…ist. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes aus Bosnien-Herzegowina nach Österreich ergibt sich für Fremde und deren Drittstaatsangehörige sohin auch aus den restriktiven fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Familiennachzug, wie der Verwaltungsgerichtshof in einigen Erkenntnissen betreffend bosnische Gastarbeiter in Österreich zum Ausdruck gebracht hat (vgl…
…ist. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes aus Bosnien-Herzegowina nach Österreich ergibt sich für Fremde und deren Drittstaatsangehörige sohin auch aus den restriktiven fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Familiennachzug, wie der Verwaltungsgerichtshof in einigen Erkenntnissen betreffend bosnische Gastarbeiter in Österreich zum Ausdruck gebracht hat (vgl…
…ist. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes aus Bosnien-Herzegowina nach Österreich ergibt sich für Fremde und deren Drittstaatsangehörige sohin auch aus den restriktiven fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Familiennachzug, wie der Verwaltungsgerichtshof in einigen Erkenntnissen betreffend bosnische Gastarbeiter in Österreich zum Ausdruck gebracht hat (vgl…
…Frau und seine am 7.9.1989 geborene Tochter C, welche sich nach den Angaben des Beschwerdeführers bis zuletzt noch in Ausbildung befunden habe und gemeinsam mit ihren Eltern in der elterlichen Wohnung in Bosnien Herzegowina leben würde, nach Österreich nachkommen zu lassen. Das Finanzamt…
…der Notwendigkeit der Bewirtschaftung des der Eigenversorgung dienenden Grundbesitzes am Familienwohnsitz in Serbien garnicht möglich gewesen sein). Wie von vielen anderen Ehepartnern von in Österreich beschäftigten Gastarbeitern aus so genannten Drittstaaten wie z.B. Serbien oder Bosnien-Herzegowina auch hätte auch die Ehefrau des Beschwerdeführers…