Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100071/2022
Diverse Ausgaben eines Waldaufsehers - Werbungskosten?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100071/2022vom 05.02.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache des Bf., L-Straße-xx, Gde X, vertreten durch die XY Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung GmbH & Co KG, R-Straße-xy, GDe Y, über die Beschwerde vom 15. August 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, Postfach 260, 1000 Wien, vom 7. August 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2017 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegebenen.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) war im Beschwerdejahr beim AB als Waldaufseher beschäftigt und bezog daraus ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Nach elektronischem Einlangen seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2017 am 27. Juli 2019 wurde der Bf. mit Bescheid vom 7. August 2019 zur Einkommensteuer für das Jahr 2017 veranlagt; dabei versagte das Finanzamt den als Werbungskosten geltend gemachten Kosten für Arbeitsmittel (879,00 €), Kosten für Fachliteratur (37,00 €), Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten (9.575,50 €) sowie sonstigen Werbungskosten mit der Begründung die Anerkennung, dass keine zusätzlichen Werbungskosten anerkannt werden könnten, weil mit dem Pauschbetrag sämtliche Aufwendungen abgegolten seien (Verweis auf § 5 WerbungskostenpauschalierungsVO); entgegen diesen Ausführungen ließ das Finanzamt aber auch die für Jänner bis Dezember 2017 beantragte Berufsgruppenpauschale unberücksichtigt. Außerdem geltend gemachte Gewerkschaftsbeiträge iHv 125,00 € fanden als Werbungskosten Berücksichtigung; die weiters beantragte Pendlerpauschale iHv 1.652,00 € samt Pendlereuro iHv 183,40 € kürzte das Finanzamt auf einen jährlichen Pauschbetrag von 696,00 € (sog. kleine Pendlerpauschale bei mindestens 20 km bis 40 km) bzw. 58,00 € (Pendlereuro) mit der Begründung, dass die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte nur 29 km betrage.
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde (elektronisch eingelangt am 15.8.2019) beantragte der Bf. wiederum, die als Werbungskosten geltend gemachten Kosten für Arbeitsmittel, Kosten für Fachliteratur, Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten sowie sonstigen Werbungskosten zu berücksichtigen.
Nach einem entsprechenden Vorhalteverfahren [vgl. Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 22.8.2019 sowie die dementsprechend am 30.09.2019 elektronisch eingelangten Unterlagen (Ausgabenübersicht 2017, Aufstellung der FH-Fahrtkosten 2017, Belege 2017)] wies die Abgabenbehörde mit Einkommensteuerbescheid 2017 (Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO) vom 8. Oktober 2019 die gegenständliche Beschwerde als unbegründet ab; begründend führte sie - nach entsprechender Darstellung der gesetzlichen Grundlagen (§§ 16 Abs. 1 sowie 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988) - dazu aus, dass die geltend gemachten Kosten für Nahrungsmittel, Verhütungsmittel, Kino, Fußpflege, Samen, Pkw, Schuhe (diese seien auch vom Arbeitgeber bezahlt worden), sonstige Kleidung (auch diejenige seiner Lebensgefährtin), Verkehrsstrafen, Reisen, etc. unter das Abzugsverbot gemäß § 20 EStG 1988 fielen. Ferner könnten die restlichen Arbeitsmittel mangels Nachweises und würden zudem auch die Telefon- und Fortbildungskosten nicht berücksichtigt werden, da der Bf. im öffentlichen Dienst beschäftigt sei und erfahrungsgemäß der Arbeitgeber sämtliche Aufwendungen ersetze (der Bf. habe 2017 Kosten iHv 5.109,96 € steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt bekommen). Bewirtungsspesen und Geschäftsessen sowie Werbegeschenke seien nur bei Personen steuerlich abzugsfähig, die Geschäftsabschlüsse tätigten. Der Kirchenbeitrag sei im Übrigen bereits im Erstbescheid anerkannt worden.
Mit Anbringen (FinanzOnline) vom 16. Februar 2022 beantragte die steuerliche Vertretung des Bf. eine Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht, ersuchte, im Jahr 2017 (über die bereits anerkannte Pendlerpauschale und die anerkannten Gewerkschaftsbeiträge hinausgehende) Werbungskosten in Höhe von 8.055,05 € zu berücksichtigen, und erklärte, dass dazu eine Aufstellung und Belege noch gesondert als sonstiges Anbringen übermittelt werden.
Noch am gleichen Tag (16.2.2022) hat die steuerliche Vertretung des Bf. - wie angekündigt - diese Aufstellung samt Belege als sonstiges Anbringen über Finanzonline eingebracht.
