…die Weigerung der Hausbank, weiterhin liquide Mittel zur Verfügung zu stellen, was zur Insolvenz bzw. Auflösung der Gesellschaft führte) lassen die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG im vorliegenden Fall zu. Unter Berücksichtigung spezialpräventiver (der Bf. ist weiterhin als Geschäftsführer…
…Satz FinStrG) und der langen, nicht dem Beschuldigten anzulastenden Verfahrensdauer (§ 34 Abs. 2 StGB) zahlreiche für den Bf. sprechende, strafmildernde Umstände vor, sodass, auch unter angemessener Beachtung des § 23 Abs. 3 FinStrG, eine deutliche Reduzierung des genannten Ausgangswertes auf € 600,00 möglich ist. Berücksichtigt…
…berücksichtigen. Dem steht als erschwerende Aspekt lediglich der Umstand der mehrfachen Fehlhandlungen gegenüber. Auch ist der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich dadurch wesentlich abgemildert, dass de lege ferenda bei derartigen Verfehlungen nur mehr grobe Fahrlässigkeit strafbar sein wird. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Strafmilderung nach § 23 Abs…
…die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im vorliegenden Fall keinen Erschwernisgrund darstellt, so ist sie doch bei der Gesamtabwägung, ob eine außerordentliche Strafmilderung zu gewähren ist bzw. eine noch weitergehende als die bereits vom Spruchsenat Gewährte in Betracht kommt, insbesondere im Hinblick auf spezialpräventive Notwendigkeiten zu berücksichtigen…
…Liegt eine derartige besondere Konstellation vor, darf im Falle einer erforderlichen Strafausmessung diese 10 %-Grenze somit - als ausdrücklich zu begründete Ausnahme - unterschritten werden. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung liegen aber im gegenständlichen Fall eben nicht vor: Obwohl gewichtige Milderungsgründe vorliegen, wie das - wenngleich in…
…von der Begehung ähnlicher Finanzvergehen abzuhalten. Solcherart liegen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung nicht vor. Hielten sich bei einem durchschnittlichen Verschulden die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage und lägen ebenso durchschnittliche wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse des Beschuldigten vor, ergäbe sich somit ein Ausgangswert für…
…und die Möglichkeit haben möchte, sich ordnungsgemäß zu verteidigen. Die Bf. treffe kein Verschulden. Es handle sich um ein Dauerdelikt und die außerordentliche Strafmilderung hätte angewendet werden sollen. In der Folge machte die Bf. Angaben zur Person, zu den Wohnverhältnissen, zum Einkommen und zum Vermögen…
…zu überprüfen, ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe (Anmerkung: gemeint wohl die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe) beträchtlich überwögen, sodass eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG nicht in Betracht komme. Die Strafzumessung sei daher rechtswidrig erfolgt. Sollte es trotz der erhobenen Einwände bei einer Bestrafung des Bf. bleiben…
…finanziellen Verhältnisse rechtfertigten eine Halbierung der so verbleibenden Geldstrafe, sodass eine solche in Höhe von € 300,00 als angemessen erscheinen würde. Die außerordentliche Strafmilderung gründet sich auch auf den Wegfall des spezialpräventiven Aspektes infolge der Pensionierung, sodass in Abwägung all der genannten Argumente letztendlich…
…Zeit ausgeschlossen, womit die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen wäre. Dies erscheint in Würdigung der gesamten Umstände eine unverhältnismäßig harte Bestrafung. b) Vielmehr hätte die Finanzstrafbehörde unter Berücksichtigung der aufgezeigten Milderungsgründe und der besonderen Voraussetzungen sogar eine außerordentliche Strafmilderung ins Auge fassen können, ja geradezu müssen! Die…
…seiner Haupttätigkeit als Angestellter selbständig als Sachverständiger tätig. Diese Tätigkeit soll seiner eigenen Prognose nach, immer ein Zubrot zu seiner Haupttätigkeit als Angestellter bleiben. All diese Umstände rechtfertigen überdies eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 23 Abs 4 FinStrG. Die oben dargestellte - nunmehr bereits fast…
…Beschuldigten, wie oben beschrieben. Zumal im Hinblick auf eine untergeordnete Beteiligung des B, welche lediglich in der Verrichtung von tatsächlichen Dingen Ausdruck gefunden habe, erachtete der Spruchsenat beim Zweitbeschuldigten sogar eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG als gerechtfertigt. E.9. Hinsichtlich…
…für die Gläubiger dieser Gesellschaft bedeuten, sondern auch die nunmehr ohnedies beschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin weiters wesentlich mindern. Vielmehr hätte die Finanzstrafbehörde unter Berücksichtigung der aufgezeigten Milderungsgründe und der besonderen Voraussetzungen sogar eine außerordentliche Strafmilderung als gegeben annehmen müssen. Die aufgezeigten Milderungsgründe und die…
…des § 34 Abs. 1 FinStrG verwirklicht und somit das Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach dem § 34 Abs. 1 FinStrG zu verantworten. Der Verteidiger habe im Schlussplädoyer die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung beantragt. Bei Finanzvergehen, deren Ahndung der Finanzstrafbehörde zukommt (§ 53 Abs. 6 FinStrG), sei…
…Beschuldigten, wie oben beschrieben. Zumal im Hinblick auf eine untergeordnete Beteiligung des B, welche lediglich in der Verrichtung von tatsächlichen Dingen Ausdruck gefunden habe, erachtete der Spruchsenat beim Zweitbeschuldigten sogar eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG als gerechtfertigt. E.9. Hinsichtlich…
…11,34 % des Strafrahmens, abzumildern ist. Eine außerordentliche Strafmilderung kommt jedoch zumal in Anbetracht der sofortigen neuerlichen Straffälligkeit der Beschuldigten nach teilweisem Vollzug der einschlägigen Vorstrafe nicht in Betracht. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe betreffend den Zweitbeschuldigten, welche solcherart auf sechs Wochen…
…vollziehen wäre. Zudem treffen die Beschwerdeführer Sorgepflichten für zwei Kinder. Dies erscheint in Würdigung der gesamten Umstände eine unverhältnismäßig harte Bestrafung zu sein. Die Finanzstrafbehörde hätte unter Berücksichtigung der aufgezeigten Milderungsgründe und der besonderen Voraussetzungen sogar eine außerordentliche Strafmilderung als gegeben annehmen müssen. Die aufgezeigten…
…ist mit ausreichender Strafe zu belegen, welche andere Personen in gleicher Lebenslage wie der Bestrafte von derartigen Verfehlungen abzuhalten vermag. Gerade diese Überlegungen verhindern auch eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG. Erschwerend zu werten ist auch die Mehrzahl der deliktischen Angriffe…
…FinStrG) sieht bei wertabhängigen Geldstrafdrohungen ein Unterschreiten eines Zehntels des angedrohten Betrages nur bei besonderen Gründen und damit, für den nur bei beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe und einem gleichzeitigen Fehlen jedweder spezialpräventiver Straferfordernisse nicht vorliegenden, eine derartige außerordentliche Strafmilderung überhaupt zulassenden Regelfall (vgl. Tannert, FinStrG…
…FinStrG) sieht bei wertabhängigen Geldstrafdrohungen ein Unterschreiten eines Zehntels des angedrohten Betrages nur bei besonderen Gründen und damit, für den nur bei beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe und einem gleichzeitigen Fehlen jedweder spezialpräventiver Straferfordernisse nicht vorliegenden, eine derartige außerordentliche Strafmilderung überhaupt zulassenden Regelfall (vgl. Tannert, FinStrG…