…oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (siehe Witte, ZK6, Rz 17 ff zu Art. 244 und die dort zitierte Rechtsprechung). Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen…
…im Wesentlichen darauf, dass in Aussetzungsverfahren die Erfolgsaussichten der Beschwerde gegen den Abgabenbescheid nur überschlagsmäßig zu beurteilen seien, ohne die Beschwerdevorentscheidung (in der Hauptsache) vorwegzunehmen. Diesen Anforderungen genüge der Bescheid, weshalb eine Scheinbegründung nicht zutreffe. Die Verjährungsvorschriften des ZK seien nicht totes Recht, weil eine…
…im Wesentlichen darauf, dass in Aussetzungsverfahren die Erfolgsaussichten der Beschwerde gegen den Abgabenbescheid nur überschlagsmäßig zu beurteilen seien, ohne die Beschwerdevorentscheidung (in der Hauptsache) vorwegzunehmen. Diesen Anforderungen genüge der Bescheid, weshalb eine Scheinbegründung nicht zutreffe. Die Verjährungsvorschriften des ZK seien nicht totes Recht, weil eine…
…oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (siehe Witte, ZK 6 , Rz 17 ff zu Art. 244 und die dort zitierte Rechtsprechung). Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu…
…Wesentlichen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Es sind zum Zeitpunkt der überschlägigen Prüfung alle Umstände zu würdigen, die begründete Zweifel aufkommen lassen könnten. Die Beurteilung erfolgt anhand des Vorbringens, ohne dass die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen ist (VwGH 25.11.1997, 97/14/0138). In dem…
…die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dabei genügt keine bloße vage Erfolgsaussicht. Andererseits müssen auch nicht die für…
…die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dabei genügt keine bloße vage Erfolgsaussicht. Andererseits müssen auch nicht die für…
…die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dabei genügt keine bloße vage Erfolgsaussicht. Andererseits müssen auch nicht die für…
…Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dabei genügt keine bloße vage Erfolgsaussicht. Andererseits müssen…
…bis dato noch keine einzige rechtskräftige Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes in der Hauptsache vorliege. Der Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages vom 18.3.2019 betreffend die dritten Säumniszuschläge vom 9.7.2018 resultiere aus der fälschlich angenommenen Fälligkeit der Einkommen- und Umsatzsteuer 2006 bis 2015…
…Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dabei genügt keine bloß vage Erfolgsaussicht. Andererseits müssen auch nicht die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (Witte, Zollkodex-Kommentar, 6. Auflage, Art. 244, RZ 17). Aus den vorangeführten Erwägungen sowie den im gegebenen Zusammenhang von der belangten Zollbehörde in…
…Entscheidung in der Hauptsache. Die Sendung CRN aa vom 30. Jänner 2012 ist zwar im Hinblick auf die am 25. Mai 2010 erlassene Durchführungsverordnung (EU) Nr. 467/2010 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der VR…
…Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dabei genügt keine bloß vage Erfolgsaussicht. Andererseits müssen auch nicht die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (Witte, Zollkodex-Kommentar, 6. Auflage, Art. 244, RZ 17). Aus den vorangeführten Erwägungen sowie den im gegebenen Zusammenhang von der belangten Zollbehörde in…
…Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dabei genügt keine bloß vage Erfolgsaussicht. Andererseits müssen auch nicht die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (Witte, Zollkodex-Kommentar, 6. Auflage, Art. 244, RZ 17). Aus den vorangeführten Erwägungen sowie den im gegebenen Zusammenhang von der belangten Zollbehörde in…
…Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dabei genügt keine bloß vage Erfolgsaussicht. Andererseits müssen auch nicht die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (Witte, Zollkodex-Kommentar, 6. Auflage, Art. 244, RZ 17). Aus den vorangeführten Erwägungen sowie den im gegebenen Zusammenhang von der belangten Zollbehörde in…
…Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dabei genügt keine bloß vage Erfolgsaussicht. Andererseits müssen auch nicht die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (Witte, Zollkodex-Kommentar, 6. Auflage, Art. 244, RZ 17). Aus den vorangeführten Erwägungen sowie den im gegebenen Zusammenhang von der belangten Zollbehörde in…
…Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dabei genügt keine bloß vage Erfolgsaussicht. Andererseits müssen auch nicht die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (Witte, Zollkodex-Kommentar, 6. Auflage, Art. 244, RZ 17). Aus den vorangeführten Erwägungen sowie den im gegebenen Zusammenhang von der belangten Zollbehörde in…
…Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dabei genügt keine bloß vage Erfolgsaussicht. Andererseits müssen auch nicht die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (Witte, Zollkodex-Kommentar, 6. Auflage, Art. 244, RZ 17). Aus den vorangeführten Erwägungen sowie den im gegebenen Zusammenhang von der belangten Zollbehörde in…
…Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dabei genügt keine bloß vage Erfolgsaussicht. Andererseits müssen auch nicht die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (Witte, Zollkodex-Kommentar, 6. Auflage, Art. 244, RZ 17). Aus den vorangeführten Erwägungen sowie den im gegebenen Zusammenhang von der belangten Zollbehörde in…
…Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dabei genügt keine bloß vage Erfolgsaussicht. Andererseits müssen auch nicht die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (Witte, Zollkodex-Kommentar, 6. Auflage, Art. 244, RZ 17). Aus den vorangeführten Erwägungen sowie den im gegebenen Zusammenhang von der belangten Zollbehörde in…