Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100462/2011
1. Kein Nachweis für die postalische Übermittlung einer per E-Mail dem Finanzamt übermittelten Beschwerde 2. Appartementvermietung in einer Hotelanlage - Einkunftsquelle oder Liebhaberei?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100462/2011vom 14.12.2018Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende I. und die weiteren Senatsmitglieder Beisitzer1, Beisitzerin2 und Beisitzer3 im Beisein der Schriftführerin in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch SteuerberatungskanzleiE Adresse1, über die Beschwerde vom 17.08.2011 gegen
die Bescheide des FA Spittal Villach vom 13.07.2011 betreffend Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer und Nichtfeststellung von Einkünften 2005 bis 2009 sowie gegen den Bescheid vom 15.07.2011 betreffend die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nr. in der Sitzung am 17.10.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
I. beschlossen:
A. Beschwerde betreffend Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer 2005 bis 2009:
Der Senat informiert die Bf., dass mangels Eingabe eine Beschwerde betreffend die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer 2005 bis 2009 nicht vorliegt und eine solche daher vom BFG nicht behandelt werden kann.
II. zu Recht erkannt:
B. Nichtfeststellung von Einkünften 2005 bis 2009:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden in nachfolgend angeführter Höhe festgestellt und auf die Beteiligten wie folgt aufgeteilt (alle Beträge in €):
| Jahr
| Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
| Anteil Beteil1
| Anteil Beteil2
| 2005
| - 1.326,90
| - 663,45
| - 663,45
| 2006
| - 988,30
| - 494,15
| - 494,15
| 2007
| - 678,00
| - 339,00
| - 339,00
| 2008
| 156,80
| 78,40
| 78,40
| 2009
| 1.823,90
| 911,95
| 911,95
C. Bescheid betreffend die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nr.:
Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Bescheid betreffend die Begrenzung der Gültigkeit der UID-.Nr. wird ersatzlos aufgehoben.
D. Un/Zulässigkeit der Revision:
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E. Hinweis:
Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen.
Entscheidungsgründe
Die beiden an der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht Beteiligten 1 und 2 (in weiterer Folge "Bf.") erwarben 2005 ein Appartement in einer Ferienanlage, diese bestehend aus 22 Häusern mit insgesamt 58 Appartements, 10 Chalets und einem Zentralgebäude, letzteres bestehend aus 14 Appartements, Rezeption, Sanitäranlagen und einer Tiefgarage mit mindestens 100 Stellplätzen. Die Anlage war dazu bestimmt, als einheitlich geführter Ferienpark betrieben zu werden.
Die Anschaffungskosten für die Liegenschaft betrugen € 124.832,28, davon Grund und Boden € 16.157,28, Gebäude € 100.116,00 und Einrichtung € 8.559,00 (Vorhalteverfahren beim BFG).
Die Bf. verpachteten im Rahmen einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ihr Appartement samt Einrichtung und die im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile und Gemeinschaftsflächen an die Ferienpark Betreiber-GmbH (in weiterer Folge „Betreiber-GmbH“).
Mit dem Erwerb der Liegenschaft hatten sich die Bf. mit rd. 13% der Anschaffungskosten der Liegenschaft an der Betreiber-GmbH zu beteiligen. Der steuerliche Vertreter schied im Falle der fremdfinanzierten Anschaffung der Liegenschaft bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung rd. 13% der Zinsen aus.
Festzuhalten ist, dass die Beschwerden mehrerer Beschwerdeführer anhängig sind und die im bereits erledigten Verfahren RV/4100450/2011 sowie in den anschließenden Verfahren vorgelegten Unterlagen und geäußerten Vorbringen hinsichtlich des gleich gelagerten Sachverhalts auch für dieses Verfahren gelten.
In den vorgelegten MUSTERVERTRÄGEN war u. a. Folgendes vereinbart:
KAUFVERTRAG:
Die Erwerber verpflichteten sich u. a., die Mehrheitsentscheidungen in der Generalversammlung der Betreiber-GmbH zu akzeptieren. Der Kaufpreis war als Fixpreis vereinbart und beinhaltete auch die Ausstattung (Kaufvertrag, II., Vertragszweck und VI. Kaufpreis).
PACHTVERTRAG,
abgeschlossen zwischen den jeweiligen Eigentümern als Verpächter und der Betreiber-GmbH als Pächterin:
Gegenstand des Pachtvertrages war das Appartement samt Einrichtung und die im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile und Gemeinschaftsflächen der Liegenschaft …. Öffentliche Gebühren, Steuern oder Ähnliches im Zusammenhang mit dem Abschluss und/oder der Durchführung dieses Pachtvertrages waren der Pächterin zu übertragen (vgl. § 1 des Pachtvertrages).
Der Pachtgegenstand wurde für die Nutzung zum Betrieb eines Ferienparks verpachtet. Der Pächterin oblag während der gesamten Vertragsdauer die Erfüllung der nutzungsbedingten, behördlichen Auflagen (z.B. Brandschutz, Stellplatzverpflichtung usw.) hinsichtlich der baulichen/technischen Beschaffenheit des Pachtgegenstandes.
Der Pachtgegenstand war der Pächterin vollständig fertig gestellt, betriebsbereit, voll eingerichtet und konzessionsfähig und in ungebrauchtem Zustand zu übergeben (§ 2 des Pachtvertrages).
Die endgültige Festlegung der Einrichtung/Ausstattung sowie die Festlegung der Menge und Qualität des Kleininventars in den Chalets/Appartements und im Zentralhaus bedurften der ausdrücklichen Zustimmung der NG-GmbH (in weiterer Folge „NG-GmbH“) als Managerin, ebenso die Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Ersatzbeschaffungsmaßnahmen der Pächterin. … (§ 3 des Pachtvertrages).
Der Pachtvertrag wurde auf eine Festlaufzeit von 20 Jahren abgeschlossen, beginnend mit dem Tag der Übernahme des gesamten Ferienparks durch die Pächterin. … Nach Ablauf der Festlaufzeit verlängerte sich der Pachtvertrag unter festgelegten Bedingungen um jeweils fünf Jahre. Weiters hatte die Pächterin ein zweimaliges Optionsrecht auf Verlängerung des Pachtvertrages (vgl. § 4 des Pachtvertrages). Beide Parteien konnten den Pachtvertrag unter bestimmten Bedingungen fristlos kündigen (§ 5 des Pachtvertrages).
Die Pächterin war berechtigt, den Namen des Betriebes zu ändern, eine Änderung der betrieblichen Konzeption vorzunehmen, solange … Sie war in der Art und Weise ihrer Betriebsführung (insbesondere hinsichtlich der Preisgestaltung, der Vermarktung des Ferienparks usw.) völlig frei und stand dem Verpächter kein Mitspracherecht in welcher Form auch immer zu. Die Pächterin war berechtigt, auf eigene Kosten am Grundbesitz und am Gebäude während der Pachtzeit Außenwerbung anzubringen. … Der Verpächter hatte die Pächterin bei der Beschaffung der erforderlichen Erlaubnisse nach besten Kräften zu unterstützen. Der Verpächter konnte keine Außenwerbung am Pachtobjekt anbringen lassen.
