…VwGH 5.9.2012. 2012/15/0062 ist der Zinsenbescheid nach § 295 Abs. 3 BAO anzupassen (bei nachträglicher Abänderung oder Aufhebung des Stammabgabenbescheides). Zulässigkeit einer Revision: Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht…
…der Berufungsbegründung gegen den Anspruchszinsenbescheid 2004 vom 22. Februar 2010: Es wird ersucht, im Rahmen der Neufestsetzung der Einkommensteuer 2004 den Differenzbetrag in die Neuberechnung der Anspruchszinsen miteinzubeziehen. Rechtslage Mit Berufungsvorlage vom 25. Juli 2011 legte die Abgabenbehörde sowohl die Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid 2004…
…bzw. begründete und ein ergänzendes Vorbringen zur Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2001, 2002, 2004, 2008 und Anspruchszinsenbescheide 2001 und 2002 erstattete. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1) Einkommensteuerbescheide 2001, 2002, 2004 und 2008: Das FA Salzburg-Land stützt sich bei den zu St.Nr. y…
…eine eigenständige fristgerechte Berufung (neu: Beschwerde v. 26.03.2010) gegen den Jahresumsatzsteuerbescheid 2008 v. 25.02.2010 von der Vertreterin erhoben wurde. Bemerkt wird in diesem Zusammenhang , dass der Gegenstandsloserklärungsbescheid der Abgabenbehörde v.18.05.2010 nur hinsichtlich Einkommensteuer 2008 und Anspruchszinsenbescheid 2008 ergangen…
…Aufhebung des Stammabgabenbescheides) ist im Gesetz nicht vorgesehen. An der Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Anspruchszinsenbescheides ist dadurch keine Änderung eingetreten. Begründung Ein Aussetzungsbescheid gemäß § 271 BAO verliert seine Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt wurde, bei einer Aussetzung bis…
…5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind. Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund einer Unrichtigkeit des Körperschaftsteuerbescheides ist zu entgegnen, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des…
…rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 2. September 2013, welche nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO als vom Bundesfinanzgericht zu erledigende Beschwerde anzusehen ist, brachte der Beschwerdeführer (im folgenden Bf. genannt) ausschließlich Einwendungen gegen die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide vor, ohne ein Vorbringen gegen die Anspruchszinsenbescheide selbst zu…
…der Nebenansprüche und begründete diese ausschließlich mit Einwendungen gegen die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2004. Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Juli 2011 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, weil sich nach der Berufungsvorentscheidung der Stammabgabe keine Änderung des Anspruchszinsenbescheides ergebe. In ihrem Vorlageantrag verwies…
…5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind. Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund einer Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist zu entgegnen, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des…
…In der Berufung wurden keine Gründe vorgebracht, die gegen die objektive Anspruchsfolge nach § 205 Abs. 1 BAO bzw. für eine Aufhebung der Anspruchszinsenbescheide sprechen würden. Auch vom Bundesfinanzgericht kann keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide war daher als unbegründet abzuweisen. Es ist…
…der Berufung gegen einen Zinsenbescheid, die ausschließlich eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides zum Inhalt hat, der Erfolg versagt bleiben (siehe auch Ritz, BAO- Kommentar5, § 205, Tz. 32 bis 36). Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid auslöst…
…In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 21. Mai 2013, welche nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO als vom Bundesfinanzgericht zu erledigende Beschwerde anzusehen ist, brachte der Beschwerdeführer ausschließlich Einwendungen gegen die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide vor, ohne ein Vorbringen gegen die Anspruchszinsenbescheide selbst zu erstatten.…
…das Finanzamt bei der nicht in Streit gestellten Berechnung (der Berechnungsmodus als auch die Dauer der Verzinsung blieben gegenständlich jeweils unangefochten) der Anspruchszinsen gebunden, weshalb Einwendungen gegen die Höhe der Nachforderungsbeträge nicht mit Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide, sondern nur mit einem Rechtsmittel gegen die zu…
…5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind. Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund einer Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist zu entgegnen, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des…
…solchen Fall erginge daher ein weiterer Anspruchszinsenbescheid ( Ritz, BAO, 5. Auflage, § 205 Rz 35, mit weiteren Judikaturhinweisen). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Anspruchszinsenbescheide 2006 und 2007 war daher schon aus verfahrensrechtlichen Gründen abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die…
…5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind. Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund einer Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist zu entgegnen, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des…
…der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 15. April 2013, welche nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO als vom Bundesfinanzgericht zu erledigende Beschwerde anzusehen ist, brachte die Beschwerdeführerin ausschließlich Einwendungen gegen die zugrunde liegenden Körperschaftsteuerbescheide vor, ohne ein Vorbringen gegen die Anspruchszinsenbescheide selbst zu erstatten und…
…200 BAO für das Jahr 2009 und zeitgleich einen Anspruchszinsenbescheid, in dem die Einkommensteuernachforderung von 352.225 € einer Verzinsung im Ausmaß von 24.340,90 € unterzogen wurde. Mit Eingabe vom 10. September 2013 erhob der steuerliche Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Anspruchszinsen…
…Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen Berufung erhoben und dabei auf die Berufung gegen den zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheid Bezug genommen. Damit ist aber eine erfolgreiche Bekämpfung des Anspruchszinsenbescheides nicht möglich. Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides…
…VwGH 5.9.2012. 2012/15/0062 ist der Zinsenbescheid nach § 295 Abs. 3 BAO anzupassen (bei nachträglicher Abänderung oder Aufhebung des Stammabgabenbescheides). Zulässigkeit der Revision: Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht…