…die Ermessensübung zur Festlegung der Höhe des Verspätungszuschlages von maximal 10 Prozent der festgesetzten Abgabe sind vor allem das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen sowie der Grad des Verschuldens…
…jedenfalls im Ermessen der Abgabenbehörde liegen. Für die Ermessungsentscheidung zur Festsetzung eines Verspätungszuschlages gem. § 135 BAO seien seitens der Abgabenbehörde das Ausmaß der Fristüberschreitung, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, der Grad des Verschuldens und die Höhe des durch die verspätete Entrichtung der Abgabenerklärung erzielten…
…gebucht worden. Bei der Vorschreibung des Verspätungszuschlages handle es sich um eine Ermessensentscheidung, wobei als Voraussetzung in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen sei, ob die Verspätung entschuldbar sei oder nicht. Als Kriterien für die Ermessensübung seien vor allem zu berücksichtigen: Das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe…
…sei unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Firstüberschreitung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bf. bereits des öfteren säumig gewesen sei, erfolgt. Mit Vorlageantrag beantragte die Bf. erneut, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Begründend brachte sie vor, bei der Verhängung eines Verspätungszuschlages seien folgende…
…Beschwerdeführer lediglich der Fälligkeitstag (Anm: der Umsatzsteuervoranmeldung) nicht bekannt gewesen sei, er sich jedoch zeitnah mit dem Parteienvertreter in Verbindung gesetzt habe. Somit liege keine leichte Fahrlässigkeit vor. Bei der Ermessensübung seien zudem das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des finanziellen Vorteils und der Grad…
…die Einhaltung einer geordneten Abgabenfestsetzung sicher. Der Verspätungszuschlag ist eine administrative Ungehorsamsfolge und Druckmittel eigener Art (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 135, Tz. 3). Entsprechend herrschender Lehre und Judikatur sind bei der Ermessensübung folgende Kriterien zu berücksichtigen: - Das Ausmaß der Fristüberschreitung - Die Höhe des durch die…
…15/0035). Bei der Ermessensübung gemäß § 135 BAO sind vor allem zu berücksichtigen (Ritz, BAO6, § 135 Rz 13 f): 1. das Ausmaß der Fristüberschreitung (VwGH 9. November 2004, 99/15/0008), 2. die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils (VwGH…
…Das Ausmaß der Fristüberschreitung sei nicht als geringfügig zu werten (Selbstberechnung bis spätestens 15.6.2017, tatsächliche Anzeige 24.10.2017). Die verspätete Einreichung von Abgabenerklärungen sei nicht erstmals, sondern bereits wiederholt erfolgt. Da für die Ermessensübung sohin mehrere Kriterien berücksichtigt worden seien, wäre der…
…Das Ausmaß der Fristüberschreitung sei nicht als geringfügig zu werten (Selbstberechnung bis spätestens 15.6.2017, tatsächliche Anzeige 24.10.2017). Die verspätete Einreichung von Abgabenerklärungen sei nicht erstmals, sondern bereits wiederholt erfolgt. Da für die Ermessensübung sohin mehrere Kriterien berücksichtigt worden seien, wäre der…
…Ausmaß der Fristüberschreitung (seit 2013), die erzielte Umsatz/Vermögenslage und der erzielte Steuervorteil. Positiv berücksichtigt wurde das bisherige steuerliche Verhalten (erstmalig), und die umgehende Sanierung der Verspätung nach Kenntniserlangung des Unternehmens. Unter Würdigung aller Kriterien ergibt sich nun für die verspätete Abgabe der Umsatzsteuererklärungen der…
…Verspätungszuschlages gemäß § 135 BAO liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (vgl VwGH 17.5.1999, 98/17/0265; 12.8.2002, 98/17/0292). Bei der Ermessensübung sind vor allem das Ausmaß der Fristüberschreitung (vgl VwGH 10.11.1987, 87/14/0165…
…Festlegung der Höhe des Verspätungszuschlages von höchstens 10 Prozent der festgesetzten Abgabe sind nach der Rechtsprechung des VwGH vor allem das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen sowie der Grad…
…nach) vor, so seien bei der Ermessensübung va. das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen. Eine Durchsicht des Abgabenkontos zeige, dass bereits die…
…hat. Die Festsetzung der Verspätungszuschläge ist somit mangels Entschuldbarkeit dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Strittig war, in welchem Ausmaß im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensübung ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden darf. Bei der Ermessensübung sind verschiedene Kriterien zu berücksichtigten, u.a. das Ausmaß der Fristüberschreitung, das…
…Eine Verlängerung der Fristen über deren gesetzlich festgelegtes Ende hinaus könne ihnen nicht entnommen werden. Ein allfälliges Verschulden ihres Vertreters sei bei der Festsetzung des Verspätungs-zuschlages ihr zuzurechnen. Ermessenskriterien seien insbesondere das Ausmaß der Fristüberschreitung, das bisherige steuerliche Verhalten und der Grad des Verschuldens…
…nach im Ermessen der Behörde. Sie setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält (oder der Pflicht zur Selbstberechnung einer Abgabe nicht nachkommt) und dies nicht entschuldbar ist. Bei der Ermessensübung sind vor allem zu berücksichtigen: - das Ausmaß der Fristüberschreitung…
…des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist. Gemäß Ritz, BAO 6 § 135 Rz. 4 liegt die Festsetzung von Verspätungszuschlägen dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Kriterien für die Ermessensübung sind u.a. das Ausmaß der Fristüberschreitung…
…objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. Bei der Ermessensübung zur Höhe des Verspätungszuschlages sind vor allem das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige…
…der Verstorbene jedenfalls einen Liquiditätsvorteil erlangt hat, und die übrigen Ermessenskriterien, nämlich das in jedem Fall erhebliche Ausmaß der Fristüberschreitung, das Unterlassen der Abgabe von Einkommensteuererklärungen über einen Zeitraum von neun Jahren, der Verschuldensgrad sowie das schon seit den 1980er Jahren praktizierte steuerunehrliche Verhalten des…
…6.2007, 2006/14/0054). Bei der Ermessensübung sind vor allem zu berücksichtigen: 1. das Ausmaß der Fristüberschreitung (VwGH 9.11.2004, 99/15/0008), 2. die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils (VwGH vom 24.6.2009, 2008/15…