…teilweise statt. Das Bundesfinanzgericht qualifizierte einen Teil der strittigen Literaturaufwendungen als abzugsfähig. Anerkannt wurde auch ein Anteil von 60% der Aufwendungen für Computer, Computerzubehör, E-book-reader und Computertisch. Wie im angefochtenen Bescheid fanden das Arbeitszimmer, die Büroeinrichtung, nicht nachgewiesene Arbeitsmittel, Internetkosten und Spenden keine…
…2016 auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein, wobei er in dieser u.a. Aufwendungen für Arbeitsmittel iHv Euro 1.092,34, darunter Euro 396,75 für einen Computertisch, Reisekosten iHv Euro 2.285,40, Fortbildungskosten iHv Euro 436,20, Kosten für Familienheimfahrten iHv Euro 3…
…RV/2100-W/03, ist ein typischer Büroschrank hingegen abzugsfähig (s Thunshirn SWK 96, A 387; s Rz 56). Typische Arbeitsmittel wie zB Computer einschließl Computertische, Kopier- und Faxgeräte, Drucker, EDV-Ausstattungen,Telefonanlagen bleiben bei entspr berufl/betriebl Verwendung abzugsfähig, auch wenn sie außerhalb eines…
…insgesamt 6.866,23 Euro setzen sich laut der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Aufstellung aus anteiligen Finanzierungskosten (3.701,63 Euro), anteiligen Betriebskosten (1.895,60 Euro) und aus Aufwendungen für einen "Computertisch Kika" (1.269 Euro) zusammen. Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit…
…10.2023 hat das Gericht den Bf. aufgefordert, zu einigen Positionen der vorgelegten "Privat-Rechnung" (Computersessel, Computertisch, Drucker und USB-Dockingstation) die ursprünglichen Rechnungen der Anschaffung vorzulegen. In seiner Antwort vom 16.11.2023 führte der Bf. aus, dass diese Rechnungen trotz umfassender Suche nicht…
…Lfg. (Juli 2007)]. Gegenstände, die nach der Verkehrsauffassung nicht der Bewohnbarkeit von Räumen dienen, wie zB Computer, Drucker, Computertisch, Schreibmaschine oder Kopiergerät, zählen nicht zu den Einrichtungsgegenständen und fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988. Nur dann…
…Lfg. (Juli 2007)]. Gegenstände, die nach der Verkehrsauffassung nicht der Bewohnbarkeit von Räumen dienen, wie zB Computer, Drucker, Computertisch, Schreibmaschine oder Kopiergerät, zählen nicht zu den Einrichtungsgegenständen und fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988. Nur dann…
…sich bei den geltend gemachten Werbungskosten um eindeutige Büromöbel (Bürosessel vom 20. April 2011, Computertisch mit Rollwägen und Ordnerschrank) handelte. Arbeitsmittel seien Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden würden. Unter Arbeitsmittel seien nicht nur Arbeitsgeräte für die Verrichtung körperlicher Arbeiten zu verstehen…
…Schränke, Vorhänge, Teppiche, Bilder, Wandverbauten, Bücherregale und Kommoden anzusehen. Typische Arbeitsmittel wie zB Computer einschließlich Computertische, Kopier- und Faxgeräte, Drucker, EDV-Ausstattungen, Telefonanlagen bleiben hingegen bei entsprechender beruflicher oder betrieblicher Verwendung abzugsfähig, und zwar auch dann, wenn sie in Privaträumen oder einem nicht abzugsfähigen Arbeitszimmer…
…mit der Begründung versagt, da sich die Computer im nicht anerkannten Arbeitszimmer befänden, seien die für diese Computer angefallenen Stromkosten gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG ebenfalls nicht anzuerkennen. Typische Arbeitsmittel wie zB Computer einschließlich Computertische, Kopier- und Faxgeräte, Drucker, EDV-Ausstattungen…
…als Einrichtungsgegenstände anzusehende Schreibtische auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie als Arbeitsmittel im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 anzusehen wären. Typische Arbeitsmittel wie zB Computer einschließlich Computertische, Kopier- und Faxgeräte, Drucker, EDV-Ausstattungen, Telefonanlagen bleiben hingegen bei entsprechender beruflicher oder betrieblicher…