…2 bis 4 nicht ausreichend entsprochen wird. Die DBA-Entlastungsverordnung erklärt sohin bei gewissen Dokumentationsdefiziten - etwa dem nicht zeitgerechten Vorliegen einer Ansässigkeitsbescheinigung auf dem entsprechenden österreichischen Vordruck - die Entlastung an der Quelle für "unzulässig" (§ 5), selbst wenn materiell an der Entlastungsberechtigung keine Zweifel bestehen sollten…
…wenn keine inländische Betriebsstätte vorliege, sei die Einbehaltung der Abzugsteuer (Anm.: gemeint wohl Geltendmachung der Haftung) zulässig, da aufgrund fehlender zeitnah ausgestellter Ansässigkeitsbescheinigungen die Voraussetzungen der DBA-Entlastungsverordnung nicht erfüllt seien. 2. In der Folge wurden von der Abgabenbehörde die in Beschwerde gezogenen, mit 17…
…sei die Einbehaltung der Abzugsteuer (Anm.: gemeint wohl Geltendmachung der Haftung) zulässig, da aufgrund fehlender zeitnah ausgestellter Ansässigkeitsbescheinigung die Voraussetzungen der DBA-Entlastungsverordnung nicht erfüllt seien. 2. In der Folge wurden vom Finanzamt mit 15.3.2011 datierte Haftungsbescheide betreffend die Jahre 2006 - 2008 erlassen…
… 21 Abs. 1 Z. 1a KStG 1988, ist sie ein Direktinvestor (bei durch den Fonds durchgereichter mindestens 10%iger Beteiligung an der österreichischen dividendenzahlenden Kapitalgesellschaft) steht ihr die Entlastungsberechtigung nach § 94a EStG 1988 zu. Sind EU-Kapitalgesellschaften nicht über einen österreichischen Investmentfonds, sondern über einen…
… 21 Abs. 1 Z. 1a KStG 1988, ist sie ein Direktinvestor (bei durch den Fonds durchgereichter mindestens 10%iger Beteiligung an der österreichischen dividendenzahlenden Kapitalgesellschaft) steht ihr die Entlastungsberechtigung nach § 94a EStG 1988 zu. Sind EU-Kapitalgesellschaften nicht über einen österreichischen Investmentfonds, sondern über einen…
… 21 Abs. 1 Z. 1a KStG 1988, ist sie ein Direktinvestor (bei durch den Fonds durchgereichter mindestens 10%iger Beteiligung an der österreichischen dividendenzahlenden Kapitalgesellschaft) steht ihr die Entlastungsberechtigung nach § 94a EStG 1988 zu. Sind EU-Kapitalgesellschaften nicht über einen österreichischen Investmentfonds, sondern über einen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Monika Ahorn in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG, Andreas-Hofer-Straße 8, 3100 St. Pölten, über die Beschwerde vom 16. November 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende R1 und die weiteren Senatsmitglieder Richter R2, Bei1 und Bei2, im Beisein der Schriftführerin SF, in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Stb, vom 7. Mai 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom…
…gegenständlicher Entscheidung steht die Rechtsfrage, ob bei einer Arbeitskräfteüberlassung ins Inland eine Haftung nach § 82 EStG 1988 iVm § 5 Abs 3 DBA-Entlastungsverordnung (BGBl. III Nr. 92/2005 idF BGBl II Nr 44/2006) auch mangels Vorliegens einer inländischen Betriebsstätte iSd § 81 EStG 1988 zulässig…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 23. Dezember 2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 21. November 2011 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und…
Die Entscheidung der Bf, betreffend diesen Zeitraum (2013, 2014,2015) in Bezug auf die Zahlungen der Bf an die OG keinen DB und keinen DZ zu erklären und zu bezahlen, war daher nicht richtig . Die Bf hat allerdings bisher wegen der Fremdgeschäftsführer für den genannten…
Das Bundesfinanzgericht hatte zunächst über die Einbeziehung der an die wesentlich beteiligten Gesellschafter ausbezahlten Honorare in die Bemessungsgrundlage für den DB und über die Berechtigung zu Erlassung von Festsetzungsbescheiden zu entscheiden. Darüber wurde im Sinne der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs befunden. Des Weiteren war…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch [...], über die Beschwerde vom 14.03.2013 gegen die Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2007…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Stb, vom 7. Mai 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 4. April 2009 betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages samt Säumniszuschläge für die Jahre 2005, 2006…
…So sieht etwa Art. 25 des DBA Österreich-Tschechien umfangreiche Informationsaustauschsmöglichkeiten zwischen unseren beiden Ländern vor. Nach Ansicht des VwGH kann eine österreichische Behörde im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den Rechtshilfeweg von den gebotenen Ermittlungen nur sehr eingeschränkt entbunden werden (22.03…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin GSW in der Beschwerdesache XX, vertreten durch AA, AAA, gegen die Bescheide des FA Salzburg-Stadt vom 26.11.2012, betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für die Jahre 2010 und 2011 sowie betreffend Festsetzung des…
Gegenständlich stand jeweils mit der rechtskräftigen Bestätigung des Sanierungsplanes (25.07.2014 bzw. 15.12.2016) fest, dass die aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten bei der Primärschuldnerin nur mehr im Ausmaß von 20 % bzw. 25 % einbringlich sein würden. Die Haftung für 80 % bzw. 75 % der Abgabenverbindlichkeiten machte das…
…Der Bf. ist somit in Österreich (als Quellenstaat) beschränkt steuerpflichtig; zugleich ist er in Deutschland (als Wohnsitzstaat) unbeschränkt steuerpflichtig. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, sehen Doppelbesteuerungsabkommen Beschränkungen der Besteuerungsrechte der Vertragsstaaten vor. Das Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland (DBA Ö-D), BGBl. III Nr. 182/2002, regelt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache Bf, Adr, über die Beschwerde vom 02.03.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom 29.02.2016, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung…
Für eine weitere Reduktion des Haftungsbetrages im Ermessenswege besteht jedoch keine Veranlassung. Soweit der Beschwerdeführer dies damit begründet, dass er auf das Geschäftsführergehalt und seine mittlerweile verstorbene Ehegattin auf die Miete für das Geschäftslokal verzichtet habe, um die Bezahlung der übrigen Gläubiger zu ermöglichen (s…