…unter Vorlage eines Zulassungsscheins an, dass er für die Fahrten zwischen Arbeitsort und Familienwohnsitz (ausschließlich) seinen eigenen Pkw verwende, keine Arbeitgeberersätze erhalten und auch die Wohnungskosten (am Beschäftigungsort) nicht ersetzt bekommen habe, legte jeweils in Kopie (schwer lesbare, in xy Sprache ausgestellte) Belege betreffend Wohnungsnebenkosten…
…646,13 entfielen auf Strom und Gas. Die Vermittlungsgebühr für die Wohnung von EUR 477,00 wurde ebenso geltend gemacht. Arbeitgeberersätze wurden in der Erklärungsbeilage nicht abgezogen. Für Einrichtungsgegenstände wurden Kosten von € 3.000,37 geltend gemacht. Die Anschaffungskosten für den Fernsehapparat von EUR…
…trotz mehrmaliger Aufforderung die konkrete berufliche Veranlassung nicht geklärt worden. Auch sei nicht bekanntgegeben worden, ob Arbeitgeberersätze geleistet worden seien. Der Beschwerdeführer sei bei allgemeinen Ausführungen geblieben. Die besuchten Kurse seien dem Grunde nach steuerlich berücksichtigbar, da sie im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stünden…
…Jänner 2024) nachgeholt hat. Dabei hat die steuerliche Vertretung des Bf. - nach entsprechender Auskunft über die Ausführungen des LAFs betreffend Arbeitgeberersätze - ausdrücklich erklärt, dass in den beantragten Werbungskosten iHv 8.055,05 € keine Ausgaben enthalten seien, welche vom Dienstgeber ersetzt wurden. Nach entsprechender Vorhaltung…
…betrug EUR 104.367,26, der steuerpflichtige Arbeitslohn betrug EUR 80.485,94. Daneben erhielt er nichtsteuerbare Arbeitgeberersätze von EUR 4.517,27. ad Fortbildung: In der Berufung wurde vorgetragen, dass der Bw für 20 Staaten in Osteuropa zuständig sei. Die intensive Reisetätigkeit würde einen…
…In Anbetracht der absehbaren Insolvenz wird angenommen, dass der Arbeitgeber AA die Arbeitgeberersätze iHv EUR 679,38 in voller Höhe zahlen wollte und dass dieser Betrag im Betrag von EUR 2.328,00 enthalten ist. Für die Feststellung, dass die anrechenbare Lohnsteuer im LZ Nr…
…eine doppelten Haushaltsführung geforderten Weise. Die Arbeitsleistung des Bf wird nämlich nicht Wien, sondern im gesamten Einsatzgebiet gefordert. Diese Annahme wird auch durch die hohen steuerfreien (bzw nicht steuerbaren) Arbeitgeberersätze nach § 26 EStG 1988 erhärtet, in denen keine Kilometergelder enthalten sind. Wien ist daher nicht…
…im angrenzenden Oberösterreich und Bayern unterstellt, sodass hierführ keine Diäten anerkannt wurden. Ohnehin anerkannte das Finanzamt um Arbeitgeberersätze gekürzte Diäten für 52 Fahrten (außerhalb eines Tätigkeitmittelpunktes) nach Orte , weitereOrte im Betrag von € 1.015,15 (vgl. Berufungsvorentscheidung vom 19.9.2012). Was die übrigen…
…Fahrtenbuchs als Voraussetzung für die Geltendmachung von Fahrtkosten als Werbungskosten nach § 16 Abs 1 EStG 1988 lässt sich aus dem Einkommensteuergesetz nicht ableiten. Genau konträr verhält es sich bei den Arbeitgeberersätzen gemäß § 26 Z 4 EStG 1988, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen…
…Jener Teil dieses Vorteils, der auf berufliche Veranlassungen entfällt, würde in der Folge als Werbungskosten abzugsfähig sein. Da - möglicherweise auch nur aus Vereinfachungsgründen - ausschließlich beruflich veranlasste Fahrtspesen im Falle des Arbeitgeberersatzes nach § 26 Z 4 oder § 3 Abs 1 Z 16b EStG 1988 nicht steuerbar…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Bf, über die Beschwerde vom 9.12.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom 25.11.2015, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Mag. Armin Treichl und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Natascha Gassner, Mag. Tino Ricker und Mag. Eva-Maria Düringer im Beisein der Schriftführerin Jennifer Reinher in der Beschwerdesache a b, c 141, d c im e…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der Mag. (FH) Bf., Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 22.7.2014, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben…
Die Feststellung, dass „alle Unterlagen" zur Verfügung gestellt werden, ist zumindest missverständlich. Bei diesen Unterlagen handelt es sich nämlich nur um eine Preisliste, die tatsächlich von uns erstellt wird. Das ist Ausdruck einer organisatorischen Notwendigkeit, die für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit der Fachberaterin unschädlich…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Lafer + Partner Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs GmbH, Business Park 4, 8200 Gleisdorf, über die Beschwerden vom 28. Jänner 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom 2…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden_A, den Richter_B sowie die fachkundigen Laienrichter_C+D in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, Anschrift_A, vertreten durch Steuerbertater_A, über die Beschwerde vom 20. August 2020 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt_A…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin **** in der Beschwerdesache Bf, AdresseBf, vertreten durch Dkfm Erik Pencik, Argentinierstrasse 19, 1040 Wien, über die Beschwerde vom 02.07.2012 gegen die Bescheide der belangten Behörde FA Baden Mödling vom 15.06.2012…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ACHLEITNER + PARTNER Steuerberatung GmbH, Hans Hatschek-Straße 19-23, 4840 Vöcklabruck, über die Beschwerde vom 7. Juni 2017 gegen den Feststellungsbescheid 2015 des Finanzamtes Linz vom…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 6. April 2018 gegen den Bescheid des ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 23. März 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch ***stV***, ***Adresse stV***, über die Beschwerde vom 4.2.2016 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom 18.12.2015, betreffend Festsetzung des…