Die Abgabenbehörde hat in weiterer Folge beim Arbeitgeber des Bf. (LAF) bezogen auf das Jahr 2017 erhoben (vgl. entsprechenden E-Mail-Verkehr vom 3., 9. sowie 16. März 2022), dass
dem Bf. vom Dienstgeber zwei Fachseminare (BFW Praxistag: 39,60 €; Bewertung von Verbiss- und Schälschäden: 236,90 €) bezahlt wurden;
Kettensägen nicht zur Ausrüstung eines behördlichen Waldaufsehers gehören;
ihre Waldaufseher nicht mit Laptops ausgestattet sind;
für die dienstliche Verwendung des privaten Pkw´s Kilometergelder gewährt werden;
dem Bf. vom Dienstgeber folgende Arbeitsbekleidung (grundsätzlich oblag es dem Bf., welche Bekleidungsgegenstände angeschafft werden) zur Verfügung gestellt wurde:
- 1 Gladiator Outdoorhose im Warenwert Brutto nach Abzug des Rabattes von 143,87 €,
- 1 Bergschuh im Warenwert Brutto nach Abzug des Rabattes von 343,99 € (davon hat das Ab 280,00 € übernommen);
dem Bf. ein Diensthandy zur Verfügung gestellt wurde, welches er auch für private Zwecke verwenden durfte.
Mit Vorlagebericht vom 17. März 2022 legte das Finanzamt - wie dem Bf. mitgeteilt wurde - die in Rede stehende Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dabei gab die Abgabenbehörde neben einer kurzen Sachverhaltsdarstellung folgende Stellungnahme ab:
"Wie sich durch Abgleich der Belege mit dem Ab herausgestellt hat, macht der Bf. Kosten zum Teil doppelt geltend - welche er bereits durch das Ab vergütet bekommen hat (Bergschuhe, ...). Handykosten sind nach § 20 EStG nicht abzugsfähig, wie viele andere Posten, zT Laptop und Kettensäge, ... Die Fahrtkosten und die Fortbildungen/Ausbildungen sind nicht hinreichend nachgewiesen. Das Begehren ist in Teilen jedenfalls abzuweisen; weitere Nachweise sind dem BFG vorzulegen."
Auf Grund einer EDV-Umstellung hat die Abgabenbehörde die mit sonstigem Anbringen vom 16. Februar 2022 vorgelegte Aufstellung (detaillierte Darstellung der im Vorlageantrag als Werbungskosten beantragten Ausgaben iHv 8.055,05 €) samt Belege im Zuge der Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht irrtümlich nicht vorgelegt, was die steuerliche Vertretung des Bf. nunmehr mit E-Mail vom 30. Jänner 2024 nach entsprechender Vorhaltung des Finanzgerichtes (vgl. diesbezügliches Schreiben vom 25. Jänner 2024) nachgeholt hat. Dabei hat die steuerliche Vertretung des Bf. - nach entsprechender Auskunft über die Ausführungen des LAFs betreffend Arbeitgeberersätze - ausdrücklich erklärt, dass in den beantragten Werbungskosten iHv 8.055,05 € keine Ausgaben enthalten seien, welche vom Dienstgeber ersetzt wurden.
Nach entsprechender Vorhaltung durch das Bundesfinanzgericht (vgl. diesbezügliche E-Mail vom 1.2.2024) hat die Abgabenbehörde mit Anbringen vom selben Tag erklärt, dass angesichts dieser am 16. Februar 2022 vorgelegten Unterlagen (detaillierte Aufstellung, Belege) und unter Berücksichtigung der oben dargestellten Auskünfte des Arbeitgebers dem (eingeschränkten) Beschwerdebegehren (Ansatz von über die bereits anerkannte Pendlerpauschale und die gewährten Gewerkschaftsbeiträge hinausgehenden Werbungskosten iHv 8.055,05 € im Jahr 2017) stattgegeben werden kann.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen:
Wie im Verfahrensgang dargestellt, hat die steuerliche Vertretung des Bf. das Beschwerdebegehren im Hinblick auf die als Werbungskosten geltend gemachten Kosten für Arbeitsmittel, Kosten für Fachliteratur, Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten sowie sonstigen Werbungskosten mit Vorlageantrag vom 16. Februar 2022 insofern eingeschränkt, als im Beschwerdejahr (über die bereits mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2017 anerkannte Pendlerpauschale von 696,00 € samt Pendlereuro von 58,00 € und die gewährten Gewerkschaftsbeiträge iHv 125,00 € hinausgehende) Werbungskosten in Höhe von 8.055,05 € zu berücksichtigen sind.
Wie oben aufgezeigt, hat das Finanzamt mit Anbringen vom 1. Februar 2024 erklärt, dass angesichts der am 16. Februar 2022 vorgelegten Unterlagen (detaillierte Aufstellung der mit 8.055,05 € geltend gemachten Werbungskosten samt Belege) und unter Berücksichtigung der oben dargestellten Auskünfte des Arbeitgebers diesem (eingeschränkten) Beschwerdebegehren stattgegeben werden kann.
Das Finanzgericht schließt sich der diesbezüglichen (nunmehr unstrittigen) Einschätzung der Parteien des finanzgerichtlichen Verfahrens an und war sohin dem (eingeschränkten) Beschwerdebegehren Folge zu geben.
Zulässigkeit der Revision:
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Eine (ordentliche) Revision ist damit nicht zulässig.
Gesamthaft war damit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 5. Februar 2024
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100071/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100071.2022
- Stammnummer
- 143430
- Gültig
- 05.02.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF