Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103097/2020
Kein häusliches Arbeitszimmer eines Handelsangestellten bei Möglichkeit der Nutzung eines Büros bei seinem Dienstgeber
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103097/2020vom 15.12.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
bb) Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer keinen Mittelpunkt der betriebl/berufl Tätigkeit des StPfl, sind vom Abzugsverbot auch die Einrichtungsgegenstände erfasst, selbst wenn sie (auch) betriebl/berufl genutzt werden, dh Stühle, (Schreib)Tische (UFS 13.12.12, RV/2554-W/10), (Schreibtisch)Lampen, Schränke, Vorhänge, Teppiche, Bilder, Wandverbauten, Bücherregale und Kommoden (VwGH 3.7.03, 99/15/0177). Einrichtungsgegenstände, wie zB Bücherregale oder "als Einrichtungsgegenstände anzusehende Schreibtische", sind nach LStR 327 auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie als Arbeitsmittel iSd § 16 Abs 1 Z 7 anzusehen sind ( WGW/Krafft § 20 Rz 41); nach UFS 3.8.04, RV/2100-W/03, ist ein typischer Büroschrank hingegen abzugsfähig (s Thunshirn SWK 96, A 387; s Rz 56). Typische Arbeitsmittel wie zB Computer einschließl Computertische, Kopier- und Faxgeräte, Drucker, EDV-Ausstattungen,Telefonanlagen bleiben bei entspr berufl/betriebl Verwendung abzugsfähig, auch wenn sie außerhalb eines steuerl nicht anerkanntenArbeitszimmers, zB in Privaträumen, aufgestellt werden (LStR 327).
Rechtliche Würdigung des beschwerdegegenständlichen Falles:
Ad Arbeitszimmer:
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers ist als Handelsangestellter der Ankauf und Verkauf von ***47***. Sein beruflicher Schwerpunkt ist außerhalb der Büroräumlichkeiten, der An- und Verkauf wird - wie er selbst anführt - mit Kundengesprächen außerhalb der Büros in ***29***, Restaurants bzw. Dienstreisen durchgeführt. Schwerpunkt des Verkaufes der von ihm vertriebenen ***47*** ist immer außerhalb seines Büros. Im Büro werden Vorbereitungs- bzw Nachbereitungsarbeiten erledigt, doch ist der Schwerpunkt und damit das typische Berufsbild der An- und Verkauf, selbst wenn er fallweise Aufträge vom Büro aus abwickelt. Aufgrund des Berufsbildes ist ein Arbeitszimmer nicht notwendig.
Im Sinne der Judikatur, VwGH vom 18.10.2017, Ra 2016/13/0028; VwGH vom 30.06.2015, 2013/15/0165 und anderer oben angeführter Judikatur ist für den Beschwerdeführer ein häusliches Arbeitszimmer nicht notwendig. Dem Beschwerdeführer steht an seinem Dienstort ein vollausgestattetes Büro zur Verfügung, das er jederzeit für seine Tätigkeit nutzen kann. Die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers ist für den Beschwerdeführer aufgrund der Distanz Wohnort - Dienstort bequemer und daher privat veranlasst. Alle Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer in einem Büro zu erledigen hatte, konnte er an seinem Dienstort in ***4*** erledigen. Auch die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers mit einer Begründung, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis nur eingegangen sei, da er von zuhause arbeiten konnte, ist zu verwerfen. Vergleichbar ist die Entscheidung VwGH vom 30.06.2015, 2013/15/0165 zur privaten Kinderbetreuung mit der Bequemlichkeit für den Beschwerdeführer keinen zeitintensiven Weg zur Arbeitsstätte und retour zu haben. Somit ist die private Verlassung ausschlaggebend.
Gemäß der herrschenden Judikatur und Literatur ist aufgrund der privaten Veranlassung das häusliche Arbeitszimmer des Beschwerdeführers nicht beruflich notwendig und sind daher die mit dem Arbeitszimmer geltend gemachten Ausgaben nicht als Werbungskosten steuerlich absetzbar.
Ad Arbeitsmittel:
Die geltend gemachten Ausgaben für Laptop, PC, Office Lizenz, CD Laufwerk für PC, Schutzhülle Laptop sind im Ausmaß des Einkommensteuerbescheides anzuerkennen.
Da dem Beschwerdeführer vom Dienstgeber die Arbeitsmittel im Büro zur Verfügung gestellt werden - aus dem Dienstvertrag ergibt sich nichts Gegenteiliges, ist im Sinne der Judikatur VwGH vom 24.02.2011, 2007/15/0042 das Ausmaß der Anerkennung der Kosten für die Arbeitsmittel im Sinne gerecht und billig denkender Menschen wie im Einkommensteuerbescheid vom 30.04.2020 anzuerkennen. Es entspricht nicht der Lebenserfahrung bei Ausstattung mit Arbeitsmittel durch den Dienstgeber einen privaten Laptop oder Computer rein beruflich zu nutzen. Die Möglichkeit der privaten Verwendung ist nicht ausgeschlossen und besteht jederzeit.
Die Ausgaben für Arbeitsmittel werden daher im Sinne des Einkommensteuerbescheides vom 30.04.2020 anerkannt.
Ad Reisepass:
Ein Reisepass ist ein höchstpersönliches Dokument, das jederzeit im privaten Bereich als Identitätsnachweis dient, insbesondere bei vielen privaten Behördengängen. Selbst bei einer zusätzlichen beruflichen Notwendigkeit für das Führen eines Reisepasses, betrifft das Innehaben eines Reisepasses den höchstpersönlichen privaten Bereich.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen dienstlichen und privaten Reisezielen ist entgegenzuhalten, dass die Möglichkeit besteht verschiedene Ausweise zu nutzen, doch ist die Möglichkeit den Reisepass auch privat nutzen zu können oder zu müssen sehr wohl vorhanden. Es ist nicht glaubwürdig, dass sich der Beschwerdeführer bei der Wahl von potentiellen privaten Auslandsreisen daran orientiert, dass er nur einen Personalausweis benötigt und keinen Reisepass. Ein Reisepass ist immer ein auf privaten Motiven veranlasstes Dokument. Erkennbar ist dies auch an der Gültigkeitsdauer des Reisepasses, der bei einem eventuellen Ablauf der Gültigkeit des Personalausweises, noch immer gültig ist und für alle potentiellen Reiseziele (privat und beruflich) verwendbar.
Die Ausgaben für die Ausstellung des Reisepasses können daher nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung beruht auf der herrschenden oa Judikatur zu Arbeitszimmer, Arbeitsmittel und die private Lebensführung betreffende Ausgaben. Es ist daher die ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 15. Dezember 2020
Dieses Dokument enthält 4 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103097/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103097.2020
- Stammnummer
- 131511
- Gültig
- 15.12.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF