4.645,32 | 4.645,32 | AfA lt. BFG | 285,08 | 285,08 | 285,08 | 285,08 | 285,08 | 285,08 | Differenz | 4.360,24 | 4.360,24 | 4.360,24 | 4…
Bahnhofplatz 7 4020 Linz www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Vertr. gegen den Bescheid des FA GVG vom 08.02.2013, betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: Die Beschwerde…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Grossgut-Palotás in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. Dezember 2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 6. November 2014 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2012 und…
…1961, 0802/61; VwGH 28.4.1982, 3251/80); dies ist bei Zuwendung des Bruttofruchtgenusses idR der Fall, sodass die Bruttobeträge beim Empfänger nicht einkommensteuerpflichtig (auch nicht nach § 29 Z 1 EStG 1988) und beim Geber nicht abzugsfähig sind (auch nicht nach § 18 Abs. 1…
…weiters belegte Aussage, dass keinerlei Aufwendungen getragen wurden. Anlässlich einer Betriebsprüfung (siehe BP-Bericht vom 15.1.2014) wurde letztlich festgestellt, dass die Einkünfte und Umsätze nicht den beiden Kindern sondern dem Besteller des Bruttofruchtgenusses zuzurechnen seien. Die Kinder würden keinerlei Aufwendungen tragen, sie würden…
Bahnhofplatz 7 4020 Linz www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Vertr. gegen den Bescheid des FA GVG vom 08.02.2013, betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: Die Beschwerde…
…betreffend Betriebskosten einer Eigentumswohnung). Dem Fruchtgenussberechtigten verbleibe daher nur der Nettoertrag (Einnahmen abzüglich Aufwendungen; Nettofruchtgenuss; anders beim Bruttofruchtgenuss, siehe dazu Tz 151). Außerdem müsse der Fruchtgenuss für eine gewisse Dauer bei rechtlich abgesicherter Position bestellt sein. Ein Zeitraum von 10 Jahren könne üblicherweise als ausreichend…
…mit dem Gegenstand des Fruchtgenusses trägt. Dem Fruchtgenussberechtigten verbleibt daher nur der Nettoertrag (Einnahmen abzüglich Aufwendungen; Nettofruchtgenuss). Verbleiben dem Fruchtnießer die Bruttoeinnahmen und trägt der Fruchtgenussbelastete die mit der Fruchtgenusssache verbundenen Aufwendungen (Bruttofruchtgenuss), dann ist der Fruchtnießer nicht unternehmerisch tätig. Es liegt lediglich eine Verfügung…
…wenn in der Fruchtgenusseinräumung eine Einkommensverwendung oder Überlassung eigener Einkünfte zu sehen ist. Dies wird regelmäßig beim Bruttofruchtgenuss angenommen. Bei der Beurteilung der Fruchtgenussbestellung zwischen nahen Angehörigen sind die von der Rechtsprechung zu den Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelten Kriterien zu beachten (Doralt/Toifl, EStG14…
…in der Fruchtgenusseinräumung eine Einkommensverwendung oder Überlassung eigener Einkünfte zu sehen ist. Dies wird regelmäßig beim Bruttofruchtgenuss angenommen. Bei der Beurteilung der Fruchtgenussbestellung zwischen nahen Angehörigen sind die von der Rechtsprechung zu den Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelten Kriterien zu beachten (Doralt/Toifl, EStG 14 …
…wenn in der Fruchtgenusseinräumung eine Einkommensverwendung oder Überlassung eigener Einkünfte zu sehen ist. Dies wird regelmäßig beim Bruttofruchtgenuss angenommen. Bei der Beurteilung der Fruchtgenussbestellung zwischen nahen Angehörigen sind die von der Rechtsprechung zu den Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelten Kriterien zu beachten (Doralt/Toifl, EStG14…
…1961, 0802/ 61; VwGH 28.4.1982, 3251/80); dies wird bei Zuwendung des Bruttofruchtgenusses idR der Fall sein, sodass die Bruttobeträge beim Empfänger nicht einkommensteuerpflichtig (auch nicht nach § 29 Z 1 EStG 1988) und beim Geber nicht abzugsfähig sind (auch nicht nach § 18 Abs…
…300,-) auf dessen Konto eingeht. Der Abfindungsbetrag ging noch im Februar 2012 beim Beschwerdeführer ein. Unstrittig liegt ein Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht gegen Entgelt, gleichzusetzen einer Veräußerung des Fruchtgenussrechtes (eines unentgeltlich erworbenen Zuwendungsfruchtgenusses in Form eines Bruttofruchtgenusses) im außerbetrieblichen Bereich vor. Das Fruchtgenussrecht des Bf…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Stb., über die Beschwerde vom 02.04.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde FA vom 09.01.2014, betreffend Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2012 zu Recht…
Bahnhofplatz 7 4020 Linz www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Vertreter gegen den Bescheid des FA GVG vom 08.02.2013, betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: Die Beschwerde…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom 28.10.2008, betreffend Erbschaftssteuer zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den…
Die Bestellung des Fruchtgenusses sollte für eine gewisse Dauer erfolgen, wobei die Dauer des Fruchtgenussrechts ein im Rahmen des Gesamtbildes der Verhältnisse zu berücksichtigender Umstand ist (VwGH 21.10.2025, Ro 2024/15/0013). Im gegenständlichen Fall lässt sich aufgrund der Rückdatierung eine bestimmte Dauer…
Der Bf, Dipl.-Ing. Werner T***** erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Architekt und ist Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Dipl. Ing. T*****-Baugesellschaft m.b.H. Der Bf erwarb mit Vertrag vom 22. 7. 2002 eine unbebaute Liegenschaft im Ausmaß von 3188 qm in der…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B, vertreten durch UNICONSULT Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Bahnhofstraße 35a, 4910 Ried im Innkreis , über die Beschwerde vom 28.07.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** betreffend Beschwerde vom 19. Juni 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. April 2023 betreffend den Antrag auf Wertfortschreibung vom 01. Juli 2019 für das Grundstück EW-AZ ***XXX…