…VfGH 11.12.1986, Zl. B 437/86). Auf die örtlichen Verkehrsverbindungen sei nicht Bedacht zu nehmen. Nicht einzurechnen seien daher Wartezeiten, Fußwege, sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. VwGH 16.6.1986, Zl. 85/12/0247). Auch wenn mit 1.9.2017…
…Fußwege sowie Fahrten im Heimat- oder Studienort (VwGH 27.8.2008, 2006/15/0114, VwGH 26.1.2012, 2011/15/0168). – Da lt. Fahrplan die Fahrtzeit unbestritten in Summe 55 Minuten beträgt und woa nicht nur Wartezeiten und Fußwege sondern auch Fahrten im Heimatort nicht…
…Auf die örtlichen Verkehrsverbindungen ist nicht Bedacht zu nehmen. Nicht einzurechnen sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (VwGH 16.6.1986, 85/12/0247). Wartezeiten bei Umsteigevorgängen außerhalb des Heimat- oder Studienortes sind hingegen zu berücksichtigen. Da die Entfernung A…
…Individuelle Wartezeiten vor oder nach Antritt der Fahrten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht in die Beurteilung der "Fahrzeit" iSd § 2 der oben zitierten Verordnung miteinzubeziehen (vgl VwGH 27.8.2008…
…2004, RV/0500-I/03; BFG 24.3.2014, RV/2100391/2013). Nicht einzurechnen sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 34 Rz 72). Demzufolge sind Gehzeiten von der Wohnung zur Haltestelle in St. Radegund…
…2004, RV/0500-I/03; BFG 24.3.2014, RV/2100391/2013). Nicht einzurechnen sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 34 Rz 72). Demzufolge sind Gehzeiten von der Wohnung zur Haltestelle in St. Radegund…
…1 VO-externe Berufsausbildung aufgrund der Fahrzeit für die tägliche Hin- und Rückfahrt die Ausbildungsstätte als im Einzugsbereich der Wohngemeinde gelegen gilt. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind dabei Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort nicht einzurechnen (vgl VwGH 27.8.2008…
…die Hin- und Rückfahrt vom und zum Ausbildungsort abzustellen. Auf die örtlichen Verkehrsverbindungen ist nicht Bedacht zu nehmen. Nicht einzurechnen sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Ausbildungsort (VwGH 16.6.1986, 85/12/0247; VwGH 27.8.2008, 2006/15/0114…
…sei nicht Bedacht zu nehmen. Nicht einzurechnen seien daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort. 6. In seinem Vorlageantrag vom 17.07.2017 beantragte der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, die Entscheidung durch den gesamten…
…km und die Fahrzeit zwischen den Bahnhöfen der beiden Orte weniger als eine Stunde betrage. Es werde weder auf individuelle Unterrichtszeiten Rücksicht genommen noch würden Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (VwGH 16. Juni 1986, 85/12/0247) eingerechnet werden. Der Bf…
…RV/0500-I/03; BFG 24.3.2014, RV/2100391/2013). Nicht einzurechnen sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 34 EStG Rz 72). Demzufolge sind die Geh- und Fahrtzeiten von der Wohnung bis zum…
…Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort nicht einzurechnen (VwGH 85/12/0247).“ B) Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) 1. Ermittlungsverfahren 1.1 Am 16. Dezember 2016 wurde die Vertreterin des FA um Klärung der Frage ersucht, ob außer der im Vorlagebericht erwähnten HTL…
…Fahrzeit mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel (insbesondere Bahnverbindung) nach Wien und zurück liegt somit jeweils unter einer Stunde. Wartezeiten und Fußwege, wie auch Fahrten im Heimatort bzw. am Studienort/Ausbildungsort sind nicht einzurechnen. Zur Nichtanerkennung des Pauschalbetrages betreffend auswärtige Berufsausbildung in Fällen der Strecke Mattersburg…
…zum Studienort abzustellen ist. Individuelle Wartezeiten vor oder nach Antritt der Fahrten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort sind in die Fahrzeit "von mehr als je einer Stunde" nicht einzurechnen. Wenn der Fahrzeit innerhalb des Wohnortes keine Bedeutung beigemessen wird, ist dies somit…
…2011/15/0168). – Da die Fahrtzeit mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel von Zell an der Pram nach Linz unbestritten 1 Stunde und zurück 56 Minuten beträgt sowie woa nicht nur Wartezeiten und Fußwege sondern auch Fahrten im Heimatort bzw. am Studienort/Ausbildungsort (zum und vom…
…zweckmäßigste Verkehrsmittel sein. Auf die örtlichen Verkehrsverbindungen sei nicht Bedacht zu nehmen. Daher seien Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Ausbildungsort nicht einzurechnen, hingegen seien Wartezeiten bei Umsteigevorgängen außerhalb des Heimat- oder Ausbildungsortes zu berücksichtigen. Da es öffentliche Verkehrsmittel gebe, welche die Strecke…
…seien daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort. Laut ÖBB-Fahrplan und unter Berücksichtigung der genannten Kriterien sei vom Wohnort Mondsee die tägliche Hin-und Rückfahrt zum Studienort Salzburg zeitlich zumutbar. Im Vorlageantrag vom 04.05.2013 hielt die Bf. ergänzend fest…
…Studienortes regelmäßig anfallen, zu berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl Rz 883 LStR 2002; Fuchs in Hofstätter/Reichel, Kommentar zur…
…die Hin- und Rückfahrt vom und zum Studienort abzustellen. Auf die örtlichen Verkehrsverbindungen ist nicht Bedacht zu nehmen. Nicht einzurechnen sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (VwGH 16.6.1986, 85/12/0247; VwGH 27.8.2008, 2006/15/0114…
…der genannten Verordnung des BMF zur externen Berufsausbildung aufgrund der Fahrzeit für die tägliche Hin- und Rückfahrt die Ausbildungsstätte als im Einzugsbereich der Wohngemeinde gelegen gilt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind dabei Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort nicht einzurechnen (vgl…