…ergibt sich, dass auch anlässlich der Abweisung einer Beschwerde (vormals Berufung) durch das Finanzamt mittels Beschwerdevorentscheidung (vormals Berufungsvorentscheidung), im Falle einer bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung deren Ablauf zu verfügen ist oder im Falle eines noch unerledigten Antrages auf Aussetzung der Antrag abzuweisen ist, unabhängig…
…den Maschinenring erledigt würden. Mit Vorlagebericht vom 25. November 2009 legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Da die Berufung am 31. Dezember 2013 noch unerledigt war, war sie vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art…
…09.2013 die Berufung und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung der Kapitalertragsteuer. Die belangte Behörde wies diese Berufung mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2014 als unbegründet ab. Mit hier beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 30.05.2014 wies die belangte Behörde den noch unerledigten Antrag des…
…Aussetzungsantrag zu Grunde liegende Berufung (Beschwerde) bereits einer Erledigung zugeführt wurde, ob diese Berufung (Beschwerde) noch unerledigt ist oder der zugrunde liegende Abgabenanspruch rechtskräftig festgestellt wurde, ist für die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Aussetzungszinsen ohne Bedeutung. Denn ergibt sich auf Grund der Berufung (Beschwerde) gegen…
…Aussetzungsantrag zu Grunde liegende Berufung (Beschwerde) bereits einer Erledigung zugeführt wurde, ob diese Berufung (Beschwerde) noch unerledigt ist oder der zugrunde liegende Abgabenanspruch rechtskräftig festgestellt wurde, ist für die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Aussetzungszinsen ohne Bedeutung. Denn ergibt sich auf Grund der Berufung (Beschwerde) gegen…
…Aussetzungsantrag zu Grunde liegende Berufung (Beschwerde) bereits einer Erledigung zugeführt wurde, ob diese Berufung (Beschwerde) noch unerledigt ist oder der zugrunde liegende Abgabenanspruch rechtskräftig festgestellt wurde, ist für die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Aussetzungszinsen ohne Bedeutung. Denn ergibt sich auf Grund der Berufung (Beschwerde) gegen…
…Aussetzungsantrag zu Grunde liegende Berufung (Beschwerde) bereits einer Erledigung zugeführt wurde, ob diese Berufung (Beschwerde) noch unerledigt ist oder der zugrunde liegende Abgabenanspruch rechtskräftig festgestellt wurde, ist für die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Aussetzungszinsen ohne Bedeutung. Denn ergibt sich auf Grund der Berufung (Beschwerde) gegen…
…Aussetzungsantrag zu Grunde liegende Berufung (Beschwerde) bereits einer Erledigung zugeführt wurde, ob diese Berufung (Beschwerde) noch unerledigt ist oder der zugrunde liegende Abgabenanspruch rechtskräftig festgestellt wurde, ist für die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Aussetzungszinsen ohne Bedeutung. Denn ergibt sich auf Grund der Berufung (Beschwerde) gegen…
…oder der eindeutige klare Wortlaut des Gesetzes den Standpunkt des Abgabepflichtigen widerlegt, sei eine Berufung, in welcher vom Abgabenpflichtigen eine gegenteilige Meinung vertreten wird, wenig erfolgversprechend. Aussetzungszinsen seien für Zeiträume zu entrichten, in denen auf Grund eines noch unerledigten Aussetzungsantrages die Einbringung gehemmt (§ 230 Abs…
…Berufung vom 7. Mai 2008 sondern ausschließlich die Tatsachen und Beweismittel zu beurteilen sind, die zu dieser Entscheidung geführt haben (UFS 21.5.2008, RV/1339-L/07). Die Entscheidung selbst kann schon deshalb nicht herangezogen werden, da es sich bei ihr um ein nach…
…Berufung nunmehr Beschwerde vom 29. Juli 2008 bekämpft der Bf. den Eintritt der Verjährung hinsichtlich der Einkommensteuer für 1989. Am 27. September 1990 sei eine einheitliche und gesonderte Feststellungserklärung der A*AG abgegeben worden, über die am 24. Mai 1991 erklärungsgemäß abgesprochen worden sei. Nach…
…Rechtskraft erwachsen. Dies wiederum hat zur Folge, dass auch der Einkommensteuerbescheid vom 5.11.2010 in Rechtskraft erwachsen ist. Da im gegebenen Zusammenhang weder eine Berufung noch ein Vorlageantrag unerledigt ist, fehlt dem Vorlagebericht bzw der Berufungsvorlage vom 2.4.2010 die Rechtsgrundlage. Da es…
…Berufungsvorentscheidung“ ist mangels Einbringung eines Vorlageantrages rechtskräftig geworden. Da nach dem klaren Wortlaut des § 276 Abs. 6 BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, nur (tatsächlich eingebrachte und noch unerledigte) „Berufungen“ der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen waren…
…X1) nicht die Tatbestandvoraussetzungen für die durchgeführte Bescheidänderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO vorgelegen sind. Das Finanzamt Baden Mödling hatte diese am 1.1.2014 noch unerledigte Berufung vom 4.03.2012 gemäß § 323 Abs. 37 BAO als Bescheidbeschwerde zu behandeln und diese mit Beschwerdevorentscheidung…
…mit welchem die Entscheidung über die Berufung vom 23.9.2009 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt wurde. Zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrags wurde Folgendes ausgeführt: „Die Zustellung erfolgte erst nach meiner telefonischen Anfrage vom 14.8.2012, ob die Berufung noch erledigt (gemeint: unerledigt) wäre…
…Wert nahe Null, sodass das Ergebnis des Bruches ebenfalls ein O-Wert ist, der eine Anrechnung der Quellensteuer bis auf einen vernachlässigbaren Restwert ausschließt." Von der Abgabenbehörde wurde die am 31.12.2013 noch unerledigte Berufung vom 30.07.2013 gemäß § 323 Abs. 37 BAO…
…die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid 1995 sowie den wiederaufgenommenen Feststellungsbescheid 1995 bis zum gesetzten Termin nachzureichen. Dieses Ersuchschreiben sei unbeantwortet geblieben. Aufgrund dessen, dass trotz Aufforderung die nach Ansicht des Beschwerdeführers nach noch unerledigte Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid 1995 sowie den wiederaufgenommenen Feststellungsbescheid 1995 dem…
…Abs. 37 BAO die dort angeführten Bestimmungen betreffend Beschwerden auch auf alle zum 1.1.2014 noch unerledigt gewesenen Berufungen anzuwenden sind, wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.4.2014 die am 9.10.2013 eingelangte Beschwerde (damals Berufung) gegen den Rückforderungsbescheid ab. In…
…der Einhebung gemäß § 212a BAO ist eine noch unerledigte Beschwerde gegen einen Abgabenbescheid, der zu einer Nachforderung geführt hat. Zu der in § 212a Abs. 1 BAO umschriebenen Voraussetzung des Resultierens einer Nachforderung aus dem mit Berufung angefochtenen Abgabenbescheid führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es sich…
…die nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat noch unerledigte Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen ist. Dergestalt bestünde aber noch…