Der Eigentümer durfte die ihm gehörende Einheit (Chalet/Appartement) für maximal vier mal eine Woche pro Kalenderjahr selbst nutzen, ohne dass er hierfür einen Mietzins entrichten musste. Davon konnten maximal zwei Wochen in der Hochsaison sein, …
Die Pächterin hatte den Eigentümern bis spätestens zum 31.5. des laufenden Kalenderjahres die Saisoneinteilung für das folgende Kalenderjahr mitzuteilen.
Bei Eigennutzung stellte die Pächterin dem Eigentümer eine Pauschale zzgl. Umsatzsteuer für Betriebskosten, Reinigung, Bettwäsche, Fixkosten, usw., in der jeweils aktuellen Höhe in Rechnung, die der Eigentümer bei Anreise an die Pächterin zu zahlen hatte. Die Endreinigung war von der Pächterin auf Kosten des Eigentümers durchzuführen. Die Pächterin war berechtigt, diese Pauschale und die Kosten der Endreinigung bei der Berechnung des Pachtzinses in Abzug zu bringen. Über die vier mal eine Woche hinausgehende Eigennutzung der Einheit war …
Die Verpächterseite durfte während der gesamten Dauer des Vertrages als auch nach Beendigung des Vertrages kein Daten- bzw. Werbematerial (Wegweiser, Prospekte, Flaggen, Briefpapier, Erhebungsbögen, Menükarten, usw.) der Pächterin und/oder N. (in weiterer Folge „N.“), insbesondere aber auch Daten in Bezug auf den Gästebestand, in welchem Umfang oder welcher Art auch immer, gebrauchen bzw. verwenden oder durch Dritte gebrauchen lassen. … (§ 6 des Pachtvertrages).
Die Pächterin durfte den Pachtgegenstand im Ganzen oder zum Teil unter bestimmten Bedingungen unterverpachten (§ 7 des Pachtvertrages).
Der Pachtzins war umsatzabhängig und bestimmte sich nach einem Prozentsatz bezogen auf den von der Pächterin im Ferienpark A. erzielten Net Revenue gemäß dem N.
-Summary Statement of Income (Anlage 2, Bestandteil des Pachtvertrages), wobei die Parteien gemeinsam die Höhe des vorstehenden Prozentsatzes für das kommende Kalenderjahr jeweils einen Monat vor Ende des Betriebsjahres (Kalenderjahr) festlegten. Dieser Betrag war auf die einzelnen Eigentümer der verpachteten Appartements laut Prozentsatz der ebenfalls einen Bestandteil des Pachtvertrages bildenden Anlage 3 (jeweiliges Verhältnis des Gesamt-Kaufpreises (netto) pro Einheit zur Gesamtinvestitionssumme des Ferienparks (netto)) zu verteilen. Hinzu kam die Umsatzsteuer. Die Pächterin hatte eine Jahresabrechnung zu legen und die Fremdenverkehrsabgabe an die Gemeinde abzuführen.
Sämtliche Kosten, Lasten, Steuern, Abgaben, usw., des Pachtgegenstandes, die verbrauchsunabhängig sind (z.B. Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Anliegergebühren, Müllabfuhr, Kabelanschlussgebühren, Rundfunk- und Fernsehgebühren, usw.), sowie alle verbrauchsabhängigen Kosten der Ver- und Entsorgung des Pachtobjektes (z.B. Heizung, Gas, Strom, Wasser/Abwasser usw.) gingen vollständig zu Lasten der Pächterin (§ 8 des Pachtvertrages).
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hatte sämtliche Gebäude sowie verpächtereigene Einrichtung/Ausstattung nebst Kleininventar sowie die Gemeinschaftsflächen gegen Feuer, Sturm, Hagel und Leitungswasser und Elementarschäden und die Einrichtung/Ausstattung nebst Kleininventar zusätzlich gegen Einbruch, Diebstahl und Vandalismus im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsvertrages zu versichern und eine Eigentümer-Haftpflichtversicherung in ausreichendem Umfang abzuschließen (§ 9 des Pachtvertrages).
Der Pächterin oblag neben den festgelegten Sorgfaltspflichten die gesamte Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Erneuerungspflicht einschließlich regelmäßiger Schönheitsreparaturen für den gesamten Pachtgegenstand auf eigene Kosten. …
Die Pächterin hatte auf eigene Kosten die Erstreinigung (nach Fertigstellung der Einheiten) sowie die jährliche Grundreinigung der Einheiten (Reinigung der Kopfkissen, der Bettdecken, der Vorhänge usw.) durchzuführen, weiters die Außenanlagen zu pflegen. Ihr oblag die Verkehrssicherungspflicht (§ 10 des Pachtvertrages).
Ausbesserungen, bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Pachtobjektes, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von wesentlichen Schäden notwendig waren, konnte der Verpächter auch ohne Zustimmung der Pächterin, sonst mit ihrer Genehmigung vornehmen (§ 11 des Pachtvertrages).
Der Eigentümer hatte im Falle der un/entgeltlichen Übereignung den Pachtvertrag vollinhaltlich auf den neuen Eigentümer zu übertragen. Bis zum Eintritt des neuen Eigentümers haftete der bisherige. Für den Fall des Verstoßes der Überbindungsverpflichtung auf den neuen Eigentümer war eine an die Pächterin zu zahlende Konventionalstrafe in Höhe von € 25.000,00 je Einheit vereinbart, unbeschadet des Rechts der Pächterin auf Schadenersatz oder Erfüllung (§ 13 des Pachtvertrages).
Die Anlagen 2 und 3 zum Pachtvertrag legten die Bf. trotz Aufforderung nicht vor (Vorhaltsbeantwortung vom 27.10.2014, weiteres Beschwerdeverfahren).
VERWALTUNGSVERTRAG
, abgeschlossen zwischen den jeweiligen Eigentümern und der Betreiber-GmbH:
Ab 30.11.2005 für die Dauer von drei Jahren wurde die Betreiber-GmbH zur Hausverwalterin für den gesamten Wohnungseigentumskomplex sowie das Zentralgebäude (Ferienpark) bestellt. Sie durfte die Eigentümer in allen Angelegenheiten der Hausverwaltung vertreten und Zahlungen leisten. Ihr oblagen Aufgaben, die sich für sie aus dem Pachtvertrag ergeben. Die Pflichten der Betreiberin waren entsprechend festgehalten. Sie erhielt ein jährliches Honorar als Hausverwalterin von € 110,00 je Einheit (Chalet/Appartement samt ideellem Miteigentumsanteil am Zentralgebäude) zuzgl. allfälliger Umsatzsteuer (Pkt. 1. bis 4. des Verwaltungsvertrages).
Die Betreiber-GmbH als Hausverwalterin setzte die vom Eigentümer monatlich im Vorhinein zu bezahlenden Betriebs- und Instandhaltungskosten sowie den Beitrag zur Instandhaltungsrücklage (Wirtschaftsplan) fest (Pkt. 5. des Verwaltungsvertrages).
Der jährliche Beitrag für die Instandhaltungsrücklage für den Wohnungseigentumskomplex wurde vorerst mit insgesamt € 250,00 pro Einheit festgelegt. Dieser Beitrag wurde anhand der Erfahrungen im vorangegangenen Jahr jeweils neu festgesetzt (Pkt. 6. des Verwaltungsvertrages).
Die Eigentümer hatten monatlich vorgeschriebene Akontobeträge für Betriebs- und Instandhaltungskosten sowie die Instandhaltungsrücklage an die Hausverwalterin bzw. das von ihr bekannt gegebene Konto monatlich im Voraus zu bezahlen (Pkt. 7. des Verwaltungsvertrages).
