…eingebrachte Berufung fällt weder in den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 und 2 BAO noch in den des § 86a Abs. 1 BAO. Aus diesem Grund war daher auch kein Mängelbehebungsverfahren einzuleiten (vgl. VwGH v. 25.1.2006, 2005/14/0126). Ein mit einem E-Mail…
…Übermittlung" allesamt auch von ihm persönlich innerhalb der Berufungsfrist beim Finanzamt abgegeben worden seien. Die Abgabenbehörde hat im übrigen diese Darstellung in ihrer Gegenäußerung zutreffend und schlüssig widerlegt. So wurde der Annahme des Bf, " das Finanzamt hat diese vorgenannten Originalberufungen vermutlich wegen der zusätzlichen Emailberufungen…
…2 BAO war auch nicht zu erteilen, da es sich in diesem Fall um keinen inhaltlichen Mangel handelt, sondern es wurde für die mittels E-Mail übermittelte Berufung ein keine Wirkung auslösender Übermittlungsweg gewählt, worüber die Behörde den Vertreter des Bf. auch nachträglich informiert hat. …
…Einspruch (Telefax oder E-Mail) Berufung vom 26.11.2013 (Eingangsstempel 28.11.2013) Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 20.11.2013, betreffend Rückzahlung des ausbezahlten Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2007 Die Richterin ersuchte mit E-Mail vom 25.3.2014…
…Am 23.10.2012 sei gegen die Bescheide vom 25.10.2012 per E-Mail das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und mit 7.1.2013 zurückgewiesen worden. Ein berichtiger Antrag sei mit 17.4.2013 gestellt und mit Bescheid vom 19.4.2013 zurückgewiesen worden…
…weil eine Berufung (nur) schriftlich gemäß § 85 Abs. 1 BAO, per Telefax, via Finanz Online gemäß § 86a BAO oder während der Amtsstunden auch mündlich zur Niederschrift gemäß § 87 BAO eingebracht werden könne. Eine Einreichung per E-Mail sei von Gesetzes wegen nicht vorgesehen und daher…
…die UID-Nummer berichtigt worden. Gegen diesen, am 30.8.2013 zugestellten, Bescheid brachte der Bf. am 30.9.2013 per E-mail eine Berufung ein in der er u.a. vorbrachte, dass er gegen Hr. S und die Fa A eine Anzeige bei der…
…in FinanzOnline, unbeachtlich. Erwägungen Eine mittels E-Mail eingebrachte Berufung fällt weder in den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 und 2 BAO noch in den des § 86a Abs. 1 BAO. Ein mit einem E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch…
…a G geführten Telefonate protokolliert und kanzleimäßig dem Teilnehmer "FA Spittal" zugeordnet worden. In den Gesprächsnotizen und E-Mails ist festgehalten: Gesprächsnotiz vom 19.08.2011, Angestellte 1 - Mag. a G: „Betreff: Berufungen Holländer. Gesprächsnotiz: Frau Mag. a G möchte Termin fixieren für die Begründung ..…
…a G geführten Telefonate protokolliert und kanzleimäßig dem Teilnehmer "FA Spittal" zugeordnet worden. In den Gesprächsnotizen und E-Mails ist festgehalten: Gesprächsnotiz vom 19.08.2011, Angestellte 1 - Mag. a G: „Betreff: Berufungen Holländer. Gesprächsnotiz: Frau Mag. a G möchte Termin fixieren für die Begründung ..…
…a G geführten Telefonate protokolliert und kanzleimäßig dem Teilnehmer "FA Spittal" zugeordnet worden. In den Gesprächsnotizen und E-Mails ist festgehalten: Gesprächsnotiz vom 19.08.2011, Angestellte 1 - Mag. a G: „Betreff: Berufungen Holländer. Gesprächsnotiz: Frau Mag. a G möchte Termin fixieren für die Begründung ..…
…a G geführten Telefonate protokolliert und kanzleimäßig dem Teilnehmer "FA Spittal" zugeordnet worden. In den Gesprächsnotizen und E-Mails ist festgehalten: Gesprächsnotiz vom 19.08.2011, Angestellte 1 - Mag. a G: „Betreff: Berufungen Holländer. Gesprächsnotiz: Frau Mag. a G möchte Termin fixieren für die Begründung ..…
…a G geführten Telefonate protokolliert und kanzleimäßig dem Teilnehmer "FA Spittal" zugeordnet worden. In den Gesprächsnotizen und E-Mails ist festgehalten: Gesprächsnotiz vom 19.08.2011, Angestellte 1 - Mag. a G: „Betreff: Berufungen Holländer. Gesprächsnotiz: Frau Mag. a G möchte Termin fixieren für die Begründung ..…
…a G geführten Telefonate protokolliert und kanzleimäßig dem Teilnehmer "FA Spittal" zugeordnet worden. In den Gesprächsnotizen und E-Mails ist festgehalten: Gesprächsnotiz vom 19.08.2011, Angestellte 1 - Mag. a G: „Betreff: Berufungen Holländer. Gesprächsnotiz: Frau Mag. a G möchte Termin fixieren für die Begründung ..…
…a G geführten Telefonate protokolliert und kanzleimäßig dem Teilnehmer "FA Spittal" zugeordnet worden. In den Gesprächsnotizen und E-Mails ist festgehalten: Gesprächsnotiz vom 19.08.2011, Angestellte 1 - Mag. a G: „Betreff: Berufungen Holländer. Gesprächsnotiz: Frau Mag. a G möchte Termin fixieren für die Begründung ..…
…a G geführten Telefonate protokolliert und kanzleimäßig dem Teilnehmer "FA Spittal" zugeordnet worden. In den Gesprächsnotizen und E-Mails ist festgehalten: Gesprächsnotiz vom 19.08.2011, Angestellte 1 - Mag. a G: „Betreff: Berufungen Holländer . Gesprächsnotiz: Frau Mag. a G möchte Termin fixieren für die Begründung .…
…weil ein E-Mail kein Anbringen sei, worüber die Abgabenbehörde überhaupt entscheiden müsse. Mit Anbringen vom 31. August 2012, bei der belangten Behörde eingelangt am 3. September 2012, brachte die beschwerdeführende Partei einen mit Betrifft: "Berufung gegen die Steuerbescheide 2007 - 2009" bezeichneten Schriftsatz folgenden Inhaltes…
…weil ein E-Mail kein Anbringen sei, worüber die Abgabenbehörde überhaupt entscheiden müsse. Mit Anbringen vom 31. August 2012, bei der belangten Behörde eingelangt am 3. September 2012, brachte die beschwerdeführende Partei einen mit Betrifft: "Berufung gegen die Steuerbescheide 2007 - 2009" bezeichneten Schriftsatz folgenden Inhaltes…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Am 17. April 2013 langte die mit E-Mail übermittelte Berufung des Beschwerdeführers (Bf.) gegen das mit 9. April 2013 datierte und am 15. April 2013 zugestellte Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde…
…Inhaltes als Berufung mit meiner Mandantennummer und Fragebogen eines anderen Klienten vorgelegt, dem auch die Zahlungsbestätigungen beigefügt waren. Die dem Beschluss vom 05.09.2022 beigefügte Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2016 betrifft lediglich eine Entscheidung womit über die via E-Mail eingebrachte Berufung unter Anführung…