…das inländische Recht zu adaptieren und die Pflichtversicherungsbeiträge bei der Ermittlung der Auslandseinkünfte als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Denn Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung sind kraft Gesetzes Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 und nach obigen Ausführungen…
…der in Deutschland erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß Art. 14 DBA-Deutschland in Deutschland liege und diese in Österreich lediglich zum Progressionsvorbehalt heranzuziehen seien. Die Anwendung des EStG 1988 bei der Berechnung des Progressionsvorbehaltes habe zur Folge, dass die ausländischen Einkünfte nach österreichischem Recht…
…2012 wiederholte der Bf. im Wesentlichen die Beschwerdeausführungen und verwies ergänzend auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom 24. September 2012 (RV/1109-W/12), worin seine Rechtsauffassung, der Anrechnungshöchstbetrag werde mit der Formel 'österreichische Einkommensteuer x (nach Tarif zu versteuernde) Auslandseinkünfte / (nach Tarif versteuertes…
…Pension gewesen sei. Unter KZ 453 erklärte er unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, nach Abzug allfälliger Werbungskosten, von 10.729,00 €. Bei der Ermittlung der steuerbefreiten Auslandseinkünfte (KZ 453) seien Werbungskosten von 8.983,00 € berücksichtigt worden (KZ 493). Vom Abgabepflichtigen…
…im Inland bei der Ermittlung der steuerbefreiten Auslandseinkünfte (für Zwecke des Progressionsvorbehaltes) nicht berücksichtigt werden. Dies aus folgenden Gründen: Da das (Gesamt-)Einkommen - wie vorhin festgehalten - nach österreichischem Steuerrecht zu ermitteln ist, bleibt auch kein Platz für die Berücksichtigung von nach deutschem Recht steuerfreien Beträgen…
…dass nach der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis - im Einklang mit der Rechtsauffassung der steuerlichen Vertreterin des Bf. - zur Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages die Formel "Einkommensteuer x Auslandseinkünfte / Einkommen" heranzuziehen ist. Im Ergebnis führt die Formel dazu, dass der Durchschnittsteuersatz (Verhältnis der österreichischen Einkommensteuer zum Einkommen) ermittelt und…
…4a Abs. 6.“ Die Berechnungsbasis für den Grenzbetrag stellt also der sich nach Verlustausgleich ergebende Gesamtbetrag der Einkünfte dar. Dieser ist auch für § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 von Bedeutung. Zur Ermittlung der dortigen Basis judizierte der VwGH in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa…
…sind nach § 2 Abs. 8 Z 1 EStG 1988 für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend. Die zwingende Anwendung des EStG 1988 für die Berechnung des Progressionsvorbehaltes hat zur Folge, dass die ausländischen Einkünfte stets nach österreichischem Recht zu ermitteln sind…
…sind nach § 2 Abs. 8 Z 1 EStG 1988 für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend. Die zwingende Anwendung des EStG 1988 für die Berechnung des Progressionsvorbehaltes hat zur Folge, dass die ausländischen Einkünfte stets nach österreichischem Recht zu ermitteln sind…
…1988 für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend. Die zwingende Anwendung des EStG 1988 für die Berechnung des Progressionsvorbehaltes hat zur Folge, dass die ausländischen Einkünfte somit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach stets nach österreichischem Recht zu ermitteln…
…kann in Österreich für Zwecke des Progressionsvorbehaltes nicht als "Werbungskosten" abgezogen werden. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurde vom Finanzamt Neubrandenburg in den Streitjahren weiters ein Werbungskosten-Pauschbetrag von jeweils 102,00 € berücksichtigt. Dieser Betrag findet in dem nach österreichischem Recht gemäß …
…der Beurteilung einer Altersrente der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (VwGH 23.10.1997, 96/15/0234) folgende Regeln auf: Nur solche Pensionen aus einer ausländischen Sozialversicherung dürfen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfasst werden, die auf Pflichtbeiträge zurückzuführen sind. Die sind nämlich nach österreichischem Recht…
…aber Auslandseinkünfte stets nach österreichischem Recht zu ermitteln seien, blieben die im ausländischen Recht vorgesehenen Steuerbefreiungen in Österreich unmaßgebend (Loukota/Jirousek, IntStR 38. EL (I/1) Z00 Rz 51). Eine § 32b dEStG vergleichbare Bestimmung sei im österreichischen Steuerrecht nicht vorgesehen, weshalb die Vermietungseinkünfte bei der…
…dass der Behörde nun diverse Mehrbelastungsrechnungen vorgelegt worden seien, mit denen den Anforderungen des § 103 EStG genüge getan worden sei, zumal die Gesetzesbestimmung keine eindeutige Vorgehensweise dazu vorgebe. Es werde weiterhin der Rechtsstandpunkt vertreten, dass die Beurteilung der steuerlichen Mehrbelastung ausschließlich nach österreichischem Recht – ohne…
…Anwendung. Würde man der Argumentation in der Beschwerde folgen, würde das bedeuten, dass Art. 24 Abs. 1 DBA D generell zur Anwendung günstigeren ausländischen Steuerrechts verpflichten würde. Da aber Auslandseinkünfte stets nach österreichischem Recht zu ermitteln sind, bleiben die im ausländischen Recht vorgesehenen Steuerbefreiungen in…
…Rechtliche Würdigung: Gemäß RZ 243 und 229 der Lohnsteuerrichtlinien stehen nach Ansicht der Österreichischen Finanzverwaltung die durch die Österreichische Sozialversicherung von der deutschen Rente einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge in Zusammenhang mit der deutschen Rente und werden daher nur im Progressionsvorbehalt berücksichtigt und nicht bei der Ermittlung der…
…einwandfrei nachvollziehbar ist, dass die Ermittlung des ausländischen Verlustes nach österreichischem Recht erfolgt ist; weiters gehört dazu die Verpflichtung, Nachweise darüber zu führen, dass keine Verlustdoppelverwertung im Ausland bewirkt wird, bzw. dass eine solche der rechtlich vorgesehenen Nachversteuerung unterzogen worden ist (vgl. EAS-Auskunft des…
…den in der US-Steuererklärung ausgewiesenen Befreiungen - „Exemptions“); abzüglich die laut Lohnzettel in Österreich versteuerten Bezüge (KZ 245); zuzüglich die vom Dienstgeber getragene amerikanische Steuer. Dies ergebe insgesamt 270.777,93 €. Als Begründung sei angeführt worden, dass das Einkommen nach österreichischem Recht zu ermitteln…
…für Ing. ***N*** sei daher nach österreichischem Recht der Betriebstätte in Rumänien zuzuordnen. Aufgrund unterschiedlicher innerstaatlicher Regelungen habe die rumänische Finanzverwaltung aufgrund des DBA das Besteuerungsrecht wahrgenommen und den auf diese Betriebstätte entfallenden Gewinnanteil den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Rumänien der Besteuerung unterworfen. Die…
…Bei Ermittlung der anrechnungsbegünstigten Einkünfte seien die hiermit in erkennbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben (Werbungskosten) zu berücksichtigen. Im Zuge der Veranlagung sei nur jene Steuer seitens des Amtes angerechnet worden, welche einerseits mit den nach österreichischem Recht berechneten ausländischen Einkünften, die unter Abzug der Bezüge…