…Steuerpflicht) nicht gegeben sei. In seiner ergänzenden Eingabe an das BFG vom 13.4.2022 macht der Bf. nochmals geltend, das BMF habe (ua.) im Einkommensteuerprotokoll vom 10.8.2001 die Ansicht vertreten, dass Zinsen für Fremdkapital, das für den Erwerb eines Rentenstammrechtes aufgenommen wurde…
…erblicken, weshalb auch das Argument des steuerrechtlichen Rückwirkungsverbotes nicht verfange. Letztlich sei - auch nach Maßgabe der einschlägigen Ausführungen im Einkommensteuerprotokoll zum Salzburger Steuerdialog 2006 - ein Verkauf des Quellnutzungsrechts gegen Einmalabgeltung und somit eine Rechteveräußerung erfolgt. Die W-GmbH sei als wirtschaftlicher Eigentümer des Rechts anzusehen…
…Sachverhalt informiert. Es wurde insbesondere die Variante mit den 20,53% betrieblichen Anteil aufgezeigt. Der Fachvorstand verwies in seinem Antwortmail erneut auf die EStR 2002 Rz 509 und ein Einkommensteuerprotokoll und zwar wie folgt: "Im Einkommensteuerprotokoll 2002 (Erlass des BMF vom 26.11.2002, 06…
…Sachverhalt informiert. Es wurde insbesondere die Variante mit den 20,53% betrieblichen Anteil aufgezeigt. Der Fachvorstand verwies in seinem Antwortmail erneut auf die EStR 2002 Rz 509 und ein Einkommensteuerprotokoll und zwar wie folgt: "Im Einkommensteuerprotokoll 2002 (Erlass des BMF vom 26.11.2002, 06…
…Rentenversicherung im Jahr 2001 über die steuerrechtliche Beurteilung dieses Modells genau erkundigt habe. Das Modell sei vom BMF damals anerkannt worden. Er habe sogar selber beim BMF nachgefragt und es sei ihm bestätigt worden, dass das Modell den damals geltenden Erlassregelungen (insb. Einkommensteuerprotokoll 2001) entspreche…
…solcher in den Streitjahren zur Erzielung von Einkünften aus selbständiger (freiberuflicher) Arbeit tätig. Bis zu seinem Ausscheiden 2003 aus der ihn steuerlich vertretenden Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft (im Adressfeld angeführt) war er einer ihrer Gesellschafter. Davor hatte der Bf. unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. November 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279…
85.739,59 | Umsatzkürzung | | 18.769,49 | | | Gewinnhinzurechnung | 13.263,96 | 19.867,65 | 33.647,28 | 85.739,59 Der steuerbare Umsatz (Kz 000) ändert sich daher wie folgt (siehe…
…Zweifel nicht anzunehmen ist. Wäre nämlich ein Anspruch auf Rentenzahlung (zumindest wirtschaftlich; vgl. hiezu VwGH 3.11.2005, 2004/15/0014) bereits entstanden, so wird eine Abfindung regelmäßig nicht auf einer gesetzlichen oder statutenmäßigen Regelung beruhen, also gerade nicht der Fall vorliegen, dass der Abgabepflichtige…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (Bf) brachte, einlangend bei der Abgabenbehörde am 17. März 2017, eine Offenlegung betreffend Nichtentrichtung der Einkommensteuer 2007 - 2015 ein (Offenlegung vom 14. März 2017): "…nachstehend erstatte ich, ***1***, geb. am ***2…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde des A***B***, gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die…
…Wien, Annagasse 3a/35, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz , betreffend Einkommensteuer 2005 zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Die Höhe der Bemessungsgrundlage und der Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. 2…
…abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Gutschrift betragen: 37.590,28 € Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Pensionsversicherungsanstalt) 37.590,28 € Gesamtbetrag der Einkünfte -696,21 € Sonderausgaben -322 € Zuwendungen -200 € Kirchenbeitrag 36.372,07 € Einkommen 10.024,36 € ESt gem…
…Bf*** - CEE gibt es jeweils Darlehensverträge zwischen ***Bf*** und der CEE. Hier ist eindeutig zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Darlehensgeber ***Bf***. Daran ändert auch der Inhalt des E-Mails von ***I-4*** vom 19.9.2008 an ***Bf*** nichts. Darin schreibt ***I-4***: "Das von uns zur…
…Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in der Frage des Vorliegens von Liebhaberei iSd Liebhabereiverordnung (LVO) bei einem von vornherein begrenzten Zeitraum der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt (vgl. VwGH 27.4.2000, Zl. 99/15/0012). Darüber hinaus kann…
…schilderte, kein Widerspruch in seiner Aussage vor dem Gericht festgestellt werden konnte und dem Gericht glaubwürdig darlegte wie sehr ihn die ungewisse Situation der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen und der kommenden rechtlichen Rahmenbedingungen psychisch belastete. Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2009 eine gesetzliche Pension, die…
Die Steuerermittlung anhand einer Kontrollrechnung führt zu nachstehendem Ergebnis: | Gesamtbetrag Einkünfte lt FA | 36.815,41 | | ALG | 15.357,12 | | Krankengeld | 1.580,88 | | Krankengeld | 282,30 | | Gesamtbetrag Eink. m. Transferzlg. |…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Monika Fingernagel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. Februar 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. Februar 2024 betreffend Einkommensteuer 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht: I. Der…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Der Bf. hat mit Kaufvertrag vom 30.01.2009 von der Bauträger GmbH 83+12/6480 Anteile, bestehend aus dem Apartment Top 1 (Anm.: Top-Nr. wurde umbenannt) samt Kellerabteil und Garageneinzelbox in der Apartmenthausanlage um…
Es kann allerdings der im Schreiben des Beschwerdeführers vom 16.11.2005 geäußerten Ansicht, die betroffenen Personen würden das volle Unternehmerrisiko tragen, insbesondere würden sie nach Fläche oder Festmeter bezahlt werden und im Krankheits- oder Urlaubsfall deshalb auch keine Entlohnung erhalten, insofern nicht gefolgt werden…