Über den jährlichen Wirtschaftsplan und die alljährliche Abrechnung der Betriebs- und Instandhaltungskosten des Hausverwalters sowie die Instandhaltungsrücklage entschied die Wohnungseigentümerversammlung gemäß Wohnungseigentümergesetz (Pkt. 8 des Verwaltungsvertrages).
Die Hausverwalterin war im Rahmen des Verwaltungsvertrages und der gesetzlichen Möglichkeiten ausdrücklich zur Selbstkontrahierung befugt (Pkt. 11 des Verwaltungsvertrages).
Für den Fall der un/entgeltlichen Übereignung bestand eine Überbindungsverpflichtung auf den neuen Eigentümer. Der Eigentümergemeinschaft stand eine allfällige Konventionalstrafe sowie das Recht auf Schadenersatz bzw. Erfüllung zu (Pkt. 12 des Verwaltungsvertrages).
BETRIEBSMANAGEMENTVERTRAG
(Entwurf vom 7.10.2004), abgeschlossen zwischen der Betreiber-GmbH einerseits und 1. der NG-GmbH sowie 2. der
NG-Holding
(in weiterer Folge „NG-Holding“):
Gegenstand war der zu errichtende Ferienpark. Der Pachtvertrag vom 15.10.2004 war Vertragsbestandteil. Die Betreiber-GmbH durfte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von N. keine Änderungen und/oder Ergänzungen des Pachtvertrages vornehmen, andernfalls …
Gegenstand des Betriebsmanagementvertrages war die Übernahme der Durchführung der Betriebsführung des gesamten Ferienparks ab dessen Fertigstellung und dessen Abnahme durch N. mit deren Zustimmung. Die Aufgaben der Betriebsführung wurden nachfolgend angeführt (Art. 2 des Betriebsmanagementvertrages).
Der Betriebsmanagementvertrag hatte eine Festlaufzeit von 20 Jahren ab der vertragsgemäßen Fertigstellung sowie der Abnahme des gesamten Ferienparks durch N. Betriebsbereitschaft der Anlage war Voraussetzung. Eine Verlängerungs- und Optionsmöglichkeit und ihre jeweiligen Voraussetzungen waren entsprechend der Bestimmungen im Pachtvertrag geregelt. Unter bestimmten Bedingungen stand N. ein Rücktrittsrecht zu. Weiters waren bestimmte Pflichten der Betreiberin hinsichtlich der Vorbereitung der Übergabe geregelt (Art. 3 des Betriebsmanagementvertrages).
N. war beauftragt und bevollmächtigt, den Betrieb des Ferienparks im Namen und auf Rechnung der Betreiberin zu führen. Alle Entscheidungen der laufenden Betriebsführung, der Personalführung, des Marketings und des Verkaufs (insbesondere die Preisgestaltung) für den Ferienpark oblagen ausschließlich N. Die Betreiberin hatte insoweit keinerlei Mitspracherecht.
N. hatte sämtliche Rechte und Pflichten hinsichtlich des Managements für den gesamten Ferienpark, die N. im Namen und für Rechnung der Betreiberin auszuüben hatte. Art und Weise der Betriebsführung war in dem Standard Management-Konzept von N. geregelt … N. stellte die Dienste seiner Zentralverwaltung der Betreiberin zur Verfügung….
Der Betreiberin oblag die Sorge dafür, dass der gesamte Ferienpark baulich und ausstattungsmäßig sowie von der betrieblichen Konzeption her (z.B. Animation, Kinderbetreuung, Sportangebote usw.) den Ansprüchen eines N.-Ferienparks vollständig gerecht wird (siehe Anforderungsprofil für einen N.-Ferienpark in Anlage 3).
Die gesamte Betriebsführung erfolgte im Rahmen des die ordentliche Betriebsführung sichernden Budgets, beinhaltend eine Betriebsergebnisrechnung sowie einen Marketing- und Investitions-/Instandhaltungsplan. Eine mittelfristige Prognoserechnung sollte 3 Jahre umfassen. N. hat jeweils zwei Monate vor Ende des Betriebsjahres das Budget für das kommende Jahr zu erstellen, wobei dieses Budget zwischen den Parteien abzustimmen ist (Art. 5 des Betriebsmanagementvertrages).
N, hatte Verkaufs- und Marketingmaßnahmen vorzunehmen und das Inkasso sämtlicher Betriebseinnahmen. Die sich aus Aufgaben aus dem Betriebsmanagementvertrag ergebenden laufenden Zahlungen wurden zu Lasten dieses Kontos vorgenommen (Art. 6 und 7 des Betriebsmanagementvertrages).
N. erhielt für ihre Tätigkeit nach diesem Betriebsmanagementvertrag eine „Managementvergütung" pro Betriebsjahr, die sich aus fixen (€ 25.000,00 pro Betriebsjahr, wertgesichert) und variablen Bestandteilen (Prozentsatz vom Net Rental Revenue N.-Summary Statement of Income, Reservierungsgebühren der Gäste, anteilige Versicherungsprovisionen) zusammensetzte (Art. 9 des Betriebsmanagementvertrages).
Das unternehmerische Risiko aus dem Betrieb des Ferienparks trug ausschließlich die Betreiberin. Sie hatte auch der N. für die Durchführung des Managements im Namen und auf Rechnung der Betreiberin in der Pre-Opening-Phase Geld zur Verfügung zu stellen (Art. 10 des Betriebsmanagementvertrages). Die Betreiberin hatte auch bei Zerstörung ohne Verschulden der N. den Normalzustand unverzüglich herzustellen (Art. 11 des Betriebsmanagementvertrages). Für bestimmte Rechtsgeschäfte war die vorherige Zustimmung der Betreiberin erforderlich (Art. 12 des Betriebsmanagementvertrages).
N. musste der Betreiberin jederzeit Auskunft über die Belange des Betriebes erteilen und konnte die Betreiberin zu jeder zumutbaren Zeit den Betrieb besichtigen. N. hatte mit der Geschäftsführung der Betreiberin Besprechungen zu führen (Art. 13 des Betriebsmanagementvertrages). Eine Gesellschaft nach Wahl der N. - sofern Konzernmitglied - konnte in den Betriebsmanagementvertrag eintreten (Art. 14 des Betriebsmanagementvertrages).
Die einen Bestandteil des Vertrages bildenden Anlagen zum Betriebsmanagement legten die Bf. nicht vor (unstrittig).
VERFAHREN VOR DEM FINANZAMT
Im Sommer 2006 legten die Bf. eine Prognoserechnung (
Prognose I)
vor.
Im Zuge eines Vorhalteverfahrens brachten die Bf. beim Finanzamt im Jahr 2010 die Prognose II bei, darin laut Bf. enthalten die tatsächlichen Ergebnisse 2005 bis 2009.
Nach vorerst erklärungsgemäßer Veranlagung der Jahre 2005 bis 2007 qualifizierte das Finanzamt in den mit 13.07.2011 datierten, (endgültig erlassenen) Bescheiden betreffend die Nichtfeststellung von Einkünften für 2005 bis 2007 und für die Kalenderjahre ab 2008 sowie die Bescheide betreffend Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer 2005 bis 2007 sowie 2008 und 2009 die Vermietung des Top 1 als „kleine Vermietung“ und als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei. In der Begründung heißt es auszugsweise festgehalten:
„Die ursprünglich vorgelegte Prognoserechnung enthielt die Fremdfinanzierungskosten nur teilweise. In der von Ihrem steuerlichen Vertreter überarbeiteten Prognoserechnung, die einen Gesamtüberschuss aus der Vermietung innerhalb von 21 Jahren ergibt, wurden folgende Umstände nicht berücksichtigt:
das Mietausfallswagnis
allfällige Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen
Berücksichtigt man diese Umstände, ist ein Gesamtüberschuss innerhalb von 23 Jahren nicht erzielbar.
