…für Finanzen gedeckte Verwaltungspraxis zu dieser Frage" bestanden habe. Im Beschwerdefall fehlten noch Sachverhaltsfeststellungen darüber, ob sich ein Nachweis für eine bestimmte Verwaltungspraxis und damit ein der Beitrittsakte entsprechend beizulegendes Verständnis erbringen lasse. 6. Zur Frage, ob die Verpflegungsleistungen im Beschwerdefall als Hauptleistungen oder als…
…Vorschriften, an deren Auslegung der Gerichtshof insoweit keinen Zweifel hegte, die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 durch die Beitrittsakte nicht eingeschränkt. Auch eine allfällige Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vermag die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht zu verhindern. Dass der Bf. grundsätzlich…
…der Folge: Verordnung Nr. 1408/71), dass diese von den Übergangsbestimmungen der Beitrittsakte für polnische und slowakische Staatsangehörige nicht erfasst ist und somit die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 durch die Übergangsbestimmungen der Beitrittsakte nicht eingeschränkt worden ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22…
…insoweit keinen Zweifel hegt, die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 durch die Beitrittsakte nicht eingeschränkt worden. Auch die von der belangten Behörde gesehene Verletzung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vermag die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 im Beschwerdefall nicht zu verhindern. Nach § 2 Abs…
…steuerfreien Konsum. Gemäß Art. 151 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (Beitrittsakte, BGBl Nr. 45/1995), gelten die im Anhang XV angeführten…
…insoweit keinen Zweifel hegt, die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 durch die Beitrittsakte nicht eingeschränkt worden. Auch die von der belangten Behörde gesehene Verletzung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vermag die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 im Beschwerdefall nicht zu verhindern. Nach § 2 Abs…
…an deren Auslegung der Verwaltungsgerichtshof insoweit keinen Zweifel hegt, die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 durch die Beitrittsakte nicht eingeschränkt worden. Auch die Verletzung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vermag die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 im Beschwerdefall nicht zu verhindern Nach § 2 Abs…
…eingeschränkt. Die Einschränkung der Freizügigkeit tschechische Staatsbürger ergibt sich aus Art. 24 und aus den Übergangsbestimmungen des Anhangs V Nr. 2 bis 14 der Beitrittsakte. Das AuslBG ist daher grundsätzlich auf tschechische Staatsbürger und auf Sachverhalte, die sich nach dem 30.4.2004 ereigneten, anzuwenden…
…insoweit keinen Zweifel hegt, die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 durch die Beitrittsakte nicht eingeschränkt worden. Auch die von der belangten Behörde gesehene Verletzung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vermag die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 im Beschwerdefall nicht zu verhindern Nach § 2 Abs…
…eingeschränkt. Die Einschränkung der Freizügigkeit polnischer Staatsbürger ergibt sich aus Art. 24 und aus den Übergangsbestimmungen des Anhangs XII Nr. 2 bis 14 der Beitrittsakte. Das AuslBG ist daher grundsätzlich auf polnische Staatsbürger und auf Sachverhalte, die sich nach dem 30.4.2004 ereigneten, anzuwenden…