…Geschäftsanteile an der ***7*** und an der ***8***, sowie Aktienvermögen an der ***9***. Für ***10*** lag eine Erbschaftssteuerversicherung im Sinne des § 16 ErbStG von der ***11*** vor. Der Pflichtteil wurde vom Pflichtteilsberechtigten ***Bf1*** geltend gemacht. Über die Höhe des Pflichtteiles bestand kein Einvernehmen mit den…
…die Erbschaftssteuer in der Höhe von € 116.415,09 fest. Das Finanzamt ging dabei von folgenden Bemessungsgrundlagen aus: | Teilbetrag 1 | 900.000,00 | Teilbetrag 2 | 103.054,53 | Teilbetrag 3 | 64.500,00 | Kostenbeitrag | 2.085…
…Dezember 2013, ErfNr. 123, StNr. 12, betreffend Erbschaftssteuer zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Frau E, eine österreichische Staatsbürgerin, verstarb am 29. Mai 2008…
…1010 Wien, über die Beschwerde vom 30. September 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 24. August 2016 betreffend Festsetzung von Erbschaftssteuer für den Erwerb von Todes wegen nach ***Erblasserin***, verstorben am ***Todestag***, Erfassungsnummer ***1***, zu Recht…
…iSd § 10 BewG 1955 dieses Wirtschaftsgutes zu beeinflussen vermag, liegt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor. Da diese Frage nicht nur in Zusammenhang mit der Erbschaftssteuer, sondern beispielsweise auch für die einkommensteuerliche Behandlung eines Tausches nach § 6 Z 14 EStG 1988 von Bedeutung ist, liegt…
…Graz-Andritz, über die Beschwerde vom 05. Dezember 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 02. November 2022 betreffend Erbschaftssteuer zu Steuernummer ***Bf-StNr*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird (ersatzlos) aufgehoben. II. Gegen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 10. Februar 2020 gegen den Erbschaftsteuerbescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 17. Jänner 2020, ***1***, ***2*** und vom 23. März 2020…
…der Beschwerdesache XY, über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt A vom 17.12.2012, betreffend Erbschaftssteuer zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs…
…für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 10.07.2013, ErfNr***, StNr.*** betreffend Erbschaftssteuer zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid – ersatzlos – aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes…
…St.Nr. XX, vom 9. Juli 2015 betreffend Erbschaftssteuer zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Die Verlassenschaft nach a wurde am 28.2.2006 je…
…St.Nr. XXXX, vom 9. Juli 2015 betreffend Erbschaftssteuer zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Die Verlassenschaft nach a wurde am 28.2.2006 je…
…in der Beschwerdesache E.P., gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 7. August 2008, betreffend Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht…
…Dezember 2011 E 23.104,00 bezahlt. Davon sind E 3.192,00 (38 %Erbschaftssteuer) für E 8.400,00). Die Sonstigen Einkünfte sind meiner Meinung nicht zu versteuern, da sie den kapitalisierten Wert von Euro 122.598,01 noch nicht erreicht haben. (Mai 2005…
…die Entscheidung, WELCHE Wertpapiere angeschafft werden, ausschließlich bei EGmbH liegt?" Dazu erklärte der Bf. Folgendes: "Bereits im Zuge der Erbschaftssteuererklärung wurde ein Depotauszug betreffend D. Veranlagung übermittelt, aus dem allein schon ersichtlich ist, daß es sich nicht um eine atypische Stille Beteiligung handelt, sondern um…
…die Entscheidung, WELCHE Wertpapiere angeschafft werden, ausschließlich bei EGmbH liegt?" Dazu erklärte die Bf. Folgendes: "Bereits im Zuge der Erbschaftssteuererklärung wurde ein Depotauszug betreffend D. Veranlagung übermittelt, aus dem allein schon ersichtlich ist, daß es sich nicht um eine atypische Stille Beteiligung handelt, sondern um…
…GZ **A**/82 vom 30.12.1985 eingeantworteten Nachlas jeweils zur Hälfte abzutreten. Frau ERBIN2 hat somit grundlos zum Verlassenschaftsverfahren nach Erblasser zu den eingangs angeführten BAPosten eine Erbschafssteuer von ATS 464.207,00 zu Unrecht bezahlt. Beweis und Bescheinigung: Akt BAPost 88/**** BRPost ****/85 …
…6. April 2011 setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel die Erbschaftssteuer in Höhe von € 1.306,40 für den Erwerb von Todes wegen fest. Dagegen erhob die Bf Berufung und brachte vor, dass sie ihren Pflichtteilsanspruch erst mit Schriftsatz vom 10. 11…
…vom 23. Juli 2012, ErfNr. XXXXX/2011 betreffend Erbschaftssteuer zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern…
…des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom 23. Juli 2012, ErfNr . betreffend Erbschaftssteuer zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.…
…Wien vom 23. Juli 2012, ErfNr. betreffend Erbschaftssteuer zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und…