…€ 33,10) nicht der Fall, sodass nur für 5 Tage Tagesgelder infolge Kaufkraftunterschied anzuerkennen waren. Für Japan (Taggeld 65,60 €) wurde für 5 Tage voll und für 4 Tage Diätendifferenzen anerkannt. Die Berücksichtigung von Nächtigungspauschalsätzen kommt ab dem 5. Tag nicht in Betracht…
…beim Österreichischen Bundesheer mit Dienstort ***2*** (***4***) beschäftigt und beantragt für die Zeit der Dienstzuteilung in ***1*** und ***2*** Diätendifferenzen (= Differenzwerbungskosten für Verpflegungsmehraufwand) in der Höhe von insgesamt € 2.976,50. Für den Dienstort ***2*** (=Mittelpunkt der Tätigkeit) besteht kein Anspruch auf Tagesgelder…
…98 €) nicht anerkannt werden können. In den Jahren 2010+2011 seien in den eingereichten Erklärungen als auch mittels Beschwerde keine entsprechenden Diätendifferenzen beantragt worden. Auswärtige Berufsausbildung Da für die Berechnung der unzumutbar langen Fahrzeit von Wohnort bzw. Ausbildungsort auszugehen sei und nicht von Haus…
Der im ärztlichen Gutachten zur Nachuntersuchung im Pflegegeldverfahren vom März 2015 dargestellte Pflegebedarf des Bf von mtl. 92 Stunden entfällt zum weitaus überwiegenden Teil auf Unterstützung bei der täglichen Haushaltsführung und bei Alltagsbesorgungen. Ein über die unentgeltliche Beistandspflicht der Gattin hinausgehender Pflegebedarf ist daraus nicht…
Die für die öffentliche Verwaltung geltenden Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit rechtfertigen einen Abzug nicht zwangsläufig erwachsener Kosten der privaten Lebensführung als außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG nicht, sondern stehen diesem geradezu diametral entgegen. Da der Abzug eines Aufwandes als außergewöhnliche Belastung ein kumulatives…
Ebenso erweisen sich die im Rechtsmittelverfahren eingewendeten verfassungsrechtlichen Bedenken des Bf als unbegründet, da - wie in der BVE zutreffend angemerkt - der Grund für die Ablehnung einer Berücksichtigung der geltend gemachten Fahrtkosten im Fehlen zwingend erforderlicher Merkmale für eine Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen, insbesondere im Fehlen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger über die Beschwerde vom 31. Juli 2019 der Beschwerdeführerin ***Bf1***, ***Anschrift***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, 5026 Salzburg, Aignerstraße 10 vertreten durch Dr. Gerlinde Rieser, vom 8. Juli 2019 betreffend…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache des Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 5.8.2016 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2011 zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom 16.1…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der Bf gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 27.11.2009 betreffend Einkommensteuer 2003, 2004, 2005, 2006, 2007 und 2008 zu Recht erkannt: Die Beschwerden vom 21.12.2009…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., [Adr.], gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 2. September 2010 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007 zu Recht erkannt: Der Berufung wird Folge gegeben…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., über die Beschwerde vom 13.06.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 07.06.2017, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. NN in der Beschwerdesache BF, vertreten durch EUROCON Wirtschaftstreuhand Steuerberatungsges.m.b.H., Raiffeisenweg 3, 4770 Andorf, über die Beschwerde vom 25.4.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde XYZ vom 31.3…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter D in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. Juni 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 28. Mai 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. NN in der Beschwerdesache BF, vertreten durch Langer Pfarl & Partner Steuerberatungs GmbH, Au 43, 5360 St.Wolfgang im Salzkammergut, über die Beschwerde vom 3.6.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt XYZ…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., über die Beschwerde vom 10. Mai 2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom 9. Mai 2016, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 zu Recht erkannt: Der Beschwerde…
IM NAMEN DER REPUBIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der Hermine H*****, *****Adresse*****, vom 10. 11. 2014, Postaufgabe vom selben Tag, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RI in der Beschwerdesache BFRR, GasseBF, OrtBF, über die Beschwerden vom 12.04.2010 gegen die Bescheide der belangten Behörde FA ABC vom 19.03.2010, betreffend Einkommensteuer 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und Einkommensteuervorauszahlung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 30. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. September 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache GR, über die Beschwerde vom 15.02.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Linz vom 15.01.2016, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 zu Recht erkannt: Der…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter RI in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde gegen den Bescheid des FA vom 29.04.2016, betreffend Einkommensteuer 2015, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid…