…Bei teilweiser Herausgabe des Geschenkes ist eine Neuberechnung der Schenkungssteuer erforderlich (Fellner, RZ 12a zu § 33 ErbStG), das heißt, dass im Falle einer zwischenzeitigen Schmälerung des Vermögens (etwa durch Zuwendungen an Begünstigte) nur eine anteilige Erstattung erfolgen kann. Nun erhebt sich im gegenständlichen Fall die…
…Festsetzung, Einhebung (einschließlich Rückzahlung und Nachsicht) zu verstehen sind, erfolgen auch keine Erstattungen für Sachverhalte, bei denen der Herausgabeanspruch mit Ablauf des Tages nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt entsteht, mehr.“ (vgl. Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 2a zu § 33). Zu…
…Festsetzung, Einhebung (einschließlich Rückzahlung und Nachsicht) zu verstehen sind, erfolgen auch keine Erstattungen für Sachverhalte, bei denen der Herausgabeanspruch mit Ablauf des Tages nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt entsteht, mehr.“ (vgl. Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 2a zu § 33). Zu…
…Festsetzung, Einhebung (einschließlich Rückzahlung und Nachsicht) zu verstehen sind, erfolgen auch keine Erstattungen für Sachverhalte, bei denen der Herausgabeanspruch mit Ablauf des Tages nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt entsteht, mehr.“ (vgl. Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 2a zu § 33). Zu…
…Festsetzung, Einhebung (einschließlich Rückzahlung und Nachsicht) zu verstehen sind, erfolgen auch keine Erstattungen für Sachverhalte, bei denen der Herausgabeanspruch mit Ablauf des Tages nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt entsteht, mehr.“ (vgl. Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 2a zu § 33). Zu…
…erfüllen (vgl. VwGH 30.8.1995, 94/16/0295). Für den Bereich der Schenkungssteuer enthielt § 33 lit a ErbStG Bestimmungen, nach denen die Erstattung der (mit Bescheid festgesetzten oder im Wege der Selbstberechnung entrichteten) Steuer erfolgte. Nachdem mit VfGH-Erkenntnis vom 2.3.2005, G…
…seitens des Geschenkgebers mit Einverständnis der Bf. widerrufen und die Erstattung der Schenkungssteuer gemäß § 33 lit. a ErbStG beantragt. Im Instanzenzug wurde dieser Antrag abgewiesen (UFS 5.6.2009, RV/0050-I/09), da § 33 lit. a ErbStG in der damals geltenden Fassung so auszulegen…
…allfälligen Missbrauch zu verhindern. Die Begrenzung der Anwendung des § 33 lit a ErbStG auf Sachverhalte, die vor dem 26.06.2008 verwirklicht worden sind, entspräche dem Willen des Gesetzgebers, Ausnahmen seien ausdrücklich nicht normiert worden. Einen Erstattung der Schenkungssteuer nach Maßgabe des § 33 lit.a…
…Grunderwerbsteuer unterliegen, wird die Möglichkeit der Erstattung bzw. Nichtfestsetzung der Steuer auch auf diese Erwerbsvorgänge eingeräumt .“ Wenn aber bislang nach § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 idF vor dem SchenkMG 2008 bei Annahme (siehe dazu Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, …
…1 Abs. 1 Z 2 ErbStG der Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden. Nach § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes. Die Schenkungssteuer knüpft an das bürgerliche Recht an. Die Frage…
…den Antrag vom 17.11.2008 betreffend die Erstattung der Schenkungssteuer ab. Dieser Bescheid erwuchs mangels erhobenen Rechtsmittels in Rechtskraft. Gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 12.12.2008 erhob der Bf. Berufung/Beschwerde und beantragte, den Bescheid aufzuheben. Der Aufhebungsvertrag vom 08.10.2008 stelle auch…
…der zwangsweisen Auflösungsgründe zur Folge. Die Argumentation werde unter anderem darauf gestützt, dass der VfGH - VfGH 2.3.2005, G 104/04 - auch bereits einen Teil des § 33 lit a ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben habe. In diesem Fall habe diese Bestimmung die Erstattung der Schenkungssteuer…
…a ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben, weil diese Bestimmung die Erstattung der Schenkungssteuer an den formalen Widerruf einer Schenkung aus den im ABGB genannten Gründen geknüpft habe. In wirtschaftlich gleich gelagerten Fällen war eine Erstattung hingegen nach dem Gesetzeswortlaut nicht möglich, was zur ungleichen steuerrechtlichen Behandlung…
…RV/0179-I/09 eine Berufung der Frau B als unbegründet abgewiesen, die diese gegen einen Abweisungsbescheid betr. ihres Antrages auf Erstattung der Schenkungssteuer eingebracht habe. Weiters sei der Bw. auf Grund der Uneinbringlichkeit der Schenkungssteuer bei der Erstschuldnerin mit dem Bescheid vom 12.12…
…Der Ergänzungsanspruch (Geldanspruch auf Zahlung) führe nicht zu einer Erstattung der Schenkungssteuer, weil mit ihm ein Herausgabeanspruch nicht verbunden sei. Überdies liege infolge eines späteren Pflichtteilsergänzungsanspruches grundsätzlich keine Ungültigkeit der vorgenommenen Schenkung vor, vielmehr setze der Ergänzungsanspruch die rechtsgültige Zuwendung voraus. Der Stifter habe jedenfalls…
…nur zur Schenkungssteuer ergangen sei. Der VfGH erachte "im System des Schenkungssteuerrechtes" für gerechtfertigt, bei Erstattungen zwischen einer einvernehmlichen/freiwilligen Herausgabe des Schenkungsgegenstandes und einer solchen gegen den Willen des Beschenkten zu unterscheiden. Durch die - aufgrund unterschiedlicher Regelungsinhalte - unzulässige Übertragung von Grundsätzen des Schenkungssteuerrechts auf…
…dem Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzung für die Verhängung der genannten Strafen oder für die Anforderung der Kostenersätze entstanden ist; c) in den Fällen des § 207 Abs. 4 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet…
…fallen ab der Veranlagung 1996 Forderungswertpapiere im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 nur dann, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden; dies gilt hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Erwerbe…
…fallen ab der Veranlagung 1996 Forderungswertpapiere im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 nur dann, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden; dies gilt hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Erwerbe…
…fallen ab der Veranlagung 1996 Forderungswertpapiere im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 nur dann, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden; dies gilt hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Erwerbe…