. Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß…
…eine Erhöhung im Ausmaß von 50 % der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben - unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (VwGH 16.3.1987, 86/15/0114). Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung steht also nicht im Ermessen der Behörde…