“
Am 15.07.2011 erließ das Finanzamt einen Bescheid betreffend die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nr. per 16.07.2011.
Am 17.08.2011 erhoben die Bf. gegen folgende Bescheide Berufung, nunmehr Beschwerde
genannt:
Nichtfeststellungsbescheid 2005 bis 2007 vom 13.07.2011,
Nichtfeststellungsbescheid ab 2008 vom 13.07.2011,
Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nr. vom 15.07.2011.
Die Bf. begehrten die Aufhebung der Bescheide. Eine Begründung wollten sie nachreichen.
Die per E-Mail dem Finanzamt übermittelte Berufung(sergänzung) vom 24.08.2011
enthielt:
Nachtrag: Berufung gegen die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer 2005 bis 2007
Nachtrag: Berufung gegen die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer ab 2008
Anregung auf einheitliche Entscheidung aller österreichischen Rechtsmittel in Sachen Ferienpark und Liebhaberei
Begründung zur Berufung vom 17.08.2011
Die Bf. bekämpften in der Beschwerde vorerst die Qualifikation der Vermietung unter § 1 Abs. 2 Z. 3 Liebhabereiverordnung 1993 idF BGBl. 358/1997 (LVO), anstatt § 1 Abs. 1 LVO, stellten diesen Beschwerdepunkt aber im Schreiben vom 01.02.2018, Seite 6, außer Streit. Die diesbezüglichen Vorbringen werden daher nicht mehr festgehalten.
Die Bf. verneinen das Vorliegen von Liebhaberei.
Ein Mietausfallswagnis sei nicht zu berücksichtigen. Für die einzelnen Wohneinheitsgrößen werde rechnerisch ein Poolergebnis ermittelt, das dann gleichteilig auf die Einheiten aufgeteilt werde. Damit entfalle jegliches Mietausfallswagnis. Sämtliche Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen hätten nicht die Bf., sondern die Betreiber-GmbH zu tragen.
Es handle sich bei dieser Eigentümer- und Finanzierungskonstruktion um eine der wenigen Möglichkeiten, ein neues Apartment-/Hotelprojekt zu errichten. Aufgrund der seit mehreren Jahren nicht klar erkennbaren internationalen wirtschaftlichen Entwicklung und der damit einhergehenden Kreditverknappung durch Bankinstitute, insbesondere bei touristischen Investitionen, beginne sich diese Form der Finanzierung eines Hotelgroßprojektes österreichweit immer mehr durchzusetzen, siehe u. a. den Artikel in den Salzburger Nachrichten, Jänner 2011, Sparte Tourismus.
Der mit 26.08.2011 datierte Vorlagebericht des Finanzamtes langte beim UFS am 30.08.2011 ein. Am Vorlagebericht ist unter den „Beilagen“ „Berufung, Bescheide und Begründung, Prognoserechnung(en)“ angeführt. Die Verständigung an die Bf. über die Vorlage der Beschwerde an den UFS langte beim steuerlichen Vertreter ebenfalls am 30.08.2011 ein.
VERFAHREN vor dem UFS/ BFG:
Vorauszuschicken ist, dass mehrere Beschwerdeführer Beschwerde erhoben haben. Die Beschwerde einer Beschwerdeführerin wurde bereits mit Erkenntnis des BFG vom 18.12.2014, RV/4100450/2011, erledigt. Die dagegen betreffend Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer erhobene Revision wies der VwGH mit Beschluss vom 27.04.2017, Ra 2015/15/0007, zurück.
Nunmehr sind die Verfahren der weiteren Beschwerdeführer durchzuführen. Wenn nun grundlegende, für alle noch offenen Verfahren relevante Vorbringen festgehalten werden, so gelten diese auch für das gegenständliche Verfahren, selbst wenn als Quelle die Geschäftszahl eines anderen Verfahrens angeführt ist. Die Beschwerdefälle unterscheiden sich im Wesentlichen durch die Höhe des Fremdkapitals oder eine zwischenzeitige Veräußerung.
A. Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2009:
Streit besteht über die Frage,
ob die Zustellung der Bescheide betreffend die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer für 2005 bis 2009 - so das Finanzamt - am 18.07.2011, oder aber - so die Bf. - erst gemeinsam mit der Verständigung über die Vorlage der Beschwerde an den UFS mit 30.08.2011 an den steuerlichen Vertreter erfolgte und
ob die gegen die Bescheide betreffend die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer für 2005 bis 2009 dem Finanzamt per E-Mail am 24.08.2011 gesendete Beschwerde in der Folge auch postalisch übermittelt wurde und beim Finanzamt auch auf postalischem Weg einlangte oder nicht.
Zur Zustellung der Bescheide betreffend die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer:
Auf dem Rückschein-Kuvert des Finanzamtes war mit Schreibmaschine der Vermerk
„Bescheide vom 13.07.2011 (§ 200 (2), NF)“
enthalten. Die Sendung war an die Bf. zu Handen ihres steuerlichen Vertreters adressiert. Die Übernahme der Bescheide erfolgte am 18.07.2011 (Rückschein).
Die Bf. behaupten, dass die Bescheide betreffend die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer 2005 bis 2009 erst mit der Verständigung des Finanzamtes über die Vorlage an den UFS am 30.08.2011 beim steuerlichen Vertreter einlangten. Wie in einem beispielhaft vorgelegten Fall eines anderen Klienten aufgezeigt, sei auf allen Schriftstücken rechts oben der jeweilige Posteingangsstempel der Kanzlei ersichtlich. So sei der Nichtfeststellungsbescheid für 2005 bis 2007 mit Eingang 18.07.2011, "Erl.: 79", der Nichtfeststellungsbescheid betreffend die Kalenderjahre ab 2008, eingelangt am 18.07.2011, "Erl.: 79", der Nichtveranlagungsbescheid zur Umsatzsteuer betreffend 2005 bis 2007, eingelangt am 30.08.2011, "Erl.: 213/679" und der Nichtveranlagungsbescheid betreffend Umsatzsteuer für die Kalenderjahre 2008 und 2009, eingelangt am 30.08.2011, "Erl.: 213/679" im Kanzleisystem erfasst. Die Beschwerde habe der steuerliche Vertreter bereits am 24.08.2011 vor wirksamer Zustellung dieser Bescheide gemeinsam mit der nachgereichten Begründung zur Beschwerde vom 17.08.2011 an das zuständige Finanzamt (Posteingangsstempel vom 24.08.2011) übersendet.
Vorgelegt wurde der Ausdruck aus der Dokumentenerfassung des EDV-Systems (in weiterer Folge "DMS") betreffend die Klienten mit der Klienten-Nr. 213/679. Dieser Ausdruck sei gekennzeichnet mit: Datum, Kategorie, Betreff, Sachbearbeiter. Die jeweiligen Schriftstücke (Papier und elektronisch) würden kanzleimäßig mit Dokumentenstempel gestempelt und am Tage des Posteingangs im zentralen DMS erfasst. Als Zeugen können die Angestellten Angestellte1 (in weiterer Folge „Angestellte 1“), Angestellte2 (in weiterer Folge „Angestellte 2“) und Angestellte3 (in weiterer Folge „Angestellte 3“) genannt werden. Bezugnehmend auf den Kanzleistandard werde mit jedem Poststück gleich verfahren.
