Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100824/2024
Doppelte Haushaltsführung; Besitz eines Eigenheimes kein Grund für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100824/2024vom 16.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Monika Fingernagel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 7. August 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. Juli 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 und vom 19. November 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. November 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagungen 2022 und 2023 machte der Beschwerdeführer (Bf) ua Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 3.672,00 Euro (2022) und 7.800,00 Euro (2023) sowie Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 2.750,00 Euro (2022) und 3.672,00 Euro (2023) geltend.
Mit Vorhalt vom 28.2.2023 forderte das Finanzamt den Bf dazu auf die Gründe für die doppelte Haushaltsführung sowie die Höhe der Beträge umfassend anzuführen bzw nachzuweisen.
In Beantwortung dieses Vorbehaltes legte der Bf mit Schriftsatz vom 21.3.2023 eine notariell beglaubigte Urkunde in polnischer Sprache hinsichtlich einer Immobilientransaktion sowie einen Mietvertrag über seine Wohnung in Österreich vor. Ergänzend führt er aus, dass er in Polen ein Haus besitze und wöchentlich 400 km nach Polen fahre, um dort nach dem Rechten zu sehen.
Mit Einkommensteuerbescheid 2022 vom 10.7.2023 und Einkommensteuerbescheid 2023 vom 11.11.2025 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Bf alleinstehend sei und seit August 2016 durchgehend seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe. Daher lägen keine steuerrechtlichen Gründe für eine doppelte Haushaltsführung im Sinne des § 16 EStG 1988 vor.
Gegen die Einkommensteuerbescheide 2022 und 2023 brachte der Bf jeweils mit Schriftsätzen vom 7.8.2023 und 19.11.2025 Beschwerden ein. In den gleichlautenden Begründungen führte er aus, dass er in Polen ein Haus besitze, welches er regelmäßig besuchen müsse, um den Zustand zu kontrollieren.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 5.1.2024 (2022) und vom 21.11.2025 (2023) wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit in unüblicher Entfernung vom Wohnsitz niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer privat veranlasst sei. Die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung könnten nur so lange als Werbungskosten Berücksichtigung finden, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden könne. Dieser Zeitraum hänge vom Familienstand ab. Bei einem ledigen Steuerpflichtigen gehe die Verwaltungspraxis von einer Zeitspanne von sechs Monaten aus. Da der Bf seinen Hauptwohnsitz bereits im August 2016 nach Österreich verlegt habe, seien die Kosten zur Gänze der privaten Lebensführung zuzurechnen.
Dagegen brachte der Bf mit Schriftsätzen vom 20.1.2024 und 16.12.2025 Vorlageanträge ein und führte darin aus, dass er jede Woche aus betrieblichen Gründen nach Polen fahren müsse, um bei seinem Haus nach dem Rechten zu sehen (Einbrecher oder Schäden). Die Kosten stellten daher Werbungskosten dar, die zur Erhaltung und Sicherung der Einnahmen dienten.
Mit Vorlageberichten vom 29.2.2024 und vom 5.2.2026 legte das Finanzamt die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Bf ist polnischer Staatsbürger und seit ***Datum1*** in Österreich durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Beruflich ist er in Österreich als Facharbeiter tätig.
Seit August 2022 bis dato ist er Mieter einer eine Wohnung ***1***. Zuvor wohnte er ebenfalls in einer Mietwohnung in ***2***.
Der Bf ist nicht verheiratet oder in einer Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Das Bundesfinanzgericht hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Nach § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Kosten der Haushaltsführung sind daher grundsätzlich keine Werbungskosten; lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum (Familien)Wohnsitz, sind als beruflich bedingte Mehraufwendungen abzugsfähig (VwGH 24.11.2011, 2008/15/0296).
Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann (VwGH 20.12.2000, 97/13/0111). Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154; VwGH 26.5.2004, 2000/14/0207).
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154).
Nach einer gewissen Zeit, die im Einzelfall zu beurteilen ist, ist dem Steuerpflichtigen in aller Regel zumutbar, den (Familien)Wohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen. Dieser Zeitraum hängt insbesondere vom Familienstand ab und beträgt bei einem ledigen Steuerpflichtigen in der Regel sechs Monate. Spätestens nach Ablauf dieser Zeitspanne hat der Steuerpflichtige darzulegen, aus welchen Gründen der entfernt liegende Familienwohnsitz beibehalten wird.
Der Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem der Steuerpflichtige mit seinem Ehegatten bzw Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet (VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037; VwGH 24.4.1996, 96/15/0006). Auch ein alleinstehender Steuerpflichtiger kann einen "Familienwohnsitz" haben. Dies ist jener Ort, an dem er seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Eltern, Freunde) hat. Begründet ein alleinstehender Steuerpflichtiger am Beschäftigungsort einen Wohnsitz, ist zu prüfen, ob es bereits zu einer Wohnsitzverlegung gekommen ist (VwGH 18.12.1997, 96/15/0259). In diesem Fall stehen ab der Wohnsitzverlegung keine Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung zu.
Da der Bf seinen Hauptwohnsitz in Österreich bereits im Jahr 2016 begründet hat, muss auf die Frage der engsten persönlichen Beziehungen nicht eingegangen werden, zumal die Verlegung des Wohnsitzes spätestens nach sechs Monaten bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen zumutbar ist. Dies ist im gegenständlichen Fall bereits im Jahr 2017 eingetreten.
Vom Bf wurde als Grund für eine mögliche Unzumutbarkeit lediglich angegeben, dass er bei seinem Eigenheim in Polen regelmäßig den Zustand des Hauses kontrollieren müsse.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass der Besitz eines Eigenheimes keinen Grund für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung an den neuen Arbeitsort darstellt (VwGH 31.3.1987, 86/14/0065; VwGH 26.4.1989, 86/14/0030; VwGH 26.5.2004, 2000/14/0207;). Der VwGH führte dabei ua aus, dass die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz zu verlegen, sich nicht aus Umständen ergeben könne, die lediglich in der Privatsphäre des Steuerpflichtigen liegen. Die Verlegung des Familienwohnsitzes sei nicht schon deshalb unzumutbar, weil der Steuerpflichtige am Familienwohnsitz ein Eigenheim errichtet habe, die Kinder dort die Schule besuchten udgl. mehr. Die Unzumutbarkeit müsse vielmehr Folge von Umständen sein, die mit der Berufstätigkeit bzw mit dem Ort der Berufstätigkeit im Zusammenhang stehen würden, wie zB die Tatsache, dass an diesem Ort keine zur Begründung des Familienwohnsitzes geeignete Wohnung zu beschaffen sei, oder eben die Tatsache, dass keine die Begründung eines Familienwohnsitzes rechtfertigende dauernde Arbeitsstelle vorliege.
Da nach der eben dargestellten Rsp des VwGH die Verlegung des Wohnsitzes bei einem Eigenheim selbst dann zumutbar ist, wenn der Steuerpflichtige am Familienwohnsitz Kinder oder einen Lebenspartner hat, muss dies umso mehr für einen alleinstehenden Steuerpflichtigen gelten. Berufliche Gründe hat der Bf, wie bereits erwähnt, nicht dargetan. Die Verlegung des Wohnsitzes war dem Bf daher spätestens ab dem Jahr 2017 zumutbar. Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten können somit nicht steuerlich geltend gemacht werden und die Beschwerde ist abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Salzburg, am 16. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100824/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100824.2024
- Stammnummer
- 150938
- Gültig
- 16.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF