…gegen außen abgeschlossene Einheit" definiert. Auch wurde ausgeführt, dass in der Bescheidbegründung nicht darauf eingegangen worden sei, warum die Hauptwohnsitzbefreiung nicht auf die Nutzung, sondern auf die Beschaffenheit der Eigenheime abziele. Es würden lediglich die Gesetzesstellen (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG und …
…soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Nach § 30 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus der Veräußerung von "Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b)" von der Besteuerung ausgenommen, wenn sie ab der Anschaffung bis…
…den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden. Abs. 2: Von der Besteuerung ausgenommen sind die Einkünfte: 1. Aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b), wenn sie dem Veräußerer…
…ursprünglichen Einkommensteuerbescheides mit der bisherigen Berücksichtigung einer anteiligen Hauptwohnsitzbefreiung. Da die gegenständliche Liegenschaft mehr als zwei Wohneinheiten umfasse, stehe mangels Vorliegen eines Eigenheimes iSd § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988 die Hauptwohnsitzbefreiung nicht zu. Es liege daher eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides…
…unentgeltlich erworbenen Grundstücken ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden. (2) Von der Besteuerung ausgenommen sind die Einkünfte: 1. Aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b)…
…Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verwaltungsgeschehen Der Bf. ist verheiratet und hat drei Kinder. In Ungarn hat er ein Eigenheim errichtet. Seit 2004 geht er in Österreich einer Beschäftigung nach, wo er auch eine Mietwohnung hat. Im Einkommensteuerbescheid 2014 vom 08.05.2015…
…Liebhabereiverordnung (LVO), BGBl 1993/33 idF BGBl II 1999/15, ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten. In diesen Fällen kann die Annahme von Liebhaberei nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 dieser…
…nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer hat mit Schenkungsvertrag vom 6. Juli 2005 von seiner Großmutter im Schenkungswege ein Eigenheim erworben und ebendort vom 5. Jänner 2009 bis 24. Oktober 2011 seinen Hauptwohnsitz inne gehabt. Nach den…
…Zeitpunkt errichten lassen können. 2. Sie hätten auf die bauliche Gestaltung Einfluss genommen (zB hinsichtlich Fenster und Haustür), Eigenleistungen erbracht und andere Firmen beauftragt. Sie hätten das Haus jederzeit betreten können und es habe auch keine Schlüsselübergabe gegeben. 3. Auch hätten die Käufer das finanzielle…
…Vermietung ist daher bereits aufgrund des Umstandes des nicht erbrachten Beweises für die Ertragsfähigkeit nicht anzuerkennen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Die Vermietung von Eigenheimen nach der LVO, BGBl II 33/1993 idF BGBl II 15/1999, stellt nach § 2 Abs…
…für die Nutzung im Rahmen einer Familie eigne. Auch wenn der Zugang zur Wohnung im Kellergeschoß durch den Innenbereich abgetrennt worden sei (Türe zugemacht), sei damit die Nutzung als Eigenheim weiter möglich. Das Gebäude habe eine Haustür, über die die Räumlichkeiten im Erdgeschoss und Dachgeschoss…
…wörtlich: "Der Besitz eines Eigenheimes am bisherigen Arbeitsort stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung an den neuen Arbeitsort dar." Der Verwaltungsgerichtshof hat damit den Umstand, dass es sich beim Familienwohnsitz um ein Eigenheim handelt als einen Moment bloß…
…Gründen (erheblicher Vermögensverlust) eine Auflösung des Familienwohnsitzes in Adr.2 und Verlegung nach Wien nicht zumutbar. Gründe für die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach Wien sei a.) die bestehende Eigenheimförderung des Landes Steiermark und Verpflichtungen gegenüber der Raiffeisenbank aufgrund der Sanierungen des Familienwohnsitzes…
…sich nicht aus Umständen ergeben könne, die lediglich in der Privatsphäre des Steuerpflichtigen liegen. Die Verlegung des Familienwohnsitzes sei nicht schon deshalb unzumutbar, weil der Steuerpflichtige am Familienwohnsitz ein Eigenheim errichtet habe, die Kinder dort die Schule besuchten udgl. mehr. Die Unzumutbarkeit müsse vielmehr Folge…
…wenn ein Steuerpflichtiger den bisherigen Familienwohnsitz deswegen beibehält, weil er dort bspw. ein Eigenheim errichtet habe. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, könnten Kosten für die beruflich veranlasste Begründung eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort jedoch vorübergehend als Werbungskosten berücksichtigt…
…Beobachtungszeitraum abzustellen (vgl. VwGH 25.9.2013, 2011/15/0193, mwN). Für den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich spricht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren das in Österreich als Nebenwohnsitz gemeldete Eigenheim, die während dieses Zeitraums durchgehende österreichische Sozialversicherungsnummer, Spendenzahlungen der Ehefrau in Österreich, Überweisungen auf ein österreichisches…
…Beschwerdeführer angab, die Verlegung des Familienwohnsitzes sei unzumutbar gewesen, weil es sich in Polen um ein Eigenheim handle, die Ehefrau in Polen Pensionseinkünfte von mehr als EUR 2.200,00 pa beziehe und die Tochter am Familienwohnsitz eine Ausbildung absolviere. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. Juli…
…abgeändert wurde. Auch wenn im Kaufvertrag festgehalten wurde, dass die Bf. ihr Eigenheim mit einem noch zu bestimmenden Bauunternehmen ausführen werde, nimmt es das BFG aufgrund der durch Vergleichsfälle erwiesenen ständigen Geschäftspraxis der GmbH, der zeitlichen Nähe zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag sowie der Tatsache, dass…
…abgeändert wurde. Auch wenn im Kaufvertrag festgehalten wurde, dass der Bf. sein Eigenheim mit einem noch zu bestimmenden Bauunternehmen ausführen werde, nimmt es das BFG aufgrund der durch Vergleichsfälle erwiesenen ständigen Geschäftspraxis der GmbH, der zeitlichen Nähe zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag sowie der Tatsache, dass…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. März 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. März 2026 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Der…