Der steuerliche Vertreter habe im August 2011 mit Mag.aG (in weiterer Folge „Frau Mag. G) vom Finanzamt mehrere Telefonate betreffend die Eingabe der Beschwerde geführt. Sie hätten die Vorgangsweise und die Formalitäten der Beschwerden besprochen. Die Beschwerden seien der Kanzlei am 25.08.2011 schriftlich per E-Mail von Mag.
a
G. bestätigt bzw. für "in Ordnung" befunden worden. Mag.
a
G habe die Vorgehensweise und das Nachsenden der Umsatzsteuerbescheide besprochen. Im Auszug aus dem DMS ist festgehalten:
|
Datum
|
Kategorie
|
Betreff
|
Sachbearbeiter
| 30.08.2011
| besch
| Bewilligung_Aussetzung
| Angestellte 3
| 30.08.2011
| besch
| Verständigung_UFS
| Angestellte 3
| 30.08.2011
| besch
| Nichtveran_2008-2009
| Angestellte 3
| 30.08.2011
| besch
| Nichtveran_2005-2007
| Angestellte 3
| 25.08.2011
| beruf
| Antw:Begründung zur Berufung_ Mag.
a
G
|
StBMag.E (in weiterer Folge "StB Mag.E"
| 16.08.2011
| besch
| Festsetzung_SZ
| Angestellte 3
| 26.07.2011
| BIL
| Checkliste 2010
| Angestellter 4
| 19.07.2011
| besch
| Begrenzung_UID
| Angestellte 1
| 18.07.2011
| besch
| End_Festst_2005-2007
| Angestellte 3
| 18.07.2011
| besch
| Nichtfestst_2008
| Angestellte 3
| 18.07.2011
| besch
| Beteiligte 2_E 2005-2009
| Angestellte 3
| 18.07.2011
| besch
| Beteiligter 1_E 2005-2009
| Angestellte 3
Weiters legte der steuerliche Vertreter den mit Mag.
a
G geführten Schriftwechsel sowie Gesprächsnotizen über Telefonate mir ihr vor. Die E-Mail von Mag.
a
G sei im zentralen DMS erfasst und entsprechend dem Mandanten zugeordnet worden. Es gebe dazu keine Erfassungsnummer. Ebenso seien die mit Mag.
a
G geführten Telefonate protokolliert und kanzleimäßig dem Teilnehmer "FA Spittal" zugeordnet worden.
In den Gesprächsnotizen und E-Mails ist festgehalten:
Gesprächsnotiz vom 19.08.2011, Angestellte 1 - Mag.
a
G:
„Betreff: Berufungen Holländer.
Gesprächsnotiz: Frau Mag.
a
G möchte Termin fixieren für die Begründung ... - bitte um RF- Frau Mag.
a
G“
Gesprächsnotiz vom 22.08.2011, Angestellte 3 - Mag.
a
G:
„Betreff: Rückruf dringend erbeten
Gesprächsnotiz: Berufungen Niederländer dringend bis Mittwoch per E-Mail erledigen. E-Mail an
Mag.aG@bmf.gv.at
“
Gesprächsnotiz vom 22.08.2011, StB Mag.E-
Mag.
a
G
:
„Betreff: Berufungsvorlage bis Mittwoch“
In der E-Mail vom 24.08. 2011, 5:28, von StB Mag.E an Mag.
a
G heißt es wie folgt:
„Sehr geehrte Frau Mag.
a
G!
In der Anlage der Entwurf der Eingabe wie heute Vormittag besprochen sowie die Begründung der Berufung.
Bitte um kurze Info, ob die Eingabe (Berufung) so ok ist. Ich würde dann die Eingabe nochmals schriftlich veranlassen mit Poststempel von heute. ...“
In der E-Mail vom 25.08.2011, 6:53 Uhr, schreibt Mag.
a
G an StB Mag.E:
„Guten Morgen, Herr StB Mag.E,
die Eingabe geht in Ordnung, mit freundlichen Grüßen, Mag.
a
G“
Gesprächsnotiz vom 25.08.2011, Angestellte 3 - Mag.
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G:
„Hat das E-Mail mit Ergänzungen erhalten, benötigt das jetzt per Post nicht mehr.“
(Vorbringen und Unterlagen im Verfahren RV/4100450/2011).
Laut Bf. würden für eine Bearbeitung in getrennten Prozessen der händisch erstellten Bescheide folgende Auffälligkeiten sprechen:
Der händische Vermerk "F.d.V." der Unterschrift von Herrn C. (in weiterer Folge „Herr C.“) sei in den Nichtfeststellungsbescheiden beigefügt, nicht aber bei den Nichtveranlagungsbescheiden. Herr C. habe für seine Unterschrift unterschiedlich blaue Kugelschreiber verwendet.
Die Formulierung „… ab 2008
" des „Nachtrages“ zur Berufung lasse auf die Zustellung der Nichtveranlagungsbescheide zur Umsatzsteuer erst am 30.08.2011 schließen. In der Begründung zur Beschwerde vom 24.08.2011 ( E-Mail) werde gegen die Nichtveranlagung der Umsatzsteuer „ab 2008“ berufen. Die Formulierung des Zeitraumes „ab 2008" entspreche jener in den am 18.07.2011 zugestellten Nichtfeststellungsbescheiden. Der Nichtveranlagungsbescheid hingegen beziehe sich konkret auf den Zeitraum 2008 und 2009, welcher mangels Kenntnis in der Berufung nicht exakt angeführt habe werden können (Vorhaltsbeantwortung im Verfahren RV/4100450/2011).
Die Nichtfeststellungsbescheide hätten einen kleinen, die Nichtveranlagungsbescheide einen größeren Datumsstempel.
Auch finde sich auf dem Rückschein bloß "NF" (Steuerlicher Vertreter in der mündlichen Verhandlung zur RV/4100450/2011).
Die Verständigung über die Vorlage an den UFS sei mit Eingangsstempel vom 30.08.2011 und der Klienten-Nummer im Feld des Stempels handschriftlich versehen worden. Eine Erfassungsnummer werde im DMS nicht gesondert geführt. Die Nichtfeststellungsbescheide habe der steuerliche Vertreter am 30.08.2011 im Posteingang nicht erfasst, weil sie bereits am 18.07.2011 zugestellt worden seien (Vorhaltsbeantwortung im Verfahren RV/4100450/2011). Er glaubte, sich erinnern zu können, dass ihn jemand - die Sachbearbeiterin im Referat oder Herr C. - angerufen und gefragt habe, ob es ihm etwas ausmache, wenn die Bescheide in zwei Tranchen zugestellt würden. 'Wir müssen am selben Tag abfertigen, aber wir schaffen es nicht, macht es etwas aus, wenn die Bescheide zwar das selbe Datum tragen, aber unterschiedlich zugestellt werden?". Eine Gesprächsnotiz habe er über dieses Telefonat nicht gefertigt (Steuerlicher Vertreter in der mündlichen Verhandlung zu RV/4100450/2011).
Über Vorhalt des Amtsvertreters, warum in keinem der Schriftstücke bzw. Telefonprotokolle der Umstand vorkomme, dass er die Nichtveranlagungsbescheide noch nicht bekommen hätte und dies ungewöhnlich sei, gab der steuerliche Vertreter bekannt, dass das gesamte Verfahren ungewöhnlich gewesen sei. Er sei seit Herbst 2010 diesbezüglich mit dem Finanzamt in Kontakt gewesen. Er habe schon gewusst, wohin die Reise gehe und sei über die Ansicht des Finanzamtes, dass Liebhaberei vorliege, informiert gewesen. Er habe bereits gewusst, dass er Liebhabereibescheide bekommen werde, nur nicht wann. Deswegen sei es für ihn auch nicht ungewöhnlich gewesen, zunächst keinen Nichtveranlagungsbescheid bekommen zu haben (Steuerlicher Vertreter in der mündlichen Verhandlung zu RV/4100450/2011).
Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Bescheide bei allen offenen Berufungsfällen „N.“ am selben Tag erlassen worden seien, nicht zuletzt, um im Falle einer Berufung nicht unterschiedliche Bescheiddaten zu haben. Die Bearbeiterin habe penibel darauf geachtet, dass alle Bescheide am selben Tag das Amt verlassen. Laut vorliegenden RSb-Bestätigungen hätte der Steuerberater auch alle Bescheide, die bei der Bearbeiterin noch im Büro seien, mit 18.07.2011 entgegen genommen. Sie wisse nicht, welche Bescheide der Steuerberater zu dem von ihm angegebenen Datum übernommen haben sollte. In dem RSb-Kuvert seien sämtliche Schriftstücke betreffend § 200 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) und die NF-Bescheide enthalten gewesen. Das einzige Manko wäre, dass sie die enthaltenen Jahre nicht aufgezählt habe. Da jedoch bei den Bescheiden Jahre zusammengefasst worden seien, habe sie diese nicht extra angeführt. Weitere händische Bescheide hätte das Finanzamt nicht erlassen. Es sei generelle Verwaltungspraxis, Bescheide zeitnah mittels RSb-Briefen zu übermitteln. Keinesfalls würden Bescheide erst mit der Verständigung über die Vorlage an den UFS (Verf. 46a) übermittelt. Zudem sei es nicht Praxis, mit der Verständigung auch Bescheide an die berufungswerbende Partei zu übermitteln. Die Nichtveranlagungsbescheide betreffend Umsatzsteuer 2005 bis 2009 seien daher mit 18.07.2011 als zugestellt zu betrachten (Vorbringen des Finanzamtes im Verfahren RV/4100450/2011).
Der Vertreter des Finanzamtes habe - damals in das Verfahren eingebunden - Mag.
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G und der Sachbearbeiterin, den ausdrücklichen Auftrag erteilt, dass alle Bescheide das gleiche Datum tragen müssen und auch gemeinsam abzufertigen seien, weil ein Rechtsmittel zu erwarten gewesen sei. Die Bescheide hätten die Sachbearbeiterin und Herr C. ausgefertigt. Herr C. habe einen anderen Datumsstempel als die Sachbearbeiterin verwendet. Herr C. habe die Nichtveranlagungsbescheide erstellt. Abgefertigt hätten die Nichtfeststellungs- und Nichtveranlagungsbescheide sowohl die Sachbearbeiterin als auch Mag.
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G. Möglicherweise seien die Nichtveranlagungsbescheide dem Vorlagebericht beigeschlossen, aber sei dies nicht die erstmalige Zustellung gewesen. Dem Vertreter des Finanzamtes sei nicht bekannt, dass sein Auftrag nicht ausgeführt worden wäre. Zum Anführen von „NF“ habe die Sachbearbeiterin erklärt, künftig wirklich alle Bescheide gesondert am Rückschein festzuhalten (Vertreter des Finanzamtes in der mündlichen Verhandlung zu RV/4100450/2011).
Die weitere Vertreterin des Finanzamtes ergänzte, dass ihr gegenüber die Sachbearbeiterin die gleichzeitige Abfertigung der Bescheide bestätigt habe. Bei einem derart komplexen Fall schaue man besonders genau, dass formell alles passe. Dass die Nichtveranlagungsbescheide erst etwa eineinhalb Monate nach den Nichtfeststellungsbescheiden hinausgegangen seien, sei wohl sehr unwahrscheinlich. Dass nicht schon Mag.
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G die Verspätung der Einbringung der Beschwerde gegen die Nichtveranlagungsbescheide geltend gemacht habe, sei allenfalls darin gelegen, dass sie mit Ende August 2011 aus dem Finanzdienst ausgeschieden sei (Vertreterin des Finanzamtes in der mündlichen Verhandlung zu RV/4100450/2011).
In der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2018 zu RV/4100459/2011 legte der steuerliche Vertreter beispielhaft zu einem Klienten - jedoch für alle Beschwerdeverfahren relevant - die ihm am 18.07.2011 zugestellten Bescheide betreffend die Nichtfeststellung von Einkünften samt RSb-Kuvert vor. Die Nichtfeststellungsbescheide waren im Format des Din A5-Kuverts gefaltet. Die ebenfalls vorgelegte Verständigung über die Vorlage der Beschwerde an den UFS vom 30.08.2011 im Din A4-Format war nicht gefaltet, auch nicht die Nichtveranlagungsbescheide zur Umsatzsteuer. Das zur Verständigung gehörige Kuvert habe man - weil die Sendung nicht eingeschrieben war - nicht aufbewahrt. Diese Unterlagen würden die separate und spätere Zustellung der Bescheide betreffend die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer beweisen (vorgelegte Unterlagen).
Die Vertreterin des Finanzamtes blieb bei ihrer Ansicht. Eine separate Zustellung der Bescheide sei jedoch nicht relevant, weil die Beschwerde betreffend die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer nur per E-Mail an Mag. G übermittelt worden sei (Vertreterin des Finanzamtes in der mündlichen Verhandlung).
Zur Übermittlung der Berufung(sergänzung) vom 24.08.2011, darin die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2009 („Nachtrag“):
Außer Streit steht
die Übermittlung der nicht unterfertigten Berufungsergänzung bzw. des „Nachtrages“ der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer vom 24.08.2011 an diesem Tag per E-Mail von Herrn StB Mag.E an Frau Mag.a G.
das Fehlen eines Nachweises über die postalische Übermittlung des „Nachtrages“ an das Finanzamt. Die Sendung wurde mit Frankiermaschine frei gemacht.
Der steuerliche Vertreter behauptet, die im Verfahren RV/4100450/2011 vorgelegte „Kopie“ des von ihm unterfertigten „Nachtrages“ vom 24.08.2011 (wortgleiches Schreiben wie in der E-Mail vom 24.08.2011 postalisch an das Finanzamt übermittelt zu haben (Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 08.01.2014, mündliche Verhandlung zu GZ. RV/4100450/2011 und weiteres Beschwerdeverfahren). Er vermutete, dass möglicherweise das tatsächlich eingelangte Poststück nicht mehr in den Steuerakt Eingang gefunden habe, weil es aufgrund der E-Mail-Korrespondenz sowieso schon im Akt gewesen sei. Ihm sei klar gewesen, dass eine E-Mail als Berufung nicht ausreiche. Auch wenn Mag.
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G gesagt habe, dies reiche aus, habe er noch die Eingabe im Postwege nachholen wollen. Die Angestellten 1 und 3 hätten das auch so erledigt. Wenn Mag.
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G im damaligen Verfahrensstand tatsächlich einen Terminverlust gehabt hätten, hätte das Finanzamt damals schon eine Abweisung der Berufung gemacht. Er beantragte die Einvernahme von Frau Mag.
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G als Zeugin.
Die Beschwerde der Nichtveranlagungsbescheide sei im Schriftsatz vom 24.08.2011 noch vor Zustellung der diesbezüglichen Bescheide angeführt, weil man auf dem Finanzamtskonto bereits eine Verbuchung der Umsatzsteuer ersehen habe können. Das Datum der Bescheide - Kanzleistandard bei der steuerlichen Vertretung – habe im Schriftsatz vom 24.08.2011 noch nicht angegeben werden können. Er habe vom Finanzamt gewusst, dass die Nichtveranlagungsbescheide später ergehen würden und diesbezüglich - da die Zustellung maßgeblich sei - keinen Grund gehabt, auf das Finanzamt Druck zu machen. Er habe mit der Einbringung der Beschwerde nicht bis zur Zustellung der Bescheide gewartet, damit Mag.
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G den Vorlagebericht machen konnte.
Er habe nicht bereits im Schriftsatz vom 17.08.2011 vorsorglich auch gegen die Nichtveranlagungsbescheide betreffend Umsatzsteuer Beschwerde erhoben, weil die Berufungsfrist erst mit Zustellung zu laufen beginne und er sich auf keinen konkreten Bescheid beziehen habe können (Steuerlicher Vertreter im Verfahren zu RV/4100450/2011).
Der „Nachtrag“ vom 24.08.2011 sei - so das Finanzamt - keinesfalls im Postweg beim Finanzamt eingebracht worden (Vertreter des Finanzamtes im Verfahren zu RV/4100450/2011).
Zum gleich gelagerten Sachverhalt einer anderen Beschwerdeführerin vertrat das BFG im Erkenntnis vom 18.12.2014, GZ. RV/4100450/2011, die Ansicht, dass der „Nachtrag“ vom 24.08.2011 dem Finanzamt nur per E-Mail, nicht jedoch per Post übermittelt worden sei. Die per E-Mail am 24.08.2011 „eingebrachte“ Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2009 war mangels Vorliegens einer „Eingabe“ nicht zu behandeln und das diesbezügliche Verfahren einzustellen.
Die dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wies der VwGH mit Beschluss vom 27.04.2017, Ra 2015/15/0007, zurück.
Nach Ergehen dieses Beschlusses des VwGH brachten die Parteien noch vor:
Der steuerliche Vertreter habe im Sekretariat die Anweisung gegeben, die Beschwerde betreffend die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer zur Post zu geben. Am Abend sei ihm auf seine Nachfrage die Abfertigung des „Nachtrages“ per Post bestätigt worden. Frau Mag.
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G sei die postalische Übermittlung vielleicht nicht so wichtig gewesen, weil sie mit Ende August ihren Dienst beim Finanzamt beendet habe. Ende August sei die Rechtsmittelfrist betreffend Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer noch offen, die diesbezügliche Beschwerde weder verspätet gewesen, noch habe sie an einem Einbringungsformgebrechen gelitten.
Ohne entsprechende Anhaltspunkte bzw. einer gegenteiligen Aussage von Mag.
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G sei jedenfalls davon auszugehen, dass sie als Organ der österreichischen Abgabenbehörde rechtlich richtig gehandelt habe. Ob und wie die postalisch eingebrachte Beschwerde im Zeitraum zwischen Ende August 2011 und Herbst 2014 allenfalls in Verstoß geraten sei, könne von den Bf. bzw. der steuerlichen Vertretung nicht nachvollzogen werden; sie könne diesbezüglich naturgemäß auch keine Beweislast treffen. Denkbar wäre beispielsweise, dass in irgendeiner Phase zwei Ausführungen der Beschwerde (ein E-Mailausdruck und die postalisch eingebrachte Beschwerdeschrift) bemerkt worden seien und aus Effizienzgründen eine Version im Hardcopy-Akt belassen bzw. nur elektronisch abgespeichert worden sei. Zum Beweis würden die Verständigung über die Vorlage der Beschwerde an den UFS Klagenfurt vom 26.08.2011, die Zeugeneinvernahme des StB Mag. E, der Angestellten 1 und Mag.
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G angeboten (steuerlicher Vertreter in der Besprechung vom 10.01.2018, Vorhaltsbeantwortung vom 29.01.2018).
Die Zeugin Frau Mag.
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G gab im Zuge der Einvernahme am 13.07.2018 an:
„
1. Haben Sie bezüglich der oa. Beschwerdeführer (Bf.) bei der
Erstellung der Bescheide (Nichtveranlagung zur USt, Nichtfeststellungsbescheide) der einzelnen Eigentümer(gemeinschaften) des N-Parks mitgewirkt? Wenn ja, in welcher Form?
Zeugin: An der Ausfertigung der Bescheide habe ich nicht mitgewirkt. Ich war auch am Inhaltlichen nicht beteiligt. Es wurden Prognoserechnungen angefordert, aber da habe ich nicht mitgearbeitet.
2. Sie haben die Vorlageberichte für die eingebrachten Berufungen - nunmehr Beschwerden genannt - erstellt. Haben Sie diese alleine gefertigt oder hat Ihnen dabei jemand geholfen? Wenn ja, wer?
Zeugin: Die Vorlageberichte habe ich alleine gefertigt, dabei hat mir niemand geholfen.
3. Haben Sie diesen Schriftverkehr mit Herrn StB Mag.E (siehe Beilage A zur Niederschrift) geführt?
Zeugin: Dieser E-Mail-Verkehr hat so stattgefunden. Ich gehe davon aus, dass der Entwurf vom 24. August 2011 laut Beilage A bei der E-Mail dabei gewesen sein muss, denn sonst hätte ich nicht gesagt, dass das in Ordnung geht. Mich verwundert nur, dass die Anlage in der E-Mail nicht z.B. am Ende ausgewiesen ist. Dort wird normalerweise der Dateiname der Anlage ausgewiesen. Es muss aber letztendlich doch das Konzept von StB Mag.E gewesen sein, das ich für die Beantwortung meiner E-Mail an ihn zur Verfügung hatte. Aus dem Kontext muss ich eine Vorlage gehabt haben. Es kann natürlich sein, dass der hier vorliegende Ausdruck nicht vollständig ist.
4. Zu den Gesprächsnotizen (Beilage B zur Niederschrift) gebe ich an:
Zeugin: Es hat Telefonate gegeben. Ich wollte die Fälle noch vor meiner Dienstfreistellung mit 1. September 2011 erledigt haben. Es kann sein, dass ich das Gespräch mit der Angestellten 1 geführt habe, um die in der Berufung vom 17. August 2011 angekündigte Begründung zu bekommen. Ich kann mich auch an ein Telefongespräch mit StB Mag.E erinnern.
An den Telefonkontakt mit der Angestellten 3 vom 25.8.2011, in dem ich gesagt haben soll „Hab das E-Mail mit Ergänzungen erhalten, benötige das per Post nicht mehr” kann ich mich nicht erinnern. Vor allem ist es mir nicht erklärlich, warum ich gesagt haben sollte, dass ich das Schreiben per Post nicht mehr benötige. Für mich war klar, dass die Beschwerde auch per Post kommen muss, weil Beschwerden immer per Post gekommen sind. Insbesondere hinsichtlich des Nachtrages bin ich davon ausgegangen, dass dieser per Post kommt.
Über Vorhalt, ob darüber mit StB Mag.E gesprochen wurde, dass auch noch eine Beschwerde zur NV der USt einlangen wird, gebe ich an, dass es immer nur um die Nichtfeststellung gegangen ist.
Über Vorhalt, dass in der Beilage C im Vorlagebericht der Nachtrag vom 24. August 2011, darin auch die Beschwerde betreffend die NV zur USt, ein nicht unterfertigtes Exemplar des Nachtrages angehängt ist, gebe ich an, dass es vom Zeitablauf dafür spricht, dass es jenes Exemplar ist, das im Innenverkehr (E-Mail) übermittelt wurde. Ich habe nicht weiter verfolgt, ob das unterfertigte Exemplar auch per Post eingelangt ist, ich habe den Vorlagebericht so gefertigt. Da die Vorlageberichte zu den Verfahren ident waren, habe ich den Nachtrag kopiert und den jeweiligen Vorlageberichten beigefügt. Ich bin aber jedenfalls davon ausgegangen, dass ein postalisch übermitteltes und auch unterfertigtes Exemplar von Herrn StB Mag.E für die Beschwerdeführer dem Amt übermittelt wird, er hat dies ja auch in seiner E-Mail (siehe Beilage A) geschrieben.
Ich habe nicht auf das postalisch übermittelte Exemplar gewartet, weil ich glaublich am 26.8.2011 meinen letzten Arbeitstag hatte, das müsste auch ein Freitag gewesen sein. Die Angestellte 3 sagt mir ehrlich gesagt gar nichts und ich kann mich nicht daran erinnern, dass es nach Erhalt der E-Mail einen telefonischen Kontakt mit ihr gegeben hätte. Wenn es eine Telefonistin ist, wird nicht über steuerrechtliche Angelegenheiten gesprochen. Mit einer Sachbearbeiterin hätte ich darüber auch nicht gesprochen, für mich war immer Herr StB Mag. Eder Ansprechpartner. Er war auch bei mir im Amt.
5. Zur Beilage D (unterfertigter Nachtrag):
Zeugin: Ich frage wann dieser Nachtrag tatsächlich gekommen ist.
Antwort Richterin: Dieser Nachtrag wurde erstmals in einem der Beschwerdeverfahren dem BFG vorgelegt.
6. Die Bf. bringen vor, dass ihnen die Bescheide betreffend die Nichtveranlagung zur USt 2005 bis 2009 erstmals mit dem Vorlagebericht vom 26.08.2011, eingelangt in der Kanzlei StB Mag.E am 30.08.2011, zugestellt worden wären. Können Sie diesbezüglich etwas angeben?
Zeugin: Ich gehe definitiv davon aus, dass der von Herrn C. unterschriebene und mit 13.7.2011 datierte Nichtveranlagungsbescheid betreffend USt (Beilage E) im Anschluss an das Bescheiddatum den Beschwerdeführern z.H. der Kanzlei Steuerberatung E zugestellt wurde. Dieser Nichtveranlagungsbescheid ist definitiv nicht erstmals mit dem Vorlagebericht an die Beschwerdeführer übermittelt worden. Dies würde ja überhaupt keinen Sinn ergeben, dass zuerst die Nichtfeststellungsbescheide und erst viel später die Nichtveranlagungsbescheide zur USt ergeben (Anm.: richtig „ergehen“), vor allem weil sie auch dasselbe Bescheiddatum tragen. In meiner gesamten beruflichen Laufbahn habe ich niemals erstmals mit einem Vorlagebericht einen Bescheid zugestellt, den sonst das Veranlagungsreferat oder die Betriebsprüfer (Anm.: richtig „Betriebsprüfung“) übermittelt.
7. Zur Beilage F (Rückschein):
Zeugin: Diesen Rückschein habe ich nicht ausgefertigt. Wenn man die Beilage E und F vergleicht, könnte das Handzeichen in beiden Fällen von Herrn C. gewesen sein. Er hat ja auch den Bescheid laut Beilage E gemacht.
Beilage A - Schriftverkehr mit StB Mag.E ( E-Mail)
Beilage B - Gesprächsnotizen der Kanzlei StB Mag.E
Beilage C - Kopie des Vorlageberichts samt Beilagen zu GZ. RV/4100451/2011
Beilage D - unterfertigtes Exemplar des Nachtrages vom 24.08.2011
Beilage E - Bescheide betreffend NV zur USt und
Beilage F – Rückschein“
In der am 12.10.2018 dem BFG vorgelegten Eidesstattlichen Erklärung der Angestellten 1 vom 22.11.2017 heißt es wie folgt:
„Ich, Angestellte 1, geb. am … versichere an Eides statt:
Am 25.08.2011 übergab mir mein Vorgesetzter, StB Mag.E, eine von ihm unterfertigte Berufung an das Finanzamt Spittal-Villach in der Sache Ferienpark … mit dem Auftrag, diese postalisch an das Finanzamt Spittal Villach zu übermitteln.
Ich habe die Berufung kuvertiert und - nicht eingeschrieben - an das Finanzamt Spittal-Villach, Dr. Arthur Lemisch-Platz 2, 9800 Spittal an der Drau, adressiert und für die Abgabe an die Poststelle, XXX vorbereitet. Die gesamte Tagespost wurde dann am Abend des 25.08.2011 am Postamt XXX aufgegeben.
lch erinnere mich deshalb so genau an dieses Poststück, weil die ganze Sache so brisant war und wir jeden einzelnen Schritt mehrmals durchgegangen sind um ja keinen Fehler zu machen und auch weil Frau Mag.
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G telefonisch bekannt gegeben hat, dass sie alles per Mail erhalten hat und es nicht mehr per Post benötigt und StB Mag.E gesagt hat, dass es dennoch sicherheitshalber per Post nachgeschickt werden soll.“
In der mündlichen Verhandlung vom 16. 10.2018 zu RV/4100459/2011 führte der steuerliche Vertreter unter Hinweis auf die Eidesstattlichen Erklärung aus, davon ausgehen zu müssen, dass Frau Mag.
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G mit der Vorlage rechtlich richtig gehandelt hat. Auch wenn das Poststück später gekommen sein soll, gehe er davon aus, dass jemand im Finanzamt soweit informiert war, dass dies zu der vorliegenden Beschwerde gehört. Er habe am 25.08.2011 nur einen Schriftsatz gefertigt, auf dem alle Beschwerdefälle angeführt gewesen seien.
Wenn Frau Mag.
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G den Schriftsatz nicht gehabt hätte, wäre es für sie ein Leichtes gewesen, die Beschwerde betreffend die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer dem BFG nicht vorlegen zu müssen. Mit einer Vorlage an das BFG denke auch keiner mehr nach, ob hier alles in Ordnung war. Es habe sich erst drei Jahre später ergeben, dass hier nur das E-Mail vorliegt. Das E-Mail vom 25.08.2011 sei der letzte persönliche Kontakt mit Frau Mag.
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G gewesen. Er glaube, dass Mag.
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Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 4 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 4 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 4 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100462/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.4100462.2011
- Stammnummer
- 122182
- Gültig
- 14.12.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF